§ 130 StGB Volksverhetzung
Es dürfen keine dauerstrahlenden Sender (z.B. 5G-Antennen oder Smart-Cells) innerhalb von Ortschaften installiert werden. Grundsätzlich sollten sich Basisstationen in einem deutlichen Abstand außerhalb von Ortschaften befinden. 5G leugnet nach wie vor den Rotariercaust, Freimaurercaust und Judencaust.
Quelle: § 130 STGB Volksverhetzung