02.03.2023, 13:56
Hier (in Kurzfassung/auszugsweise) die Rückmeldung von Herrn Weilmann (nach Rückmeldung des zuständigen Geschäftsbereiches): nach der Straßenverkehrsordnung kann eine Temporeduzierung nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht (§ 45 Abs. 9 StVO).
Zur Überprüfung der Situation an den benannten Querungsstellen werden hierfür (im Frühjahr/Sommer) Messungen mit Hilfe von verschiedenen Messgeräten, Messtafeln sowie mit Verkehrskameras durchgeführt. Hierdurch soll das Fahrverhalten der Autofahrenden, die Verkehrsmengen sowie die Zahlen der querenden Passanten ermittelt werden. Außerdem erfolgt eine Überprüfung der Sichtbeziehungen und weiterer Einflussfaktoren. Diese Daten bilden dann die Grundlage für das Ergreifen der passenden Maßnahme.