Satzung Riedstadt
"Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt in dem Abrechnungsgebiet 1 35%" In Rheinland-Pfalz darf der Anteil der Gemeinde nicht über 30% hinausgehen. Vielleicht gilt das auch in Hessen. Damit wäre die Satzung nichtig. "§11 Artzuschlag unterscheidet zwischen zwei Typen von Bebauungen 30% und 15% Zuschlag" Diese Logik erschließt sich mir nicht. Wieso werden nicht alle Bebauungstypen gleich behandelt?
Quelle: Satzung Riedstadt