759 Unterschriften
Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.
Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Es klingt unglaublich, aber es ist so:
Verschleppt ein Elternteil das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils an einen nicht bekannten oder weit entfernten Ort, so droht ihm keinerlei Strafe! Ausgenommen ist nur die Verbringung ins Ausland.
Der Gesetzgeber hat damit einen Freibrief für all jene skrupellosen Elternteile geschaffen, die im Falle von Trennung und Scheidung den Umgang mit dem anderen Elternteil unterbinden oder auf ein Minimum einschränken wollen.
Sie können einfach wegziehen und das eigene Kind straffrei mitnehmen. Dem anderen können sie Umgang damit erschweren oder ganz verweigern. Und das auch trotz gemeinsamer Sorge! Das gemeinsame Sorgerecht kann straffrei komplett ad absurdum geführt werden, es ist nichts wert.
Umgangsboykott muss unter Strafe gestellt werden. Bitten und auf Einsicht hoffen reicht ganz offensichtlich nicht aus. Wer gegen den Willen des anderen Elternteils und ohne rechtskräftiges Verfahren (!) ein Kind verschleppt und damit das Sorgerecht aushebelt muss bestraft werden. § 235 StGB II kann nicht erst dann greifen, wenn ein Kind ins Ausland verbracht wird.
Der Gesetzgeber muss klar machen, dass er Umgangsboykott und Entführung nicht duldet, solches Verhalten unter Strafe stellt und diese auch konsequent durchsetzt.
Begründung
Der Umgang der Eltern mit ihrem Kind und besonders auch der Umgang des Kindes mit seinen beiden Eltern ist ein Grund- und Menschenrecht, in Aussicht gestellt z.B. im BGB § 1626, 1627, 1684, GG Art. 6 und in den Allgemeinen Menschenrechten, Art. 1, 7, 12 und Art. 16.
Umgangsboykott fügt Kindern und dem ausgegrenzten Elternteil massivsten und irreversiblen Schaden zu. Es ist keine banale „Ordnungswidrigkeit“, über die man auch hinwegsehen kann, sondern eine Straftat!
Ein Elternteil kann, ohne Absprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil, mit dem gemeinsamen Kind völlig ungehindert innerhalb Deutschlands umziehen, den Wohnsitz des Kindes ab- und ummelden sowie die dafür relevanten Behördengänge durchführen.
Dem zurückgelassenen Elternteil bleibt in der Regel nur der Gang zum Familiengericht, um den alten Status „einzuklagen“ und das Kind per Gerichtsbeschluss wieder an den alten Wohnort zu bringen. Die sehr langwierigen Prozesse beim Familiengericht verhindern dies praktisch immer, sodass ein solcher Beschluss quasi nie verfügt wird.
Im Gegenteil. In den allermeisten Fällen wird sogar zugunsten des weggezogenen Elternteils entschieden, mit der Begründung, dass sich das Kind am aktuellen Wohnort eingelebt habe, und ein erneuter Wohnortwechsel dem Kind wiederholt seelischen Schaden zufügen würde.
Eine Änderung des Strafgesetzbuches würde Staat und Bürger entlasten, da endlose Prozesse vorm Familiengericht gar nicht erst geführt werden müssten. Der Staat hätte mehr Kapazitäten zur Verfügung, juristisch brisantere Aufgaben auszuüben, andere Beteiligte könnten ihre Ressourcen gezielter einsetzen.
Darüberhinaus würden Ordnung und Transparenz in die Grauzone des Familienrechts, insbesondere in Bezug auf die Gleichstellung beider Elternteile, geschaffen werden. Zudem würde willkürliches Verhalten, eines nur nach den eigenen Vorteilen orientierten Elternteils, schon im Ansatz erfolgreich unterbunden werden.
Das Strafgesetzbuch hat über 350 Paragraphen, die unter anderem Schwarzfahren, Beleidigung, Kapital- und Gewaltverbrechen unter Strafe stellen. Für das Wohlergehen und den Schutz unserer Kinder hat es offenbar keinen Platz!
Verhelfen Sie Deutschland mit ihrer Unterschrift zu einer rechtstaatlichen Gesetzgebung und einer fairen Gerichtsbarkeit, für Sie und Ihre Kinder!
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herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
19.06.2016
Petition endet:
18.12.2016
Region:
Deutschland
Kategorie:
Familie
Neuigkeiten
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Petition wurde nicht eingereicht
am 12.10.2018Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team -
Petition in Zeichnung - Vielen Dank!
am 14.07.2016Liebe Unterzeichnerinnen und Unterzeichner,
vielen Dank für die zahlreichen Unterschriften und die Unterstützung der Petition!
Nach knapp drei Wochen Zeichnungsdauer, kann sich die Zwischenbilanz mit über 450 Unterschriften durchaus sehen lassen!
Bemerkenswert ist, dass der Petitionssauschuss vom Bundestag meine Petition mit gleichem Wortlaut immer noch nicht bearbeitet hat, vier (!) Wochen nach Eingang. Erfahrungsgemäß werden Petition die gravierende Schieflagen aufzeigen, ohnehin nicht veröffentlicht. Der Petitionsausschuss behält sich nämlich vor, Petitionen von “nicht öffentlichem Interesse“ im stillen Kämmerlein zu bewerten und der Öffentlichkeit vorzuenthalten.
Hier stellt sich mir die Frage, welchen Sinn eine Petition hat die... weiter -
Änderungen an der Petition
am 26.06.2016
Debatte
Der Gesetzgeber hat das Grundrecht (freie Wohnortwahl) in § 235 (2) StGB schon soweit beschnitten, dass ein Umzug mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland unter Strafe gestellt wird. Dies soll er konsequenterweise nun auch aufs Inland ausweiten. Oder wie ist plausibel erklärbar, dass ein Umzug von Garmisch-Partenkirchen nach Innsbruck (Luftlinie 30 km) unter Strafe gestellt wird, ein Umzug von der Nordsee nach Rosenheim (Luftlinie 700km) jedoch nicht. Willkürliches Verhalten soll mit der Petition unter Strafe gestellt werden, wie es in anderen Ländern zum Teil schon realiter ist.
Ein solches Gesetz hebelt den Gewaltschutz komplett aus. Jeder Partnerschaftsgewalttäter kann auf diesem Weg über die Kinder verhindern, daß die Mutter sich aus seinem Einflußbereich entfernt. Dies gilt vor allem für die vielen Fälle, wo keine massive körperliche Gewalt stattfand und/oder dieser Tatbestand (deswegen) nicht gerichtlich beweisbar ist oder aus Angst nicht angezeigt wurde. Den Opfern wird die Möglichkeit genommen, sich vor den Tätern durch Wegzug zu schützen.