Familienrecht - Durchführung eines Gentests bei der Geburt

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
248 Unterstützende 248 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

248 Unterstützende 248 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:49

Pet 4-17-07-403-029918Familienrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass bei der Geburt eines jeden Kindes ein obligatorischer
Gentest zur Feststellung der Elternschaft durchgeführt wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, durch diese Regelung sollen
Zweifel an der Elternschaft vermieden und dem Phänomen der sogenannten
Kuckuckskinder Einhalt geboten werden. Durch einen Gentest könne zudem die
Gefahr einer Verwechslung im Krankenhaus gebannt werden. Der Gentest biete
überdies die Möglichkeit, die Informationen zu erhalten, die zur Erstellung eines
„Elternpasses“ mit genetischen Informationen notwendig seien.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 248 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 596 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Vater eines Kindes ist nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zunächst
der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist
(§ 1592 Nr. 1 BGB) oder derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat
(§ 1592 Nr. 2 BGB). Nur in dem Fall, dass die Mutter nicht verheiratet ist und auch
kein Mann die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, muss die Vaterschaft auf Initiative

eines Beteiligten gerichtlich festgestellt (§ 1592 Nr. 3 BGB) und hierfür in der Regel
ein Abstammungsgutachten eingeholt werden.
Das geltende Recht verfolgt mit der Anknüpfung der Vaterschaft an die Ehe oder das
Vaterschaftsanerkenntnis in § 1592 Nr. 1 und 2 BGB das Ziel, an
Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen, die leicht feststellbar sind und eine stabile,
regelmäßig mit der genetischen Herkunft übereinstimmende und daher allgemein
akzeptierte Festlegung ermöglichen. Bei zusammenlebenden Ehegatten ist es am
wahrscheinlichsten, dass ein in die Ehe geborenes Kind ein gemeinsames Kind der
Ehegatten ist. Außerhalb der Ehe knüpft das Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft
an die förmliche Erklärung des Mannes und die Zustimmung der Mutter und unter
Umständen an die Zustimmung des Kindes an. Auch dies stellt eine einfache und
klare und im Regelfall auch stabile und akzeptierte Anknüpfung dar.
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob die an äußere Entscheidungsmerkmale
angeknüpfte Zuordnung des Kindes zum Vater mit der biologischen Vaterschaft
übereinstimmt, so haben die Beteiligten (Vater, Mutter und Kind) bereits nach dem
geltenden Recht die Möglichkeit der Klärung durch Anfechtung der Vaterschaft nach
den §§ 1600 ff. BGB oder Geltendmachung des Anspruchs auf Einwilligung in eine
genetische Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB.
Neben der Befriedigung des Bedürfnisses der Rechtspraxis nach griffigen, einfach
feststellbaren Rechtsgrundlagen für die Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil
dienen die Vaterschaftsvermutungen bzw. -fiktionen der § 1592 Nr. 1 und 2 BGB
insbesondere auch dem Interesse des Kindes, dass seine Zuordnung zu einem
Elternteil nicht lange nach der Geburt in der Schwebe bleibt.
Die genetische Abstammung ist demgegenüber nicht ohne Weiteres ersichtlich,
sondern bedarf zusätzlicher Aufklärung, insbesondere in der Regel der Einholung
eines Abstammungsgutachtens. Bei einem solchen Gutachten kann auch nur geklärt
werden, ob eine Person von einer bestimmten anderen abstammt oder nicht, nicht
jedoch, von welcher anderen Person jemand abstammt, wenn der Dritte unbekannt
ist. Eine umfassende Prüfung der biologischen Grundlagen für jeden Geburtsfall ist
daher nicht sinnvoll.
Ebenso wenig ist sie notwendig, um einer Verwechslungsgefahr im Krankenhaus
begegnen zu können. Dabei handelt es sich um bedauerliche Einzelfälle, die sehr
selten vorkommen. Bei der Verwechslung geht es nicht um ein mögliches Abweichen
von der rechtlichen zu der biologischen Elternschaft, sondern um ein Vertauschen

des Kindes, d. h. das Kind wird durch ein praktisches Versehen anderen Eltern als
seinen rechtlichen Eltern zugeordnet. Die durch das Krankenhaus zu ergreifenden
Maßnahmen müssen sicherstellen, dass es in dem Zeitraum zwischen der Geburt
des Kindes und seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nicht zu einer solchen
falschen Zuordnung kommt. In der Praxis haben sich einfachere, mildere Mittel wie
beispielsweise das zeitweise Anbringen von Armbändern bewährt.
Gegen die Erstellung eines „Elternpasses“ mit genetischen Informationen als Pflicht
bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf
das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Es wird zudem eine große Zahl von
Betroffenen geben, die eine Erfassung solcher sehr persönlicher Daten ablehnt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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