300 Unterschriften
Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.
Petition richtet sich an: Frau Gödecke, Präsidentin des Landtags NRW
Bei Schulwegen mit erheblichen Höhenunterschieden wird die gleiche Entfernung für notwendige Fahrkosten angesetzt, wie bei ebenen Schulwegen. Schüler mit Höhenunterschieden im Schulweg haben dadurch gegenüber Schülern im Flachland einen Nachteil. Beipielsweise ist die physische Belastung durch das Tragen von Schulranzen, Musikinstrumenten, Sporttaschen (...) wesentlich höher als auf ebener Strecke etc. Unser Anliegen ist es, die Mindestlänge des Schulweges für notwendige Fahrkosten an Höhenunterschiede anzupassen.
Möglichkeiten: In der Literatur findet man den Begriff des Leistungskilometers: Ein Kilometer Horizontaldistanz entspricht einem Leistungskilometer. Je 100 Meter Steigung rechnet man zusätzlich einen Leistungskilometer. Je 150 Meter Gefälle über 20 % rechnet man zusätzlich einen Leistungskilometer. Beispiel: Die Wegstrecke eines Schülers der Sekundarstufe I von Haustür zur Schule beträgt 2,5 km und ist eben. Damit liegt die Wegstrecke unterhalb der Grenze von 3,5 km. Es müssen keine Fahrkosten erstattet werden. Die Strecke eines Schülers im Bergland der Sekundarstufe I von Haustür zur Schule beträgt 2,5 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von 200m bei einem Gefälle unter 20%. Bei Bewertung nach Leistungskilometern liegt die Wegstrecke oberhalb der Grenze von 3,5 km. Es müssen Fahrkosten erstattet werden. Quellen: de.wikipedia.org/wiki/Leistungskilometer Wir möchten via Petition eine gerechte Gleichbehandlung von Schülern in Höhenlagen dadurch erwirken, dass die Topographie bei der Bewertung notwendig entstehender Fahrtkosten durch eine Erneuerung der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) berücksichtigt wird. Dieses könnte durch Berücksichtigung von Leistungskilometern umgesetzt werden.
Begründung
im Zuge der kommunalen Neugliederung der Stadt Marsberg (Sauerland) im Jahr 1975 wurden die Busfahrkosten für Schüler der Sekundarstufe I von Obermarsberg zu den weiterführenden Schulen nach Marsberg als freiwillige Leistung durch die Stadt Marsberg übernommen. Seit Herbst 2013 werden die Fahrkarten für diese Altersgruppe nicht mehr durch die Stadt Marsberg gezahlt. Eltern müssen nun die Fahrkosten für ihre Kinder selbst übernehmen. Dieses führt insbesondere bei Familien mit mehreren Kindern zu merklichen finanziellen Einschnitten, sodass auf den Kauf der Monatsfahrkarten verzichtet werden muss. Nun müssen 10-jährige Schüler zweimal am Tag einen Schulweg mit erheblichen Höhenunterschieden bestreiten, der aus Sicht der Elternschaft für Schüler dieser Altersgruppe auf Grund der physischen Belastung nicht zumutbar ist. Wir möchten über eine Gesetzesänderung im Landtag NRW erwirken, dass die Höhenunterschiede bei den notwendig entstehenden Fahrtkosten mitberücksichtigt werden. Die Gesetzesänderung würde auf alle Gebiete mit Höhenunterschieden in NRW ausstrahlen. Daher lohnt sich die Unterstützung dieser Petition, insbesondere für alle diejenigen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden.
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herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
17.06.2015
Petition endet:
16.09.2015
Region:
Nordrhein-Westfalen
Kategorie:
Neuigkeiten
-
Petition wurde nicht eingereicht
am 12.10.2018Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team -
Ablehnung unseres Anliegens
am 03.04.2016Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,
der Petitionsausschuss des Landes NRW hat über unser Anliegen beraten und einen ablehnenden Beschluss verfasst. Im Folgenden eine Zusammenfassung in eigenen Worten:
• Es wird auf ein Urteil des OVG NRW verwiesen, nach dem ein Schulweg als besonders beschwerlich gilt, wenn Höhenunterschiede von über 10% auf der überwiegenden Schulwegstrecke zu bewältigen sind. In diesem Fall müssten die Fahrtkosten erstattet werden. (Urteil vom 2.7.1971, Az: VA 724/70). Zitat „…Somit gibt es für Schulwege mit geländemäßig schwierigen Streckenführungen bereits eine Ausnahmeregelung vom Erfordernis der Mindestlänge und auch einen obergerichtlich ausgeurteilten Maßstab, ab welchen topographischen Verhältnissen die Ausnahmevoraussetzung... weiter -
Liebe Unterstützer unserer Petition,
ich möchte Sie darüber informieren, dass der gesetzte Unterstützungszeitraum nun abgelaufen ist. Die Petition ist fertig zur Übergabe.
Wir werden in Kürze darüber informieren, wie es weitergeht.
Debatte
Es geht hier darum, eine Gesetzesänderung dahingehend zu erwirken, dass Höhenunterschiede in der Schülerfahrkostenverordnung zu Gunsten der Schüler in Höhenlagen berücksichtigt werden. Das OVG Münster stützt sich bei dem Urteil auf den derzeitigen Status Quo der Schülerfahrkostenverordnung. Durch die Petition soll der derzeitige Status Quo der Verordnung geändert werden. Es wird nicht gegen geltendes Recht verstoßen sondern versucht, eine neue Rechtsgrundlage zu erwirken.
Hat mal jemand daran gedacht, dass die Kinder sich ohnehin kaum noch bewegen? Und hat mal jemand die alten Obermarsberger gefragt, wie sie zur Schule gekommen sind? Im übrigen können die Eltern ihre übergewichtigen Sprösslinge ja zur Schule fahren, wie zur Musikschule, zu Freunden und zum "Sport". Es muss ja nicht alles die Allgemeinheit zahlen, oder?