Область : Німеччина

Familienrecht - Durchführung eines Gentests bei der Geburt

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutschen Bundestag

248 підписи

Петицію не було задоволено

248 підписи

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2011
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Петиція адресована: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei der Geburt eines jeden Kindes ein obligatorischer Gentest zur Feststellung der Elternschaft durchgeführt wird.

мотиви

Durch die gesetzliche Vorschrift wird unter den Elternteilen kein Streit wegen irgendwelchen Vertrauensfragen auftretten und eine intakte zukünftige Familie wird nicht beschädigt. Denn die wahre Gewissheit ohne weiteren Zweifel an einer Elternschaft bietet nur ein medizinischer Test, sei ein noch so großes Vertrauen unter den Beziehungspartnern vorhanden. Durch die Feststellung der Abstammung wird ein nicht mehr zu vernachlässigendes Phänomän der Kuckuckskinder vermieden. Das bedeutet Frauen wird es dann nicht mehr möglich sein unwissenden potentiellen Vätern ein fremdes Kind als ihr eigenes zu verkaufen. Dadurch wird auch möglichen zukünftigen Streits wegen dieser Thematik zwischen den Elternteile vorgebeugt. Ein weiterer sehr wichtiger und schrecklicher Grund ist die Gefahr, dass Säuglinge in der Babystation eines Krankenhauses vertauscht werden können. Durch einen Gentest wird auch diese Gefahr gebandt. Eine Gefahr die wenn sie eintritt kaum oder nur unter sehr großen emotionalen Schmerzen überwunden werden kann. Schauen wir in die Zukunft so kann man sich auch erdenken, dass es bald einen Elternpass geben wird der elektronische, biometrische und genetische Elemente beinhalten wird. Da ist der gesetzlich vorgeschriebene Elterntest (Gentest) im direkten Anschluss an die Niederkunft eine unkomlizierte und einfache Möglichkeit die benötigten Informationen zu erhalten. Mit diesen erhaltenen Informationen über das Kind wird es später im Zusammenhang mit neuartigen Medikamenten oder mit der Kompatibilität bei Organspenden erheblich einfacher die beste Vorgehensweise zu wählen. Väter die ihre Vaterschaft anzweifeln und sich so um die Zahlung von Alimenten und ihrer Verantwortung als Erziehungsperson für ihr Kind drücken wollen, wird durch den Vaterschaftstest im Anschluss an die Geburt, sofort den Wind aus den Segeln genommen. Diesen Vätern wird so jede Möglichkeit genommen sich unkorrekt zu verhalten. Aber das wichtigste Argument für einen medizinischen Test zur Feststellung der Elternschaft ist der Schutz des Kindes vor einer zerütetten Familie und die unendlich wichtige Gewissheit um die wahren Eltern. Um so mit einem festen in der Zukunft nicht mehr zerbröselnden Fundament in ein glückliches Leben zu starten.

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деталі петиції

Розпочато петицію: 24.11.2011
Петиція закінчується: 01.02.2012
Область : Німеччина
категорія :

новини

  • Pet 4-17-07-403-029918Familienrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass bei der Geburt eines jeden Kindes ein obligatorischer
    Gentest zur Feststellung der Elternschaft durchgeführt wird.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, durch diese Regelung sollen
    Zweifel an der Elternschaft vermieden und dem Phänomen der sogenannten
    Kuckuckskinder Einhalt geboten werden. Durch einen Gentest könne zudem die
    Gefahr einer Verwechslung im Krankenhaus gebannt werden. Der Gentest biete
    überdies die Möglichkeit, die Informationen zu erhalten, die zur Erstellung eines
    „Elternpasses“ mit genetischen Informationen notwendig seien.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 248 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 596 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Vater eines Kindes ist nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zunächst
    der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist
    (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat
    (§ 1592 Nr. 2 BGB). Nur in dem Fall, dass die Mutter nicht verheiratet ist und auch
    kein Mann die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, muss die Vaterschaft auf Initiative

    eines Beteiligten gerichtlich festgestellt (§ 1592 Nr. 3 BGB) und hierfür in der Regel
    ein Abstammungsgutachten eingeholt werden.
    Das geltende Recht verfolgt mit der Anknüpfung der Vaterschaft an die Ehe oder das
    Vaterschaftsanerkenntnis in § 1592 Nr. 1 und 2 BGB das Ziel, an
    Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen, die leicht feststellbar sind und eine stabile,
    regelmäßig mit der genetischen Herkunft übereinstimmende und daher allgemein
    akzeptierte Festlegung ermöglichen. Bei zusammenlebenden Ehegatten ist es am
    wahrscheinlichsten, dass ein in die Ehe geborenes Kind ein gemeinsames Kind der
    Ehegatten ist. Außerhalb der Ehe knüpft das Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft
    an die förmliche Erklärung des Mannes und die Zustimmung der Mutter und unter
    Umständen an die Zustimmung des Kindes an. Auch dies stellt eine einfache und
    klare und im Regelfall auch stabile und akzeptierte Anknüpfung dar.
    Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob die an äußere Entscheidungsmerkmale
    angeknüpfte Zuordnung des Kindes zum Vater mit der biologischen Vaterschaft
    übereinstimmt, so haben die Beteiligten (Vater, Mutter und Kind) bereits nach dem
    geltenden Recht die Möglichkeit der Klärung durch Anfechtung der Vaterschaft nach
    den §§ 1600 ff. BGB oder Geltendmachung des Anspruchs auf Einwilligung in eine
    genetische Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB.
    Neben der Befriedigung des Bedürfnisses der Rechtspraxis nach griffigen, einfach
    feststellbaren Rechtsgrundlagen für die Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil
    dienen die Vaterschaftsvermutungen bzw. -fiktionen der § 1592 Nr. 1 und 2 BGB
    insbesondere auch dem Interesse des Kindes, dass seine Zuordnung zu einem
    Elternteil nicht lange nach der Geburt in der Schwebe bleibt.
    Die genetische Abstammung ist demgegenüber nicht ohne Weiteres ersichtlich,
    sondern bedarf zusätzlicher Aufklärung, insbesondere in der Regel der Einholung
    eines Abstammungsgutachtens. Bei einem solchen Gutachten kann auch nur geklärt
    werden, ob eine Person von einer bestimmten anderen abstammt oder nicht, nicht
    jedoch, von welcher anderen Person jemand abstammt, wenn der Dritte unbekannt
    ist. Eine umfassende Prüfung der biologischen Grundlagen für jeden Geburtsfall ist
    daher nicht sinnvoll.
    Ebenso wenig ist sie notwendig, um einer Verwechslungsgefahr im Krankenhaus
    begegnen zu können. Dabei handelt es sich um bedauerliche Einzelfälle, die sehr
    selten vorkommen. Bei der Verwechslung geht es nicht um ein mögliches Abweichen
    von der rechtlichen zu der biologischen Elternschaft, sondern um ein Vertauschen

    des Kindes, d. h. das Kind wird durch ein praktisches Versehen anderen Eltern als
    seinen rechtlichen Eltern zugeordnet. Die durch das Krankenhaus zu ergreifenden
    Maßnahmen müssen sicherstellen, dass es in dem Zeitraum zwischen der Geburt
    des Kindes und seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nicht zu einer solchen
    falschen Zuordnung kommt. In der Praxis haben sich einfachere, mildere Mittel wie
    beispielsweise das zeitweise Anbringen von Armbändern bewährt.
    Gegen die Erstellung eines „Elternpasses“ mit genetischen Informationen als Pflicht
    bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf
    das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Es wird zudem eine große Zahl von
    Betroffenen geben, die eine Erfassung solcher sehr persönlicher Daten ablehnt.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

обговорення

Das Contra Argument, dass eine Verwechslung des Babys nicht ausgeschlossen wird ist unsinnig. 1. Muss der Test nicht direkt unmittelbar nach der Geburt getätigt werden. 2. Eine Verwechslung des Tests UND des Kindes ist extrem unwahrscheinlich. Dadurch wird die Verwechslung eines Babys drastisch reduziert. 3. Geht es in der Petition hauptsächlich um Kuckuckskinder und daher betrifft das Argument nicht einmal den Kern der Petition. Ein Gentest würde die Unsicherheit drastisch reduzieren.

Ein obligatorischer Gentest bei der Geburt hilft nicht gegen Baby-Verwechselung im Krankenhaus. Ohne Gentest ist die Frage: "Ist das Baby, das wir zu Hause haben, das, was aus mir/meiner Frau rausgekommen ist?" Mit Gentest wird das zu: "Ist das Baby, das wir zu Hause haben, das, an dem der Gentest durchgeführt wurde?" Insbesondere, wenn der Gentest im Zuge der U1, also wirklich unmittelbar nach der Geburt durchgeführt wird, ändert sich praktisch gar nichts.

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