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Protest gegen die Diskriminierung der Hochschulwissenschaft im Urheberrecht

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Bundesjustizminister - Deutscher Bundestag

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Петицията не беще уважена

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  1. Започна 2014
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  5. Завършено

Петицията е адресирана до: Bundesjustizminister - Deutscher Bundestag

Die Unterzeichner dieses Aufrufs protestieren gegen die Anfang 2014 in Kraft getretene Regelung im Urheberrechtsgesetz, § 38 (4), die der Mehrheit von Autorinnen und Autoren an den Hochschulen das Zweitveröffentlichungsrecht verweigert. Die Unterzeichner fordern ein Zweitveröffentlichungsrecht für alle Autorinnen und Autoren, unabhängig von ihren Beschäftigungsverhältnissen. Die Unterzeichner fordern den Bundesjustizminister auf, rasch eine entsprechende Änderung im Urheberrechtsgesetz auf den parlamentarischen Weg zu bringen

Причина

Das Recht von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, ihre öffentlich geförderten Werke nach einer kommerziellen Erstveröffentlichung zweitveröffentlichen zu dürfen, ist seit Anfang 2014 im deutschen Urheberrechtsgesetz verankert. Dieses neue Recht ist eine wichtige Errungenschaft, obgleich es in manchen Details unzureichend ist. So ist z.B. die Frist mit 12 Monaten nach der Erstveröffentlichung zu lang und berücksichtigt werden nur Publikationen in Zeitschriften, nicht aber solche in Konferenz-Proceedings oder anderen Sammelbänden geschweige denn Monographien.

Keinesfalls akzeptabel ist, dass nur solche Forschungen bzw. solche Werke von diesem Recht betroffen sind, „die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden“ (so in der Begründung zum Gesetz).

Insbesondere die mit Grundmitteln finanzierte Forschung an den Hochschulen bleibt damit von diesem Recht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde von der früheren Bundesregierung dadurch begründet (und vom Bundestag akzeptiert), dass bei der Drittmittel- und institutionellen Forschung „das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch“ sei (ebenfalls in der Begründung). Wir, die Unterzeichner, halten diese Begründung der Ungleichbehandlung für nicht akzeptabel und die Differenzierung deshalb für verfassungswidrig.

Die Unterzeichner dieses Aufrufs protestieren daher gegen die in § 38 (4) UrhG ersichtliche Diskriminierung der Hochschulwissenschaft. Daher fordern die Unterzeichner dieses Aufrufs die Politik (Bundesregierung und Bundestag) auf, die bestehende Regelung für das Zweitveröffentlichungsrecht in oben genanntem Sinne zu verbessern und vor allem das Recht auf alle Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen auszuweiten.

Dieser Protest kann von allen unterzeichnet werden, die ein umfassendes und nicht-diskriminierendes Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und einen raschen und freizügigen Zugriff zum Wissen, vor allem zu dem mit öffentlichen Mitteln finanzierten Wissen haben, einfordern.

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Информация за петицията

Петиция започна: 25.02.2014 г.
Петицията приключва: 24.04.2014 г.
Регион: Германия
категория: Наука

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  • Das Zweitveröffentlichungsrecht ist durch den Bundestag verabschiedet (und dann vom Bundesrat in der jetzt gültigen Version nicht beanstandet worden); aber gilt weiterhin nur für die Drittmittelforschung und für Forschung an Institutionen an öffentlich finanzierten Institutionen außerhalb der Hochschulen. Es zeichnet sich auch nicht ab, dass die Bundespolitik hier etwas ändern wird - auch nicht im...
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    Das Zweitveröffentlichungsrecht ist durch den Bundestag verabschiedet (und dann vom Bundesrat in der jetzt gültigen Version nicht beanstandet worden); aber gilt weiterhin nur für die Drittmittelforschung und für Forschung an Institutionen an öffentlich finanzierten Institutionen außerhalb der Hochschulen. Es zeichnet sich auch nicht ab, dass die Bundespolitik hier etwas ändern wird - auch nicht im Rahmen der von der Bundesregierung vorgesehenen Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke,
    Allerdings gibt es etwas Bewegung in dieser Sache bei den Ländern. Baden-Württemberg z.B. sieht durch eine Änderung des Hochschulgesetzes vor, dass auch dem wissenschaftlichen Personal an den Hochschulen des Landes dieses Recht zugestanden wird. Anfangs vor sogar vorgesehen, dass das Ministerium den WissenschaftlerInnen verpflichtend vorschreibt, ihr Zweitveröffentlichungsrecht zugunsten von Open Access zu verwenden. Diese Mandatierung schien dem Landtag dann doch zu weitgehen zu sein. Nun sollen die Hochschulen selber es richten und nach Lösungen suchen, wie das Zeitveröffentlichungsrecht und Open Access zusammengehen kann - dann wohl kein absoluter Zwang, aber doch mit etwas mehr als sanftem Empfehlungsdruck.
    Nach wie vor halte ich die Ausklammerung der normalen Hochschulforschung für verfassungswidrig. Aber wie das zu bewerkstelligen ist bzw. welche Erfolgswahrscheinlichkeit das haben könnte, ist unklar. Ratschläge dafür sind willkommen!
    Rainer Kuhlen - weiterhin Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft (vgl. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/).

  • Ich möchte mch bei allen bedanken, die diesen Protestaufruf unterzeichnet haben. Leider ist es nicht gelungen, eine wirklich sehr große und auch für die Politik eindrucksvolle Öffentlichkeit für die Unterzeichnung zu aktivieren und zu motivieren. Trotzdem wird das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, dessen Sprecher ich bin, auf allen möglichen "Fronten" aktiv zu bleiben, um dem...
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    Ich möchte mch bei allen bedanken, die diesen Protestaufruf unterzeichnet haben. Leider ist es nicht gelungen, eine wirklich sehr große und auch für die Politik eindrucksvolle Öffentlichkeit für die Unterzeichnung zu aktivieren und zu motivieren. Trotzdem wird das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, dessen Sprecher ich bin, auf allen möglichen "Fronten" aktiv zu bleiben, um dem Ziel eines wissenschafts- und bildungsfreundlichen Urheberrechts näher zu kommen,
    Rainer Kuhlen

Es ist kein Grund ersichtlich, warum aufgrund der Finanzierung der Stelle des Wissenschaftlers der Autorin / dem Autor unterschiedliche Rechtspositionen hinsichtlich einer möglichen Zweitveröffentlichung eingeräumt werden.

Все още няма аргумент ПРОТИВ.

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