186 Unterschriften
Sammlung beendet
Petition richtet sich an: Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht
Derzeit schlagen die Wellen im Erzbistum Köln mit Recht hoch wegen der Missbrauchsfälle in der Kirche und deren Vertuschung. Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Kirche geht durch das Verhalten der Kirchenverantwortlichen immer mehr verloren.
„Das ist Willkürjustiz, die den Namen ‚Recht‘ nicht mehr verdient,“ sagt der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller.
Möglich wird diese Justizwillkür und die Rechtsbeugung sowie dieser Amtsmissbrauch durch die Eigengerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaften, die das Grundgesetz ihnen zugesteht.
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland enthält die wichtigste, alles entscheidende staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919.
In § 137 der Weimarer Verfassung heißt es dazu
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Die Konsequenz aus der Nichteinhaltung dieser vorgegebenen rechtsstaatlichen Bestimmungen ist folgerichtig der Entzug dieses Rechts auf die eigene Gerichtsbarkeit.
Dieses Nicht-Einhalten und Missachten dieser gesetzlichen Vorgaben zeigt sich nicht nur in eklatanter Weise bei den Missbrauchsfällen, sondern auch bei anderen Klagen im kirchlichen Bereich, die vor dem sog. Kirchlichen Verwaltungsgericht verhandelt werden.
Auch wenn das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften zur Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten gegeben ist, darf sich auch ein ehrenamtliche Richter eines kirchlichen Verwaltungsgerichtes nicht über die „allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes“ hinwegsetzen.
Er hat sich nach § 137 (siehe oben) „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ zu bewegen.
Demnach ist er dazu verpflichtet, nicht nur die Verhandlung entsprechend – unabhängig und unparteiisch – zu führen, sondern auch das Urteil nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu treffen.
Dagegen gestaltete sich eine Verhandlung vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht Karlsruhe als Schauprozess, weil die Urteilsbegründung schon geschrieben war, und das Urteil schon feststand, bevor die Verhandlung überhaupt stattgefunden hat.
Auch mehrere innerkirchliche Vorgaben (§ 13 und §§ 46 ff VWGG) wurden vom Gericht bei der rechtswidrigen Verhandlungsführung missachtet.
Um Fehlerverhalten und Nicht-Wissen des Richters zu vertuschen, wurde auch noch Protokollklitterung betrieben.
In einem solchen Verfahren kommt für Klagende das Empfinden des völligen Ausgeliefertseins dazu, da der Richter bei seiner Verhandlungsführung und seiner Urteilsverkündung genau weiß, dass keine Revision zulässig ist.
Basierend auf diesem Wissen braucht er sich weder bezüglich seines Verhaltens noch bezüglich seiner Entscheidungen vor einer Kontrollinstanz zu fürchten bzw. zu verantworten.
Er kann mit absolutistischer Endgültigkeit entscheiden und agieren – ohne sich um die Rechtsfindung und die relevanten Paragrafen zu kümmern – wie sie nicht nur das Grundgesetz, sondern auch das Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz vorgibt.
Es geht hier nicht um Rechtsfindung, sondern letztlich nur um eine Entscheidung zugunsten der Institution Kirche, es wird vertuscht und Macht ausgenutzt – wie viele Jahrzehnte lang, bis heute, bei den Missbrauchsfällen – was nur zu beschreiben ist mit Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und Justizwillkür, die den Namen ‚Recht‘ nicht mehr verdient.
Wo bleibt hier die Kontrolle des Gesetzgebers?
Nach mehr als 100 Jahren – seit dem Zugeständnis im Jahr 1919 in der Weimarer Verfassung und seit 1949 im Grundgesetz – gehört dieses „Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“ auf den Prüfstand, denn Willkür und Amtsmissbrauch sind verfassungsrechtlich untragbar!
Als Konsequenz daraus, ist der Kirche dieses Recht auf eine eigene Gerichtsbarkeit vom Gesetzgeber zu entziehen.
Begründung
Wie vor mehr als 500 Jahren bedarf es dringend einer Reform der Kirche in Deutschland -
bezüglich dem Recht auf eine eigene Gerichtsbarkeit von Religionsgemeinschaften!
Martin Luther hat zu seiner Zeit die Missstände in der Kirche aufgedeckt und beim Namen genannt, was die Reformation der Kirche zur Folge hatte.
Sein Auftritt auf dem Reichstag in Worms am 17. April 1521 jährt sich genau in diesem Jahr zum 500. Mal. Zugeständnisse an die Kirchen, die der Staat vor mehr als 100 Jahren in der Weimarer Verfassung und weiter im Grundgesetz gewährt hat, müssen kontrolliert werden, und Rechte, die missbraucht werden, dürfen nicht weiter geduldet, sondern müssen entzogen werden.
Was zu Luthers Zeiten der Thesenanschlag in Wittenberg war, ist heute eine BUNDESWEITE PETITION IM WORLD WIDE WEB!
Bitte unterstützen Sie mit Ihrer Unterschrift die Forderung, den Kirchen das Recht auf eine eigene Gerichtsbarkeit zu entziehen, indem der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung im Artikel 140 (§ 137 der Weimarer Verfassung) vornimmt.
DANKE für Ihre Unterstützung – insbesondere auch im Interesse aller von Missbrauch betroffenen Menschen – sagt Ihnen
Rosemarie Schwarz
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
17.02.2021
Petition endet:
22.08.2022
Region:
Deutschland
Kategorie:
Bürgerrechte
Neuigkeiten
-
Die Petition wurde eingereicht
am 31.01.2023Lieber Unterstützer, liebe Unterstützerin,
wie ich Ihnen Anfang November mitgeteilt habe, habe ich unsere Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in Berlin geschickt.
Am 15. November 2022 wurde der Eingang von einer Oberamtsrätin bestätigt und folgende Nachricht dazu übermittelt:
„Zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik liegen dem Petitionsausschuss bereits mehrere Eingaben vor. Ihre Petition wird in die hierzu eingeleitete Prüfung einbezogen und gemeinsam mit den anderen Eingaben beraten.
Der Deutsche Bundestag wird auf Empfehlung des Petitionsausschusses zu den ihm vorliegenden Petitionen einen Beschluss fassen, der Ihnen mitgeteilt wird.“
Wenn mir die angekündigte Mitteilung aus Berlin zugeht, werde ich Sie über den... weiter -
Die Petition wurde eingereicht
am 01.11.2022Lieber Unterstützer, liebe Unterstützerin,
auf diesem Wege informiere ich Sie kurz darüber, dass ich unsere Petition als Online-Petition beim Petitionsausschuss des Bundestages in Berlin eingereicht habe - wie es mir das OpenPetition-Team als Möglichkeit genannt hat.
Auf dem Postweg habe ich noch weitere Unterlagen an den Petitionsausschuss verschickt, aus denen hervorgeht, dass bei der Verhandlung vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht in eklatanter Weise gegen Artikel 140 des Grundgesetzes verstoßen wurde.
Vor zwei Wochen habe ich sowohl eine Eingangsbestätigung als auch eine Buchungsnummer erhalten.
Sobald mir weitere Nachrichten zugehen, werde ich Sie über den Inhalt in Kenntnis setzen.
Bis dahin wünsche ich Ihnen eine gute Zeit und... weiter -
Lieber Unterzeichner, liebe Unterzeichnerin der Petition,
kurz vor dem Ende der Zeichnungsfrist hatte ich mich bei Ihnen gemeldet.
Inzwischen ist unsere Petition beendet.
Ich beabsichtige, die Petition per Online-Formular an das Parlament von Deutschland zu schicken.
Den Petitionstext werde ich dafür in das entsprechende Online-Formular einfügen.
Wie mir das OpenPetition-Team mitgeteilt hat, müssen für die Behandlung der Petition die gesammelten Unterschriften nicht eingereicht werden, da eine Petition ab einer Unterschrift behandelt werden muss.
Ich habe bereits im Januar 2022 mehrere Bundestagsabgeordnete verschiedener Parteien angeschrieben und bereits im Juli 2021 auch die damalige Justizministerin Christine Lambrecht, da bei der Verhandlung... weiter
Debatte
Bei Paulus findet sich die Begründung dafür, daß Christen ihre Angelegenheiten möglichst intern regeln. Dies verbieten zu wollen ist gewollt anichristlich und ein Schritt in eine totalitäre atheistische Diktatur, wie wir sie unter Stalin und Enver Hodxa hatten. Selbst Grüne und Sozis haben eine interne Gerichtsbarkeit!