12.10.2017, 23:02
126 Jahre hat die Schiller-Oper Sturm und Schnee getrotzt. Es wird höchste Zeit das
Denkmal wetter- und zukunftsfest zu machen.
Das in 1889 gebaute Stahlskelett der Schiller-Oper, die Rotunde, hat bis heute jedes Spekulations- und Desinteresse überdauert. Es hat sich in gewisser Weise nahezu widerständlerisch gegen jeglichen Versuch gewehrt, durch Nichtbeachtung und systematisches verrotten lassen, beseitigt zu werden. Alleine dies ist Grund genug, es auch für die Zukunft widerstandsfähig zu halten. Dazu bedarf es Solidarität, weil nicht klar ist, wie lange das Stahlskelett der Schiller-Oper den Anfeindungen einer unwirtlichen Politik und eines schamlosen Spekulantentums noch standhaft entgegenwirken kann.
Der letzte Sturm ist vorüber gezogen und der Winter steht vor der Tür. Deswegen: Das Stahlskelett, die Rotunde der Schiller-Oper braucht ein „Winterschutzprogramm“.
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Dies ist machbar: „Die Verfügungsberechtigten können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommen die Verfügungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die zuständige Behörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die Verfügungsberechtigten. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.“ *
*Denkmalschutzgesetz Abschnitt II
§ 7 Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme
(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbarkeit ist insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Können die Verfügungsberechtigten Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.