08.06.2017, 13:01
Elsbeth Rütten Häusliche Krankenpflege Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die
häusliche Krankenpflege zu verbessern.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vielfältigen Fortschritte und
Entwicklungen in der Medizin sowie die Einführung der Fallpauschalregelungen hät-
ten dazu geführt, dass Menschen inzwischen immer früher aus dem Krankenhaus
entlassen würden. Zahlreiche Operationen und andere Therapieformen seien in den
ambulanten Bereich verlagert worden. Dies habe dazu geführt, dass in vielen Fällen
die Heilungs- und Genesungsphasen in der privaten Wohnung von den Betroffenen
selbst finanziert werden müssten. Dabei handele es sich insbesondere um ältere
Menschen, Alleinstehende sowie um Personen mit kleinerem Einkommen. Haupt-
anliegen der Petition ist es, zu erreichen, dass die häusliche Krankenpflege auch
dann geleistet wird, wenn keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, aber zugleich
ein Bedarf an Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung be-
steht.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Petitionsakte Bezug ge-
nommen. Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 1.832 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu 20 Diskussionsbeiträgen geführt hat. Zusätzlich haben über
20.000 Bürgerinnen und Bürger die Petition mit ihrer Unterschrift unterstützt.
Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss zudem zehn weitere Eingaben
mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemein-
samen parlamentarischen Prüfung zugeführt werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
menfassen:
Zum besseren Verständnis weist der Petitionsausschuss zunächst auf die derzeit
geltende Rechtslage hin.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten Versicherte neben der ärzt-
lichen Behandlung Leistungen der häuslichen Krankenpflege, um Krankenhauspflege
zu vermeiden (vgl. § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V) oder um
das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern (vgl. § 37 Abs. 2
SGB V).
Ziel der Petition ist es, dass darüber hinausgehend häusliche Krankenpflege auch
dann geleistet wird, wenn keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, gleichwohl aber
ein Bedarf an Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung be-
steht.
Hierzu hält der Ausschuss fest, dass Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung
nach § 37 SGB V nur in Verbindung mit Leistungen der Behandlungspflege erbracht
werden können (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB V oder als Satzungsleistung nach § 37 Abs.
2 Satz 4 SGB V).
Soweit keine ärztliche Behandlung und keine diese unterstützende Behandlungs-
pflege erforderlich ist, besteht nach der geltenden Rechtslage kein Leistungsan-
spruch auf häusliche Krankenpflege gegenüber der GKV, weil es sich um Leistungen
handeln würde, die nicht der Krankenbehandlung dienen und deshalb nicht dem Auf-
gabenbereich der GKV zugerechnet werden können.
Daneben erbringen Krankenkassen Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V unter
anderem unter der Voraussetzung, dass im Haushalt ein Kind lebt, dass das
12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinausgehend kann die Kranken-
kasse in ihrer Satzung den Anspruch auch für weitere Fälle vorsehen (§ 38 Abs. 2
SGB V), sodass im Einzelfall ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch nach diesen Re-
gelungen bestehen kann.
Der Petitionsausschuss erkennt vor diesem Hintergrund durchaus an, dass in dem
Bereich des Übergangs von stationärer in die ambulante Versorgung die in der Peti-
tion angesprochenen Probleme bestehen können. Durch das Gesetz zur Stärkung
des Wettbewerbs in der GKV sowie das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden
bereits Regelungen für ein Entlassungsmanagement geschaffen, damit die Kran-
kenhäuser den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambu-
lante Versorgung, zur Rehabilitation oder zur Pflege gewährleisten. Damit sollen
Probleme beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche gelöst werden.
Der Ausschuss würde es begrüßen, wenn weitergehende Regelungen im Rahmen
künftiger Reformvorhaben diskutiert werden könnten. Dies gilt umso mehr, als dass
in Bremen unter Beteiligung von Krankenkassen derzeit ein Modellvorhaben mit dem
Ziel des verbesserten Übergangs von stationärer in die ambulante Versorgung
durchgeführt werden soll. Nach Überzeugung des Ausschusses wäre es gewinn-
bringend, wenn Erfahrungen aus diesem Modellvorhaben in künftige Reformüberle-
gungen einfließen könnten.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung dem
BMG als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundesta-
ges zur Kenntnis zu geben, um besonders auf das vorgetragene Anliegen aufmerk-
sam zu machen.