Region: Bonn
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Verkehr

Fussgängerzone einrichten - gefährliche Einkaufstrasse Bonn/Beuel Friedrich Breuer Str. Entschärfen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Oberbürgermeister Ashok Sridharan
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Die Petition wurde abgeschlossen

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  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

auf Gehwegen und an deren Zu- und Abgängen werde ich und andere Fußgänger immer häufiger behindert bzw. gefährdet. Selbstverständlich können Sie nicht alle Einzelheiten Ihres Aufgabenbereichs im Blick haben, dennoch habe ich Anlass zur Kritik hinsichtlich Ihrer Zuständigkeit und möchte Sie auf folgende Missstände aufmerksam machen. Durch lose/hervorstehende bzw. fehlende Bodenplatten/ Pflastersteine, die die Gehwegqualität unzumutbar beeinträchtigen, besteht Unfall- und Stolpergefahr für FußgängerInnen bzw. werden die Maßgaben zur Barrierefreiheit nicht berücksichtigt. Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Schaden oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter. Durch abgestellte Fahrräder (z.B.vor dem Kino und Eiscafe Olivotti) wird der Raum für FußgängerInnen stark eingeschränkt bzw. werden die Maßgaben zur Barrierefreiheit nicht berücksichtigt. Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand, oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter. ich stelle mir die Frage, ob es sich bei der Aufstellung der Tische/ Stehtische/ Stühle vor dem Eiscafe Olivotti, Bäckerei Kamps, Kaffee Cultura und Tchibo_ect. auf der Friedrich Breuer Str. in 53225 Bonn auf dem Gehweg um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt. Falls Sie jedoch die Genehmigung erteilt haben, bitte ich Sie zu überprüfen, ob die Genehmigung in Ihrem Sinne ausgeführt wird. Falls Sie nichts zu beanstanden haben, bitte ich Sie um Benachrichtigung, auf welcher Grundlage Sie die Genehmigung erteilt haben. ... es sich bei der Aufstellung des scheinbar privaten/gewerblichen Fahrradständers vor dem „Kino Filmbühne“und andere um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt. die Bepflanzung auf der Fr.-Breuer-Str. wird zur Parteiwerbung bzw. die Umrandung als Abstellfläche für Fahrräder benutzt. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h dürfte kaum eingehalten werden. ... es sich bei der Aufstellung der Stelltafeln/ Kundenstopper bei versch. Gewerbetreibenden um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt. ... es sich bei den Geschäftsauslagen (z.B. Kodi, Lotto u.a.) um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Denn sie beanspruchen mehr als die genehmigungsfreien 1,50 Meter Breite, die man vor einem Gebäude nutzen darf. Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt. Die Verkehrssicherungspflicht erschließt sich aus der Schadensersatzpflicht §823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die geschilderte Situation übersteigt die zumutbare Eigenverantwortung und stellt in jedem Fall eine Gefahrenquelle dar, die es vom Verantwortlichen zu sichern gilt. Der Bereich wurde offensichtlich nicht regelmäßig auf Mängel/ Schäden geprüft. Der Sondernutzung ist laut Straßengesetz im Normalfall zu zustimmen, vorausgesetzt der Gemeingebrauch (Straßengesetz der Länder) wird nicht behindert, dies ist hier jedoch der Fall und drängt zum Handeln. Der Straßenabschnitt „Friedrich-Breuer-Str“. bietet nicht genügend Platz. Eigentlich sollte Sondernutzung schon präventiv in der Planung und Dimensionierung des Straßenraums berücksichtigt werden. (EFA, 3.2.2, 1.2, RASt, 5.1.2) Der beschriebene Umstand überschreitet teilweise den zulässigen Raum von 1,50 Meter, den jeder Anwohner vor seinem Haus nutzen darf. Außerdem wäre es hilfreich, wenn es einheitliche Regelungen gäbe, an denen man sich orientieren kann, damit nicht jeder Fall auch ein Sonderfall ist. Dies macht es mir als Bürger leichter, Verstöße einzuordnen und erspart Ihnen viel Arbeit. Wie Sie sicherlich wissen, ist Barrierefreiheit spätestens seit 2002 mit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetz im Bau- und Verkehrswesen einzuhalten. Ein Maßstab an dem sich behördliches Handeln orientieren sollte und der mit dem 2011 erschienen Werk „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA) klar ausformuliert und ausdifferenziert wurde. Hier wird deutlich gesagt: „Dabei soll der gesamte lichte Raum (Gehbereich/Verkehrsraum und Sicherheitsraum) von Hindernissen und Einbauten freigehalten werden.“ (H BVA, 3.2.1) Es sollte ein empfohlenes Mindestmaß von 2,70 Meter für den Gehweg eingehalten werden.

Begründung

Duldung des Falschparkens durch die Kommunen gegen den Willen des Gesetzgebers

In vielen Kommunen tolerieren die Ordnungsämter das Falschparken auf Gehwegen. Solange eine "Restgehwegbreite" von 1,20 Meter Breite übrig bleibt, unternehmen die "Parkkontrolleure" meist nichts. Dabei ist in den aktuellen Vorschriften von "genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern" die Rede.

Eine Änderung in den Verwaltungsvorschriften bei der letzten Reform der StVO wird von Ordnungsämtern der Kommunen bei ihrer täglichen Arbeit missachtet. In den Verwaltungsvorschriften der StVO steht nun als Erläuterung zu dem blauen Verkehrszeichen, das das Parken auf Gehwegen erlaubt (Zeichen 315): „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Diese aktuellen Vorschriften sind ein gewichtiges Argument gegen das in vielen Kommunen praktizierte Tolerieren der Behörden des Falschparkens auf Gehwegen, solange Autofahrer eine bestimmte Passagenbreite („Restgehwegbreite“) frei lassen. Dabei wird oft von 1,20 bis 1,50 Meter Breite als Richtwert für eine Duldung durch die Mitarbeiter der Ordnungsämter ausgegangen.

Behördenmitarbeiter handeln beim Falschparken nach dem Opportunitätsprinzip, das heißt sie haben einen Ermessensspielraum, solange keine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt. „Seit der letzten Reform der StVO hat der Gesetzgeber jedoch klar zu erkennen gegeben, was er als Mindestmaß erachtet. Der rechtliche Rahmen ist damit für die zuständigen Ordnungsämter neu gesteckt worden.

Die bisherige Tolerierung des Falschparkens muss beendet werden“, fordert der engagierte Bürger Wolfgang Wobido der die Hauptgeschäftsstrasse in Bonn/Beuel - Friedrich Breuer Str. seit mehr als drei Jahren per Bürgerantrag als Fussgängerzone sehen möchte. Stand der Technik seien mindestens 2,20 Meter Gehwegbreite, in der Regel müssten sie 2,50 Meter breit sein was teilweise auf die Friedrich-Breuer Str. kaum zutrifft. Direkt-Link zu den Verwaltungsvorschriften StVO > Suche „Zeichen 315“

Viele behördliche Anordnungen zum Gehwegparken sind Gesetzeswidrig

Hier das Zitat um Zeichen 315 aus diesen Verwaltungsvorschriften in der seit Juli 2009 gültigen Fassung: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Nach den gültigen Straßenbau-Richtlinien muss ein solcher Gehweg(rest) mindestens 2,20 Meter breit sein. „Damit hat wohl ein Großteil dieser Verkehrszeichen in den Kommunen keine rechtliche Grundlage mehr“

Die o.g. Einschränkungen des Gesetzgebers und die Breitenangabe haben nach Auffassung des W.Wobido weitreichende Folgen, die bisher nicht ausreichend gewürdigt wurden: Neben der fehlenden Gehwegbreite ist die bauliche Ausführung vieler Gehwege im Ober- und Unterbau nicht für das Gewicht von Kraftfahrzeugen ausgelegt. Daher werden die Gehwege wie auch die darunter liegenden Leitungen durch das Fahren und Abstellen der Kfz beschädigt.

„Wir fordern daher die Stadt Bonn auf, systematisch alle ihre Anordnungen zum Gehwegparken zu überprüfen und entsprechend rechtsfest anzupassen“, so Wobido, „sonst werden die verantwortlichen Behörden bald von ihren Bürgern wie bei der von ihnen verschlafenen Anpassung der Radwegebenutzungspflicht vor den Verwaltungsgerichten vorgeführt!“. Direkt-Link zu den Verwaltungsvorschriften StVO > Suche „Zeichen 315“ vom 21. August 2013

Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.

"Und bitte schützen Sie die Menschen und nicht den Einzelhandel" !

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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