Region: Riedstadt
Bürgerrechte

Petition „Abschaffung der Straßenbeiträge in Riedstadt“, jede Stimme zählt.

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Stadt Riedstadt

2.668 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.668 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 25.02.2021
  4. Dialog
  5. Beendet

Pro

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Satzung Riedstadt

"Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt in dem Abrechnungsgebiet 1 35%" In Rheinland-Pfalz darf der Anteil der Gemeinde nicht über 30% hinausgehen. Vielleicht gilt das auch in Hessen. Damit wäre die Satzung nichtig. "§11 Artzuschlag unterscheidet zwischen zwei Typen von Bebauungen 30% und 15% Zuschlag" Diese Logik erschließt sich mir nicht. Wieso werden nicht alle Bebauungstypen gleich behandelt?

Quelle: Satzung Riedstadt

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Satzung Riedstadt

Satzungsauszug "Der beitragsfähige Aufwand wird nach den Investitionsaufwendungen für den Um-und Ausbauder öffentlichen Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet ermittelt. Nicht beitragsfähigsind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung." Eigentlich dürfen die Bürger lediglich für den Wegebau aufkommen. Wenn eine Straße wegen der unterirdischen Leitungen saniert werden muss, tragen Gas-, Wasser- oder Stromwerke die Kosten. Diese erhalten die entsprechenden Gebühren für die Instandsetzungen und Erneuerungen. Dieser Hinweis müsste m.E. eindeutig in der Satzung definiert sein.

Quelle:

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Die Straßensanierungen müssen über die vorhandenen Steuergelder finanziert werden. Die Satzungen der Wiederkehrenden Beiträge sind unlogisch und ungerecht. Die Anzahl der Stockwerke werden u.a. nach Bebauungsplan festgelegt - auch wenn in der gesamten Straße nur 1,5stöckig (=1stöckig) gebaut wurde. In Ortsteilen ohne Bebauungsplan bekommt man nach Einpruch auf 1stöckig reduziert. Da fehlt es an Gleichheit. Auch die Tiefenbegrenzung darf nicht jeder Eigentümer in Anspruch nehmen.

Quelle:

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Straßenbeiträge

Straßen sind Gemeingut und können von jedem benutzt werden. Daher ist die Erneuerung von Straßen Bundes- bzw. Landessache. Ein Grundstückbesitzer zahlt in der Regel Erschließungskosten und hat - wenn die Straße der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird - auf die Abnutzung der Straße keinen Einfluss.

Quelle: Helmuth Keller

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