Bauen

Aktionsgemeinschaft Müllenbach-West

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bürgermeister Uwe Töpfer

191 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

191 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Neuigkeiten

03.01.2012, 18:38

Hiermit möchten wir über die neueste Entwicklung in der
Angelegenheit "Aktionsgemeinschaft Müllenbach-West" informieren und geben als Anlage das Antwortschreiben der
Bezirksregierung Köln vom 27.12.2011 zur Kenntnis:

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Aktionsgemeinschaft Müllenbach-West
z.Hd. Herrn Olaf Rössel Dipl.-lng (FH)

73. Anderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Marienheide im Bereich Mtillenbach Graf-Albert-Straße/L 306
Anfrage gemäß S 34 LPIG NRW vom 07.09.2011
lhr Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 30.09.2011
Sehr geehrter Herr Rössel,
wir haben lhre Bedenken zur Planung des Misch- und Gewerbegebietes im Bereich Müllenbach Graf-Albert-Straße/L306 mit lnteresse zur Kenntnis genommen und möchten lhnen einige Hinweise zur Aufgabe der Bezirks- regierung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung geben:
Die bauliche Nutzung auf dem Gebiet einer Kommune wird grundsätzlich über die vorbereitende (Flächen-nutzung plan) und verbindliche (Bebauungsplan) Bauleitplanung geregelt. Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Planung der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken im Gemeinde- gebiet von den Kommunen in eigener Verantwortung, d.h. im Rahmen der kommunalen Planungshoheit, wahrzu-nehmen. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans ist damit zu-nächst nicht gegeben.
Die Beteiligung als höhere Verwaltungsbehörde ist nach $ 6 Abs.1 BauGB erst bei der abschließenden Genehmigung des geänderten Plans vorgesehen. Die auf dieser Basis durchzuführende Prüfung sieht allerdings lediglich eine Rechtskontrolle der kommunalen Planung vor. Im Rahmen des Verfahrens zur Anderung eines Flächennutzungsplans ist nach den Regelungen des BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zwingend vorgeschrieben. Die von
den Bürgern dabei gegenüber der Gemeinde vorge-brachten Bedenken und Anregungen sind durch die Verwaltung und den Gemeinderat hinreichend zu berück-sichtigen und abzuwägen. Unabhängig von dem vorgenannten bauplanungsrechtlichen Genehmigungs-verfahren ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Flächen-nutzungsplanänderung im Sinne des $ 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Das Landesplanungsgesetz (LPIG) NRW sieht dazu in $ 34 vor, dass die Kommune ihre Planung mit der Regionalplanungsbehörde abstimmt.
Die Gemeinde Marienheide hat im vorgetragenen Fall der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 07.09.2O11 eine Anfrage gemäß $ 34 LPIG NRW zum Entwurf der 73. Anderung des Flächennutzungsplans vorgelegt. Demnach war es vorgesehen, die südlich der L306 dargestellten Wohnbau- und kleinflächig auch Grün-flächen in Mischbaugebiete sowie in gewerbliche Bau-flächen umzuwandeln. Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilbereich Koln, sieht für den Großteil des Plangebietes einen,,Allgemeinen Siedlungsbereich" vor.
Bei der Prüfung der Anfrage durch die Regionalplanungsbehörde Köln wurden einige zusätzliche Fragestellungen aufgeworfen, die zwischenzeitlich
entsprechend nachgearbeitet worden sind. Diese wurden zwischen Vertretern der Gemeinde Marienheide, der Regionalplanungsbehörde Köln und weiteren Planungsbeteiligten u.a. am 10.11.2011 erörtert. Dies ist Bestandteil des über $ 34 LPIG NRW gerege
lten Absti m mungsverfahrens zur Aufstel I ung von Bauleitplänen.
Als Ergebnis der Erörterungen wurde die Darstellung der gewerblichen Baufläche nicht weiter verfolgt. Stattdessen soll das gesamte Plangebiet eine Darstellung als Mischgebiet erhalten.
Zu weiteren bauleitplanerischen Fragestellungen kann ich lhnen zu diesem Zeitpunkt keine weiteren lnformationen geben, da diese im weiteren Verfahren zu thematisieren sind. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass, wie dargestellt, die Gemeinde Marienheide im Sinne
der kommunalen Planungshoheit die verfahrensführende Behörde für das dargestellte Planungsvorhaben ist. Demzufolge können lhnen auch dort weiterführende Informationen gegeben werden. Ich hoffe, Ihnen mit
dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
(Cornelia Chemnitz)


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