Straßenausbaubeiträge grundrechtswidrig
Erhebung von StrAB verstößt gegen abgabenrechtliche Gleichbehandlung. Gibt keinen Sondervorteil für Grundstückseigentümer. Verwaltungsrechtliche Konstruktion unhaltbar. Kommunale Straßen sind öffentliche Güter, da Vorteilszurechnung nicht möglich. Sie müssen aus Steuern finanziert werden. Verwaltungsgerichtliche Urteile sind Fehlurteile. Sind für öffentliche Abgaben nicht zuständig, interpretieren den Sachverhalt unzulässig in einen grundstücksbezogenen Sachverhalt um und missachten die finanzwissenschaftlich aufgestellten verfassungsrelevanten Regeln und Prinzipien.
Quelle: Online-Spiegel PUBLICUS 8 u. 9/2018; Bayer. Verwaltungsblätter 4/2018, S. 229ff., der gemeindehaushalt 1/2017, S. 73 ff.; KommJur 2/2015, S. 41 ff.; Wirtschaftsdienst 10/2013, S. 710 ff.