Region: Mönkebude
Bild der Petition Keine 3-Geschosser im Hafen Dorf Mönkebude - Einspruch zum B-Plan 3/2013

Keine 3-Geschosser im Hafen Dorf Mönkebude - Einspruch zum B-Plan 3/2013 "Mönkebuder Strandpark"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Amt am Stettiner Haff, Stadt Eggesin – geschäftsführende Gemeinde
1 Unterstützer 1 in Mönkebude

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

1 Unterstützer 1 in Mönkebude

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

1.1 Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Mönkebude

Der Bebauungsplan Nr. 3./2013 „Mönkebude Strandpark“ widerspricht dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Mönkebude. Der Bebauungsplan leitet sich nicht aus dem Flächennutzungsplan ab. 1.2 Dreigeschossige Bauten - Widerspruch zum Dörflichen Charakter Dreigeschossige Gebäude bilden keine dörfliche Struktur in Mönkebude dar. Großflächige Gebäude mit 3 Vollgeschossen direkt am Hafenbecken und auf der Mole zerstören diesen dörflichen Charakter, auf welchen wir, die Unterzeichner, vertrauen durften.

1.3 Dreigeschossige Bauten - Widerspruch zur Gestaltungssatzung der Gemeinde Mönkebude vom 26.04.2015 Die mit dem Bebauungsplan „Strandpark Mönkebude“ in Mönkebude mögliche zulässige Bebauung widerspricht in erheblichen Maße der Gestaltungssatzung der Gemeinde Mönkebude. Traufhöhe von 5 m und Firsthöhen von maximal 10 m sind keine Dreigeschosser. Es ist uns nicht verständlich, weshalb um den Hafen herum und direkt am Strand Gebäude mit Firsthöhen von 15 bis 12 m entstehen sollen, die es im übrigen Dorfbild nicht gibt. 1.4 Gestaltungsvorschriften fehlen im B-Plan Konkrete Gestaltungsvorgaben für die Gebäude im überplanten Gebiet fehlen selbst in der Begründung. Somit ist fast alles an Form, Farbe, Material etc. der Gebäude im überplanten Gebiet zulässig, was beantragt wird. Die Gemeinde hat dann auch kein Einspruchsrecht gegen etwas, was ihr nicht gefällt. 1.5 Dreigeschossige Bauten - Widerspruch zur zulässigen Geschossflächenzahl gem. BauNVO Dreigeschossige Gebäude im überplanten Gebiet widersprechen § 17 BauNVO. Demnach sind in Dorfgebieten Geschossflächenzahlen von 1,2 zulässig. Mit drei Geschossen wird diese Geschossflächenzahl erheblich überschritten. 1.6 200 Betten Widerspruch zum Konzept sanfter Tourismus , dörflicher Charakter, dezentrale Übernachtungen Die Einrichtung von 200 Betten widerspricht dem dörflichen Charakter der Gemeinde Mönkebude, der schon im Flächennutzungsplan als erhaltenswert und ausbaufähig festgehalten wurde und in die Gestaltungssatzung ebenfalls als Konzept Einzug hielt. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der aktuellen Tourismusstruktur zu der nach Errichtung von 200 Betten. 1.7 Bebauungsplan nicht an Verkehrssituation angepasst Parkplatz und Zufahrt, LKW- und Bus- Verkehr. Der dörfliche Bereich kann dem zu erwartendem Verkehr bei einer Bebauung des Hafenbereiches mit 200 Betten nicht standhalten. Bewegungs- Geruchs-, Geräusch- und andere Immissionen werden die Unterzeichner belasten. In der Bauphase wird der Verkehr noch erheblichere Belastungen für die Unterzeichner bringen, und diese in Ihren Rechten verletzten. 1.8 Versiegelung der Flächen Es wird darüber hinaus aufgrund der Parkplatzsituation zu einer Versiegelung der Flächen an Hafen, Mole und Strand von Mönkebude kommen. Dies kann nicht gewollt sein. 1.9 Bezeichnung Strandpark führt in die Irre Die Bezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 3/2013 der Gemeinde Mönkebude als „…. – Strandpark“ führt in die Irre. Ein Park ist gemäß Definition im allgemeinen sprachlichen Gebrauch „Das Wort Park (von lat. parricus „Gehege“; Mehrzahl Parks in Deutschland und Österreich, Pärke in der Schweiz) bezeichnet nach den Regeln der Gartenkunst gestaltete größere Grünflächen, die der Verschönerung und der Erholung dienen.“ 1.10 Nur Teilbeplanung des Hafen, Strand- und Molenbereichs Der vorliegende Bebauungsplan der Gemeinde Mönkebude Nr. 3/2013 überplant auch nur ca. ein Drittel der Fläche des Hafenbereiches. Insbesondere werden vom großen Hafenbecken die Südseite und der sogenannte „Fischerhafen“ mit dem dortigen Hafenbecken im westlichen Teil des Hafens nicht beplant. 1.11 Landschaftsbild und Umwelt werden beeinträchtigt Mit der Erstellung von Dreigeschossigen Gebäuden wird auch das Landschaftsbild der doch flachen Haffküste mit wenigen Bäumen stark beeinträchtigt.

Begründung

Zu 1.1 Gemäß dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Mönkebude ist die jetzt mit dem Bebauungsplan 3/2013 beplante Fläche festgelegt als - Sondergebiet Hafen und - Sondergebiet Erholung und Fremdenverkehr mit den folgenden Zweckbestimmungen - Hafen - Badestrand - Boots- Strandkorb- Fahrrad- und Strandartikelverleih - Abenteuerspielplatz - Kegel- und Rollenbahn - Volleyballfeld - 3 Ferienbungalows Die Art der Nutzung und Zweckbestimmung wurde wie oben aufgeführt rechtsverbindlich im Flächennutzungsplan der Gemeinde Mönkebude festgesetzt. Die geplante mögliche Bebauung im Bebauungsplan 3/2013 „Strandpark Mönkebude“ der Gemeinde Mönkebude mit - dreigeschossigen Gebäuden des Beherbergungsgewerbes (Hotels, Pensionen) Appartements und Ferienwohnung – ausdrücklich keine Wohnbebauung - an der Ost-Seite des Hafen - und Gebäuden des Beherbergungsgewerbes von 12 m Firsthöhe auf der Mole des Hafens - Ferienhäuser östliche der Hochwasserschutzwand - mit insgesamt bis zu 200 Betten - Schank- und Speisewirtschaften usw. - Wohn- und Campingmobilstellplätze widerspricht dem und verletzt unsere Rechte. Zu 1.2 Schon der Flächennutzungsplan sieht in seiner Begründung – S. 9 - die Erhaltung der dörflichen Struktur vor. Hafen und Strand sind Ortsrandlagen, die einer hohen Verdichtung nicht bedürfen, wenn dörfliche Strukturen erhalten bleiben sollen. Zu 1.3 Die für das mit dem Bebauungsplan 3/2013 überplante Gebiet nunmehr zulässigen Traufhöhen liegen über dem Doppelten der im Dorf zulässigen Traufhöhen. Schon die Begründung zur Gestaltungssatzung der Gemeinde Mönkebude (zu § 5) geht davon aus, dass die Gemeinde Mönkebude „im Wesentlichen geprägt wird durch eingeschossige Gebäude“. Dieses Konzept kann am „Aushängeschild der Gemeinde“, dem Hafen und Strand, nicht aufgehoben werden. Zu 1.4 Im Notfall wird ihr Einvernehmen gemäß § 71 Landesbauordnung Mecklenburg Vorpommern ersetzt. Im Zweifel folgt dann noch eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde Mönkebude unter anderem gemäß § 39 BauGB. Zu 1.6 Im Jahre 2014 zählte die Gemeinde Mönkebude gemäß der Statistik des Fremdenverkehrsvereins Mönkebude ca. 16.000 Übernachtungen. Bei 200 Betten mehr würden mindestens 20.000 Übernachtungen hinzukommen. Im Dorf selbst wäre in der Nebensaison kein Geschäft mit Übernachtungen zu machen – in der Hauptsaison wäre es übervoll im Dorf und am Strand. Zu 1.7 Gemäß den Erläuterungen zum Bebauungsplan Nr. 3/2013 „Strandpark Mönkebude“ der Gemeinde Mönkebude ist Pkt. 2.1. „Der Stellplatzbedarf ist auf den Grundstücken abzusichern“ Dies bedeutet, die zukünftigen 200 Gästen / 66 Fahrzeuge, Mitarbeiter, Betreiber und Eigentümer der Hotels, Pensionen, Speisewirtschaften, Feriewohnungen und Ferienappartements dürfen im Ergebnis auf der Mole – also auf dem zu bebauenden Grundstück parken. Dies bedeutet aber auch, dass diese Gäste bis dorthin vorfahren dürfen. Zu 1.8 Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/2013 „Mönkebude Strandpark“ Pkt. 4.4. S. 19: dürfen außerhalb der Baugrenzen Stellplätze und Nebenanlagen, die der technischen Versorgung dienen, sowie Geh- und Fahrwege entstehen. Das heißt, der gesamte Bereich kann versiegelt werden, um Parkplätze Straßen entstehen zu lassen. Dies zerstört das bisher am Hafen, Mole und Strand von Mönkebude vorherrschende Grün und Sandgelb. Dies beeinträchtigt und ändert die Nutzung für die Unterzeichner und verletzt sie in ihren Rechten – insbesondere auch wegen der Abweichung vom Flächennutzungsplan. Zu 1.9 Der Bebauungsplan dient jedoch eher dazu, möglichst viele Feriengäste auf engem Raum unterzubringen. Für Garten und Grün verbleiben keine Flächen. Zu 1.10 Zu einer gleichmäßigen schönen Entwicklung des gesamten Hafenbereiches würde jedoch gehören, für den Hafen- und Strandbereich ein Gesamtkonzept zu entwickeln, welches sich aus dem Flächennutzungsplan ableitet. Dies umso mehr um dem Aushängeschild von Mönkebude, dem Hafen und dem Strand, ein einheitliches Bild zu geben. Zu 1.11 Es stünden nicht mehr die wenigen großen Bäume im Hafen im Vordergrund sondern viel mehr die errichteten Gebäude. Dies ist doch ein Eingriff in das Landschaftsbild unserer Haffküste und des Hafens, welchem wir widersprechen. Ebenso wird die Umwelt zumindest durch die hohe Versiegelung und Auflösung von Grünflächen stark belastet, was ebenfalls nicht gewollt sein kann. Insbesondere dann, wenn sich der zu bebauende Ort an einem Flora-Fauna-Schutzgebiet befindet.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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