UN-Behindertenrechtskonvention: ratifiziert, also verbindlich!
Art. 9 UN-BRK (Auszug): "(1) Um Menschen mit Behinderungen (...) die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen (...) den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, (...) zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die (...) Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien (...)"
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