Region: München
Bauen

Petition für Natur, Tier und Landwirtschaft auf den Schrederwiesen - gegen die geplante Bebauung!

Petition richtet sich an
Stadträte der Stadt München und den Landtagsabgeordneten

352 Unterschriften

286 von 6.400 für Quorum in München München

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  1. Gestartet 12.11.2024
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Petition richtet sich an: Stadträte der Stadt München und den Landtagsabgeordneten

Az. der Lokalbaukommission: 1.1-2024-17269-42
Bauantrag zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf Grundstück Flur-Nr. 89, Gemarkung Ludwigsfeld

Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte,

nach einstimmigen Beschluss des BA 24, die beantragte Baugenehmigung zu versagen, wenden wir uns an Sie und bitten, zu beschließen:

1. Die Stadtverwaltung München:

Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, den Bauantrag, Az. 1.1-2024-17269-42, abzulehnen, denn jede andere Behandlung würde gegen Recht und Gesetz verstoßen, weil

  • der BauGB-Kommentar von Frau Charlie klargestellt hat, dass eine Genehmigung nach § 246 Abs. 9 BauGB unzulässig wäre, denn das Vorhaben liegt in einer Außenbereichsinsel, sondern inmitten landwirtschaftlicher Grundstücke

  • es widerspricht den Darstellungen im Flächennutzungsplan
  • (§ 35 III 1 Nr. 1 BauGB)

  • es kann schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen
  • (§ 35 III 1 Nr. 3 BauGB)

  • es ist selbst schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt
  • (§ 35 III 1 Nr. 3 BauGB)

  • es beeinträchtigt die Belange des Naturschutzes
  • (§ 35 III 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB)

  • es beeinträchtigt Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§ 35 III 1 Nr. 6 BauGB)

  • es lässt aufgrund seiner Bezugsfallwirkung die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 III 1 Nr. 7 BauGB)

  • es beeinträchtigt die Belange von Flüchtlingen und ihrer Unterbringung (§ 35 III 1 BauGB i.V.m. § 1 VI Nr. 13 BauGB).

Würde der Stadtrat anders entscheiden, würde dies den Amtseid verletzen, denn Gegenstand der Eidesformel war:

„ … Ich schwöre den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. …“ 

Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,

wir kommen, die Bürger von Feldmoching, wenden uns an den Landtag und bitten, in Form eines Berücksichtigungsbeschlusses (§ 80 Nr. 3 Alt. 1 GeSchO) aufgrund der Dringlichkeit in der nächsten Ausschuss und lediglich mündliche Anhörung der Staatsregierung zu beschließen:

Das Bayerische Staatsministerium für Bauen, Wohnen und Verkehr wird aufgefordert, über die Regierung von Oberbayern die Landeshauptstadt München anzuweisen, den Bauantrag zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Grundstück Flur-Nr. 89, Gemarkung Ludwigsfeld, Az. der LBK 1.1-2024-17269-42, zurückzuweisen, denn

  • das Vorhaben liegt im reinen Außenbereich. Dort ist auch nach § 246 Abs. 9 BauGB keine dauerhafte Errichtung von Flüchtlingsunterkünften zulässig,

  • Recht und Gesetz müssen auch für die Landeshauptstadt München gelten. Ohne Rechtsgrundlage darf der Außenbereich nicht versiegelt werden.

Begründung

Der Bau ist im Außenbereich unzulässig, denn die Ausnahmevorschrift § 246 Abs. 9 BauGB ist hier nicht anwendbar: „Bis zum Ablauf des 31.12.2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 S. 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern dienen, wenn das Vorhaben in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach … § 34 zu beurteilenden Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.“
Das Baugrundstück liegt außerhalb des Siedlungsbereichs:
Der Kommentar von Frau Charlier zum BauGB begründet, warum eine Genehmigung gegen das Gesetz verstoßen würde: „§ 246 IX BauGB ist daher nur auf sog. Außenbereichsinseln und -buchten anwendbar, die (zumindest teilweise) von einem Bebauungszusammenhang umschlossen sind, jedoch so groß sind, dass sie nicht mehr als bloße Baulücke, sondern als Außenbereich zu qualifizieren sind. Eine Entwicklung „nach außen“ lässt § 246 IX BauGB gerade nicht zu.“ (Rixner/Biedermann/Charlier, 4. Aufl. 2022, § 246 Rn. 9
Eine Genehmigung würde bereits aus diesem Grund gegen Recht- und Gesetz verstoßen. Jeder Stadtrat verstößt deshalb gegen seinen Amtseid, wenn er für das Vorhaben stimmen würde.
(1) Widerspruch zu Darstellungen im FNP
(2) Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen
(3) Aussetzung schädlicher Umwelteinwirkungen
(4) Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen
(5) Beeinträchtigung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
(6) Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung
(7) Beeinträchtigung der Belange der Flüchtlinge und ihrer Unterbringung
b) Kein Überwinden durch Teilprivilegierung
Die vorhabenbedingte Beeinträchtigung der aufgezeigten öffentlichen Belange kann auch nicht durch eine Teilprivilegierung nach § 246 BauGB i.V.m. § 35 IV 1 BauGB überwunden werden.
Ungeachtet dessen, dass auch eine Teilprivilegierung der geplanten Flüchtlingsunterkunft nach § 246 IX oder XIII BauGB nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich eine Beeinträchtigung in Gestalt des Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und der Entstehung einer Splittersiedlung überwinden kann, liegt im vorliegenden Fall auch keine Teilprivilegierung vor. 
Die Voraussetzungen von § 246 IX BauGB i.V.m. § 35 IV 1 BauGB sind nämlich nicht erfüllt.
Gemäß § 246 IX BauGB gilt die Rechtsfolge des § 35 IV 1 BauGB auch für Flüchtlingsunterkünfte, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem Plangebiet (§ 30 I BauGB) oder dem Innenbereich (§ 34 BauGB) und innerhalb des Siedlungsgebietes liegen. 
Während im vorliegenden Fall ein räumlicher Zusammenhang zu dem Bebauungszusammenhang westlich der an das Vorhabengrundstück angrenzenden Straße „Auf den Schrederwiesen“ wohl noch bejaht werden kann, fehlt es jedoch an einer Realisierung innerhalb des Siedlungsgebietes. 
Nach der Gesetzesbegründung ist die Anwendung der Vorschrift nur für den Ausnahmefall vorgesehen (BR-Drs. 419/14, 5 f., BT-Drs. 18/2752, 7 f.). Die Regelung zielt daher nach dem Willen des Gesetzgebers auf Flächen in Ortsteilen ab, die mangels Bebauungszusammenhang nicht nach § 34 I BauGB bebaubar sind (BT-Drs. 18/2752, 11). § 246 IX BauGB ist daher nur auf sog. Außenbereichsinseln und -buchten anwendbar, die (zumindest teilweise) von einem Bebauungszusammenhang umschlossen sind, jedoch so groß sind, dass sie nicht mehr als bloße Baulücke, sondern als Außenbereich zu qualifizieren sind. Eine Entwicklung „nach außen“ lässt § 246 IX BauGB gerade nicht zu (VGH BaWü, Beschl. v. 23.02.2017 – 3 S 149/17 = NVwZ-RR 2017, 60, Rn. 11 ff. mit Verweis auf die Gesetzesmaterialen; Rixner/Biedermann/Charlier, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, § 246 BauGB, Rn. 9). 
So auch:
Ziff. 2.5.1. der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vom 13.05.2022
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, 154. EL April 2024, BauGB § 246 Rn. 65
Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022, BauGB
§ 246 Rn. 21
Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 5. Aufl. 2024, BauGB
§ 246 Rn. 1
Jarass/Kment, Baugesetzbuch, 3. Aufl. 2022, BauGB § 246 Rn. 10
3. Ergebnis
Das Außenbereichsvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig und demnach nicht genehmigungsfähig.
Wir haben keine Vorbehalte gegen Flüchtlinge und vom Stadtrat das erbitten, was dem einstimmigen Beschluss des Bezirksausschuss 24 entspricht. Vielmehr sehen wir die Gefahr, dass eine Genehmigung dieses Vorhabens die Verdrossenheit in die etablierten Parteien verstärken würde. 
Wenn sogar der BauGB-Kommentar von Frau Kommunalreferentin Charlier, vormals Stadtdirektorin im Planungsreferat, begründet, warum an dieser Stelle eine Flüchtlingsunterkunft unzulässig ist, dann ist es niemanden zu vermitteln, wenn der Stadtrecht gegen Recht und Gesetz und gegen den Amtseid
nicht die Planung des Sozialreferats stoppt.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Bürgerinitiative Schrederwiesen aus München
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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.11.2024
Petition endet: 11.05.2025
Region: München
Kategorie: Bauen

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Warum Menschen unterschreiben

Weil hier nun wirklich nur an einen Bauträger, Investor, gedacht wird und den Menschen die es betrifft wieder keine reale Möglichkeit der Integration gegeben wird. Aber mich wundert es eigentlich nicht mehr bei diesem OB und seinen Stadtplanern ( siehe Ludwigsfeld, Feldmoching-Hasenbergl )damit ist von mir alles zu diesem Thema gesagt.

Es gibt schon zu wenig Grünflächen und zuviele Leute in München, da brauchen wir nicht noch mehr.
Außerdem finde ich es einen Skandal, wie dort die Grundbesitz-/Eigentumsrechte der alteingesessenen Bevölkerung mit Füßen getreten werden (sollen)!

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