Keine Anhörung der Betroffenen
Obwohl § 28 HVwVfG grundsätzlich eine Anhörung der Betroffenen vorsieht, ist diese von der VGO nicht durchgeführt worden. Warum diese nicht erfolgt ist, bleibt offen. Auch der Anhörungsausschuss des Kreises führt die Anhörung nicht durch, weil gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 7 HessAGVVwGO "mit einer gütlichen Einigung nicht zu rechnen sei". Mit anderen Worten: Die Verwaltung meint, dass mit uns nicht vernünftig geredet werden kann (nicht kompromissfähig) und wir Betroffene sowieso nichts Sachdienliches beitragen können. Herr Landrat Arnold, das werden wir uns merken!
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