Familie

3 Entgeltpunkte bei der Rente auch für Mütter, die ihre Kinder vor 1992 geboren haben

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

34.179 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

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  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Neuigkeiten

23.01.2014, 16:04

ARD - mdr Plusminus 22.01.2014 21:55
Mogelpackung: Wer von der Mütterrente profitiert Stand: 23.01.2014 11:30 Uhr
Als sich die Große Koalition auf die Mütterrente einigte, hatte sie ein Ziel: Gerechtigkeit. Rentenexpertin Nannette von Zitzewitz warnt allerdings vor zu viel Optimismus:
»Man tut so, als würde man Probleme beseitigen. Das macht man aber nicht. Insoweit ist es für mich eine Mogelpackung, als dass Probleme eigentlich noch deutlicher zu Tage treten als bisher.«
Mütterrente: Ein brauchbares Model?
Warum? Es geht um die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Bisher war entscheidend, wann ein Kind geboren wurde. Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, werden bis zu drei Rentenpunkte für die Erziehungszeit anerkannt. Kinder die vor 1992 auf die Welt kamen, gibt es bislang nur einen Punkt.
Im Koalitionsvertrag verspricht die neue Regierung jedoch ausdrücklich: "Diese Gerechtigkeitslücke werden wir schließen."
Ungerechtigkeiten im Wahlgeschenk
Ab Juli soll für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nicht nur ein Rentenpunkt für die Erziehungszeit anerkannt werden, sondern zwei. Gerecht wären drei Rentenpunkte.
Christine Boden aus Dresden hat zwei Söhne, die in den 70er Jahren geboren wurden. Sie ärgert sich, dass sie noch immer nicht gleichbehandelt wird.
»Es gibt eigentlich keinen Grund, diesen Unterschied dazu machen. Absolut keinen Grund ! Aber er wird halt gemacht in der Politik. Das ist natürlich nicht Ordnung.«
Hinzu kommt, dass ein Rentenpunkt in den alten Bundesländern mit mehr als 28 Euro mehr wert ist als im Osten mit knapp 26 Euro.
Das Wahlgeschenk Mütterrente birgt noch ein weiteres Problem. Nach Recherchen von "Plusminus" sollen Mütter, die schon bald nach der Geburt ihres Kindes wieder gearbeitet haben, weniger oder gar nicht in den Genuss der Rentenpunkte für Mütter kommen.
Der Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles sieht vor, dass den neuen Mütterentenpunkt nur die Mütter ohne weitere Prüfung bekommen, die am 1. Juli schon in Rente sind. An diesem Tag soll das neue Gesetz in Kraft treten. Um nicht alle Rentenbescheide neu berechnen zu müssen, bekommen Mütter im Westen für jedes Kind pauschal etwa 28 Euro und im Osten knapp 26 Euro.
Christine Boden geht jedoch 2017 in Rente, deshalb greift bei ihr eine Regelung, die auch heute schon für Ungerechtigkeit bei der Rentenberechnung sorgt. Sie wird benachteiligt, weil sie schnell nach der Geburt wieder gearbeitet hat. Wäre Christine Boden bei jedem Kind zwei Jahre zuhause geblieben, dann bekäme sie den neuen Mütterrentenpunkt voll gut geschrieben. Doch sie hat schneller wieder gearbeitet. Aus dem damaligen Verdienst entsteht ein Rentenanspruch, der auf den Mütterrentenpunkt angerechnet wird. Je nachdem wie viel eine Frau verdient hat, hat sie im schlimmsten Fall gar nichts von der neuen Mütterente. Christine Boden bekommt für ihr erstes Kind statt der vollen Mütterrente von 25 Euro nur etwa 9 Euro. Also 64 Prozent weniger.
Diese Ungleichbehandlung von berufstätigen Müttern ist ein generelles Problem, das alle Rentenpunkte betrifft, die heute für die Kindererziehung vergeben werden. Schätzungen zufolge findet bei zwei Millionen Müttern eine Anrechnung statt. Deshalb hat der Dresdener Rechtsanwalt Matthias Herberg vor wenigen Tagen Verfassungsbeschwerde erhoben. Er moniert, dass das geltende Rentenrecht dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung widerspricht:
»Es passt nicht zusammen, dass auf der einen Seite die Politik junge Mütter unterstützt, möglichst frühzeitig nach der Geburt ihrer Kinder wieder in den Beruf zurückzugehen, andererseits aber die Mütter dadurch bestraft, in Anführungszeichen, dass die Zeiten der Kindererziehung, die ihnen heute bis zu drei Jahre nach der Geburt zustehen, nur in einem begrenzten Umfang Berücksichtigung finden in der Rentenberechnung.«

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