Bildung

Rücknahme der Kündigung einer Erzieherin

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg i.Br.

554 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

554 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 03.11.2020
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Pro

Warum ist die Petition unterstützenswert?

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Die Kündigung stimmt mich schon sehr traurig. Dass sowas in meiner Kirche möglich ist, finde ich skandalös und beschämt mich, da ich mich schon über 30 Jahre ehrenamtlich in der Kirchengemeinde engagiere. Da wird jemandem gekündigt, die unseren Kindern und Enkeln den christlichen Glauben mit Überzeugung näherbringt, was ja zur Grundaufgabe der Kirche zählt. Noch im letzten Jahr haben wir einen Wortgottesdienst in der Kirche gefeiert, den wir gemeinsam mit Frau Delakowitz vorbereitet haben, an dem die Kinder mit Freude dabei waren.

Quelle:

2.5

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Contra

Was spricht gegen diese Petition?

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Warum schreiben Sie keinen Namen? Die juristischen Möglichkeiten sind allen Hauptbetroffenen längst bekannt. Diese Regeln lassen aber dem kirchlichen Arbeitgeber durchaus zu, dass er auf eine Kündigung verzichtet. Der Kirche stünde es wohl an, dass sie in diesem Fall auf die sehr großen Verdienste der Erzieherin und ehrenamtlichen Mitarbeiterin schaut. Bernhard Pfaff. Pfarrer i. R. Renchen

Quelle:

3.0

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Der Austritt eines katholischen Mitarbeiters aus seiner Kirche stellt einen besonders schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar. Ein katholischer Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, der sich zu diesem Schritt entschließt, bringt seine fundamentale Abwendung von der Kirche zum Ausdruck, zerstört die notwendige Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit und stellt damit seine Eignung in der täglichen Arbeit grundlegend in Frage.

Quelle: Deutsche Bischofskonferenz GrO (Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse)

1.1

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Kündigung nach Kirchenaustritt rechtens

Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen riskieren bei einem Kirchenaustritt auch nach langer Beschäftigungszeit die außerordentl. Kündigung. Nach Art.140 GG in Verb. mit Art.137 Abs.3 WRV ordnen Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze selbst. Dieses Selbstbestimmungsrecht haben auch die kirchlichen Einrichtungen. Und nach der für die kath. Kirche geltenden "Grundordnung" des kirchlichen Dienstes ist der Austritt aus der Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung nicht zulässt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12

0.0

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Kün¬di¬gung nach Kir¬chen¬aus¬tritt rechtens

Ar¬beit¬neh¬mer kirch¬li¬cher Ein¬rich¬tun¬gen ris¬kie¬ren bei ei¬nem Kir¬chen¬aus¬tritt auch nach lan¬ger Beschäfti¬gungs¬zeit die au¬ßer¬or¬dent¬li¬che Kün¬di¬gung. Nach Art.140 GG ord¬nen Re¬li¬gi¬ons¬ge¬sell¬schaf¬ten ih¬re An¬ge¬le¬gen¬hei¬ten in¬ner¬halb der Schran-ken der all¬ge¬mei¬nen Ge¬set¬ze selbst. Die¬ses Selbst¬be¬stim¬mungs¬recht ha¬ben auch die kirchlichen Einrichtungen. Und nach der für die ka¬th. Kir¬che gel¬ten¬den "Grund¬ord¬nung" des kirch¬li¬chen Diens¬tes ist der Aus¬tritt aus der Kir¬che ein schwer¬wie¬gen¬der Loya¬litäts¬ver¬s¬toß, der ei¬ne Wei¬ter¬beschäfti¬gung nic

Quelle: Bun¬des¬ar¬beits¬ge¬richt, Ur¬teil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12.

0.0

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Kündigung wegen Kirchenaustritt kein Verstoß gegen das AGG

"Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften … (ist) auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft … im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt."

Quelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung Abs. 1

0.0

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