Einsastz des KatS bei Großschadenslagen
Das Anliegen an sich ist sicherlich richtig; bei der Helfergleichstellung gibt es (an verschiedenen Stellen) noch Ungleichheiten, die dringend angegangen werden müssten. ABER: Eine Petition kann nur Erfolg haben, wenn Sie auf einem stabilen inhaltlichen Fundament ruht. Und das sehe ich hier leider nicht. § 7 Abs. 5 NRettDG trifft für einen großen Teil der der problematischen Fälle eine durchaus angemessene Regelung. Ja, diese Regel hat Lücken, die geschlossen werden müssen. Aber eine Petition, die diese Regelung offensichtlich gar nicht berücksichtigt, hat wohl wenig Aussicht auf Erfolg.