Eindeutiger Wortlaut
Nach dem Jugoslawienkrieg wurde festgestellt, dass uns Angriffskriege nicht verboten waren, sondern nur deren Vorbereitung. Erneut könnte der GG Art. 103 (2) als "Joker" herangezogen werden: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Das bedeutet, dass die Anwendung einer Strafvorschrift damit über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus untersagt ist. Es wäre daher besser, solcherart Punkte durch eigene Paragrafen zu regeln.
Quelle: GG Art. 103 Abs. 2