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Die Petition wurde abgeschlossen
Petition richtet sich an: Ortsbürgermeisterin Renate Stephanie Steingaß
Der hessische Landtag und das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) müssen gewährleisten und klarstellen, dass die Durchführung von Wandertagen im hessischen Staatswald kostenfrei durch die Forstämter genehmigt werden. Dies sollte im Hessischen Waldgesetz festgelegt werden.
Begründung
Als Reaktion auf unseren Antrag auf Zustimmung zur Nutzung von Teilen des Waldes für die Hatzbachtalwanderung am 18. Mai 2023 gem. § 15 Abs. 5 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) erhielten wir am 27. April 2023 vom Forstamt Kirchhain einen „Vertrag über die Nutzung von Waldflächen bzw. Waldwegen bei kommerziellen Veranstaltungen“.
Die Nutzung des Waldes ist demnach nur bei Unterzeichnung des Vertrages gestattet, wobei sich die Wanderfreunde Hatzbachtal mit der Unterzeichnung des Vertrages zur Zahlung der „Nutzungspauschale“ in Höhe von 297,50 Euro verpflichten würden. Außerdem sind bei den Verpflegungsstationen gem. § 2 Abs. 6 des Vertrages mobile Toiletten aufzustellen.
Die „Nutzungspauschale“ in Höhe von 297,50 Euro ist von den Wandervereinen nicht leistbar. Die Hochzeiten der Volkswanderungen sind vorbei. Schon seit Jahren waren bei der Hatzbachtalwanderung wie bei anderen Wandertagen rückläufige Teilnehmerzahlen zu verzeichnen. Die Coronapandemie hat diesen Rückwärtstrend erheblich beschleunigt. Bei den fünf Wandertagen der Europäischen Volkssportgemeinschaft (EVG) in diesem Jahr schwankten die Teilnehmerzahlen zwischen 148 und 269 Teilnehmern.
Selbst wenn man einmal von knapp 300 Wanderern bei der Hatzbachtalwanderung ausgehen würde, dann müssten jeder einzelne Wanderer ein Eintrittsgeld in Höhe von 1,00 Euro für das Betreten des hessischen Staatswaldes bezahlen.
Die Wanderfreunde Hatzbachtal nehmen bei der Hatzbachtalwanderung eine Startgebühr von 1,50 Euro für Erwachsene und 1,00 Euro für Kinder und Jugendliche. Diese Startkarten beziehen wir für 0,50 Euro pro Karte von unserem Dachverband, der Europäischen Volkssportgemeinschaft (EVG). Die Höhe des Startgeldes ist durch den Dachverband vorgegeben.
Die Einnahmen aus den Startgeldern reichen also bei weitem nicht, um die maßlose „Nutzungspauschale“ in Höhe von 297,50 Euro begleichen zu können. Bei 200 erwarteten Teilnehmern werden auch nicht durch den Verkauf von Speisen und Getränken ausreichende Einnahmen erzielt, um das maßlose „Eintrittsgeld“ in unseren heimatlichen Wald aufbringen zu können. Für das Startlokal muss selbstverständlich Miete bezahlt werden. Weitere Kosten fallen an für Schankerlaubnis, Strom und Wasser. Dank der Auflage im Knebelvertrag kommen dann noch die Kosten für zwei mobile Toiletten hinzu.
Die Erhebung einer „Nutzungspauschale“ in Höhe von 297,50 Euro für die Durchführung von Wanderveranstaltungen im hessischen Staatswald betrifft nicht nur die Wanderfreunde Hatzbachtal. Praktisch werden mit solchen Gebührenforderungen Wanderungen durch den Staatswald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst unterbunden. Kein Verein wird aus einer Wanderveranstaltung Einnahmen erzielen, die die Kosten decken, wenn für die Nutzung des Waldes 297,50 Euro vom Landesbetrieb Hessen-Forst in Rechnung gestellt werden.
Der Hessische Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, hat am 1. August 1991 folgende im Staatsanzeiger für das Land Hessen 35/1991 vom 2. September 1991 auf Seite 2018f. unter Ziffer 788 veröffentlichte Hinweise erteilte:
„Nach § 25 Abs. 1 Hess. Forstgesetz kann jeder den Wald zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr jederzeit, unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers betreten. Das Betretungsrecht umfasst auch Wandern, Waldlauf, Radfahren, Skifahren, Fahren mit Kutschen und Reiten. Radfahren, Fahren mit Kutschen und Reiten ist allerdings nur auf Wegen und Straßen gestattet. Nach § 25 Abs. 3 Hess. Forstgesetz sind bestimmte Flächen wie Pflanzgärten, Verjüngungsflächen, Holzeinschlagsflächen vom Betretungsrecht ausgenommen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich jeder im Wald unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers sportlich betätigen, sofern er den Sport einzeln oder in kleineren Gruppen (z. B. Lauftreffs) ausübt und es sich nicht um eine größere organisierte Sportveranstaltung handelt.
Demgegenüber bedürfen Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, die bestimmte Flächen und Einrichtungen im Wald in Anspruch nehmen, der Erlaubnis des Waldbesitzers:
1. Wander- und Laufveranstaltungen aller Art, Skilangläufe, geführte Skitouren, Radfahrveranstaltungen, Bergturnfeste, örtliche oder regionale Veranstaltungen von Turn-, Reit- und Fahrvereinen u. a.
Im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine bitte ich, die oben genannten Veranstaltungen im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen.“
Die beantragte Zustimmung zur Nutzung des hessischen Staatswaldes für die Hatzbachtalwanderung hätte daher im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports und den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen unentgeltlich gestattet werden müssen.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
02.05.2023
Petition endet:
01.08.2023
Region:
Hessen
Kategorie:
Gesundheit
Debatte
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