Regiune: Germania

Häusliche Krankenpflege - Ambulante Nachsorge

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag

1.832 Semnături

Petiția a fost inchisa

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Petiția a fost inchisa

  1. A început 2009
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Petiția se adresează: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 37, Absatz 1 SGB V folgendermaßen neu zu regeln: Versicherte erhalten (...) neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflege- und hauswirtschaftliche Kräfte, (...), nach einem Krankenhausaufenthalt, nach Operationen und ambulanten Therapien, wenn der individuelle Heilungs- und Genesungsverlauf dies erfordern (...).

motive

Die vielfältigen Fortschritte und Entwicklungen in der Medizin sowie die Einführung der Fallpauschalregelung/DRG"s (Diagnosis Related Groups) haben dazu geführt, dass Menschen inzwischen immer früher aus dem Krankenhaus entlassen werden. Viele Operationen und andere Therapieformen sind in den ambulanten Bereich verlagert worden. Die Länge der Erkrankung ist inzwischen nicht mehr an die Verweildauer im Krankenhaus gebunden. Immer häufiger werden intensive, komplexe Heilungs- und Genesungsphasen in die Privatheit der eigenen Wohnung verlagert und müssen in vielen Fällen von den Betroffenen selbst finanziert werden. Häusliche Pflege ist heute sehr hochwertig, wenn man sie sich leisten und bezahlen kann. Vielfach sind es ältere Menschen, Alleinstehende, Personen mit kleinem Einkommen. Betroffenengruppen und unterschiedliche Stadien im Krankheitsverlauf dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die soziale Schere geht immer weiter auseinander.

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Informații privind petiția

Petiția a început: 08.04.2009
Petiția se încheie: 16.06.2009
Regiune: Germania
categorie:

știri

  • pe 08.06.2017

    Elsbeth Rütten Häusliche Krankenpflege Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu
    überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, die gesetzlichen Rahmenbedingungen...
    arata mai mult
    Elsbeth Rütten Häusliche Krankenpflege Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu
    überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die
    häusliche Krankenpflege zu verbessern.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vielfältigen Fortschritte und
    Entwicklungen in der Medizin sowie die Einführung der Fallpauschalregelungen hät-
    ten dazu geführt, dass Menschen inzwischen immer früher aus dem Krankenhaus
    entlassen würden. Zahlreiche Operationen und andere Therapieformen seien in den
    ambulanten Bereich verlagert worden. Dies habe dazu geführt, dass in vielen Fällen
    die Heilungs- und Genesungsphasen in der privaten Wohnung von den Betroffenen
    selbst finanziert werden müssten. Dabei handele es sich insbesondere um ältere
    Menschen, Alleinstehende sowie um Personen mit kleinerem Einkommen. Haupt-
    anliegen der Petition ist es, zu erreichen, dass die häusliche Krankenpflege auch
    dann geleistet wird, wenn keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, aber zugleich
    ein Bedarf an Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung be-
    steht.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Petitionsakte Bezug ge-
    nommen. Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 1.832 Mitzeichnern unterstützt
    wird und zu 20 Diskussionsbeiträgen geführt hat. Zusätzlich haben über
    20.000 Bürgerinnen und Bürger die Petition mit ihrer Unterschrift unterstützt.

    Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss zudem zehn weitere Eingaben
    mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemein-
    samen parlamentarischen Prüfung zugeführt werden.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
    menfassen:

    Zum besseren Verständnis weist der Petitionsausschuss zunächst auf die derzeit
    geltende Rechtslage hin.

    In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten Versicherte neben der ärzt-
    lichen Behandlung Leistungen der häuslichen Krankenpflege, um Krankenhauspflege
    zu vermeiden (vgl. § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V) oder um
    das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern (vgl. § 37 Abs. 2
    SGB V).

    Ziel der Petition ist es, dass darüber hinausgehend häusliche Krankenpflege auch
    dann geleistet wird, wenn keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, gleichwohl aber
    ein Bedarf an Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung be-
    steht.

    Hierzu hält der Ausschuss fest, dass Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung
    nach § 37 SGB V nur in Verbindung mit Leistungen der Behandlungspflege erbracht
    werden können (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB V oder als Satzungsleistung nach § 37 Abs.
    2 Satz 4 SGB V).

    Soweit keine ärztliche Behandlung und keine diese unterstützende Behandlungs-
    pflege erforderlich ist, besteht nach der geltenden Rechtslage kein Leistungsan-
    spruch auf häusliche Krankenpflege gegenüber der GKV, weil es sich um Leistungen

    handeln würde, die nicht der Krankenbehandlung dienen und deshalb nicht dem Auf-
    gabenbereich der GKV zugerechnet werden können.

    Daneben erbringen Krankenkassen Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V unter
    anderem unter der Voraussetzung, dass im Haushalt ein Kind lebt, dass das
    12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinausgehend kann die Kranken-
    kasse in ihrer Satzung den Anspruch auch für weitere Fälle vorsehen (§ 38 Abs. 2
    SGB V), sodass im Einzelfall ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch nach diesen Re-
    gelungen bestehen kann.

    Der Petitionsausschuss erkennt vor diesem Hintergrund durchaus an, dass in dem
    Bereich des Übergangs von stationärer in die ambulante Versorgung die in der Peti-
    tion angesprochenen Probleme bestehen können. Durch das Gesetz zur Stärkung
    des Wettbewerbs in der GKV sowie das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden
    bereits Regelungen für ein Entlassungsmanagement geschaffen, damit die Kran-
    kenhäuser den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambu-
    lante Versorgung, zur Rehabilitation oder zur Pflege gewährleisten. Damit sollen
    Probleme beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche gelöst werden.

    Der Ausschuss würde es begrüßen, wenn weitergehende Regelungen im Rahmen
    künftiger Reformvorhaben diskutiert werden könnten. Dies gilt umso mehr, als dass
    in Bremen unter Beteiligung von Krankenkassen derzeit ein Modellvorhaben mit dem
    Ziel des verbesserten Übergangs von stationärer in die ambulante Versorgung
    durchgeführt werden soll. Nach Überzeugung des Ausschusses wäre es gewinn-
    bringend, wenn Erfahrungen aus diesem Modellvorhaben in künftige Reformüberle-
    gungen einfließen könnten.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung dem
    BMG als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundesta-
    ges zur Kenntnis zu geben, um besonders auf das vorgetragene Anliegen aufmerk-
    sam zu machen.

Niciun argument PRO încă.

Niciun argument CONTRA încă.

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