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Arzneimittelwesen - Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen

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Petiția se adresează
Deutschen Bundestag

121.819 Semnături

Petiția este acceptată.

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  1. A început 2010
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Succes

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Petiția se adresează: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...dass das Verkaufsverbot von Heilpflanzen in der EU ab dem 1 April 2011 in Deutschland nicht greift. Laut Europäischer Richtlinie zur Verwendung traditioneller und pflanzlicher medizinischer Produkte (THMPD) wird der Verkauf und die Anwendung von Naturprodukten stark eingeschränkt.

motive

Es handelt sich um eine Richtlinie der EU zur Vereinheitlichung des Zulassungsverfahrens für traditionelle Kräuterzubereitungen, die medizinisch eingesetzt werden. Damit werden Naturprodukte zu medizinischen Produkten umdeklariert, die zugelassen werden müssen. In allen EU Länder wird es dann verboten sein Heilkräuter oder Pflanzen zu verkaufen, die keine Lizenz haben. Naturstoffe , denen man eine Heilwirkung zuschreibt werden nicht mehr als Lebensmittel eingestuft, sondern als Arznei. Nur was man patentieren und mit einer Schutzmarke im Handel monopolisieren kann ist erwünscht. Was einfach in der Natur wächst ist illegal. Unsere Gesundheit wird dadurch nicht geschützt, sondern es werden die Umsätze und Profite der Grosskonzerne gesichert. Wir sollten selber entscheiden was gut für uns ist und welche Mittel wir nehmen, ob chemische Bomben oder sanfte Naturheilmittel. Dadurch erfahren auch Krankenkassen eine Erleichterung weil immer mehr Leute dazu übergehen, Naturprodukte ohne Rezeptschein zu kaufen.

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Informații privind petiția

Petiția a început: 20.09.2010
Petiția se încheie: 11.11.2010
Regiune: Germania
categorie:

știri

  • Wasilka Heim

    Arzneimittelwesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Die Petentin wendet sich gegen das Verkaufsverbot von Heilpflanzen in der EU ab
    1. April 2011.

    Zur Begründung wird ausgeführt,
    laut europäischer Richtlinie zur Verwendung
    traditioneller...
    arata mai mult
    Wasilka Heim

    Arzneimittelwesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Die Petentin wendet sich gegen das Verkaufsverbot von Heilpflanzen in der EU ab
    1. April 2011.

    Zur Begründung wird ausgeführt,
    laut europäischer Richtlinie zur Verwendung
    traditioneller und pflanzlicher medizinischer Produkte (THMPD) werde der Verkauf
    und die Anwendung von Naturprodukten stark eingeschränkt. Es handele sich um
    eine Richtlinie der EU zur Vereinheitlichung des Zulassungsverfahrens für
    traditionelle Kräuterzubereitungen, die medizinisch eingesetzt würden. Damit würden
    Naturprodukte zu medizinischen Produkten umdeklariert, die zugelassen werden
    müssten.
    In allen EU-Ländern werde es dann verboten sein, Heilkräuter oder
    Pflanzen zu verkaufen, die keine Lizenz hätten. Naturstoffe, denen man eine
    Heilwirkung zuschreibe, würden nicht mehr als Lebensmittel eingestuft, sondern als
    Arznei.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite
    des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 121.819 Mitzeichnungen sowie
    1.477 Diskussionsbeiträge
    ein. Weiterhin
    gingen
    124.190
    unterstützende
    Unterschriften auf dem Postwege ein.

    Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss 102 Mehrfachpetitionen vor, die
    einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage zweier
    Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die in der Petition
    angesprochene "Richtlinie 2004/24/EG des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
    DES RATES vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur
    Schaffung
    eines Gemeinschaftskodexes
    für Humanarzneimittel
    hinsichtlich
    traditioneller pflanzlicher Arzneimittel" bereits am 30. April 2004 in Kraft trat. Die
    Richtlinie 2004/24/EG wurde durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des
    Arzneimittelgesetzes vom 29. August 2005 in deutsches Recht umgesetzt.

    Nach der Richtlinie 2001/83/EG müssen mit den Anträgen auf Genehmigung für das
    Inverkehrbringen eines Arzneimittels Unterlagen vorgelegt werden, die insbesondere
    die Ergebnisse physikalisch-chemischer, biologischer oder mikrobiologischer Tests
    sowie pharmakologischer und toxikologischer Tests und klinischer Prüfungen
    enthalten,
    die
    am Produkt
    durchgeführt wurden,
    um dessen Qualität,
    Unbedenklichkeit und W irksamkeit nachzuweisen.

    In den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft wurde unbeschadet
    dessen anerkannt, dass es schwierig ist, auf bestimmte Kategorien von Arzneimitteln
    die herkömmlichen, statistischen Methoden bei klinischen Versuchen anzuwenden.
    Daher wurde durch die Richtlinie 2001/83/EG ein besonderes vereinfachtes
    Registrierungsverfahren für traditionelle homöopathische Arzneimittel eingeführt, die
    ohne therapeutische Indikation und in einer Zubereitungsform und einer Dosierung,
    die kein Risiko für den Patienten darstellen, in Verkehr gebracht werden.

    Die Richtlinie
    2004/24/EG sieht
    ein weiteres
    spezielles
    vereinfachtes
    Registrierungsverfahren für bestimmte traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die eine
    lange Tradition haben und deren W irksamkeit aufgrund langjähriger Anwendung und
    Erfahrung plausibel sind, vor. Das Vorhandensein von Vitaminen oder Mineralstoffen
    in dem pflanzlichen Arzneimittel steht einer vereinfachten Registrierung nicht
    entgegen, sofern deren Unbedenklichkeit ausreichend nachgewiesen wurde und die
    W irkung der Vitamine oder Mineralstoffe im Hinblick auf das spezifizierte
    Anwendungsgebiet bzw. die spezifizierten Anwendungsgebiete die W irkung der
    pflanzlichen W irkstoffe ergänzt (Artikel 16 a Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG).

    Für traditionelle pflanzliche Arzneimittel mit langer Tradition und deren W irksamkeit
    aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind, sieht das
    Arzneimittelgesetz für die bereits in Deutschland im Verkehr befindlichen Arzneimittel
    eine siebenjährige Übergangsfrist bis April 2011 vor. Nach § 141 Abs. 14
    Arzneimittelgesetz
    (AMG) mussten pharmazeutische Unternehmer, die ein
    traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr gebracht haben, das nicht nach

    den geänderten EU-rechtlichen Vorgaben zugelassen oder registriert worden ist, bis
    zum 1. Januar 2009 einen entsprechenden Antrag auf Zulassung oder Registrierung
    stellen, um in den Genuss der Übergangsfrist zu kommen (vgl. auch Artikel 2 Abs. 2
    Richtlinie 2004/24/EG).

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Richtlinie 2004/24/EG keinerlei
    Veränderung der Bestimmungen für Arzneimittel, die W irkstoffe nicht pflanzlichen
    Ursprungs (z.B. chemische Stoffe) enthalten, beinhaltet. Die Richtlinie entfaltete auch
    keine Auswirkungen auf die Definition der in der Richtlinie 2001/83/EG erfassten
    Arzneimittel noch auf die Beziehung zwischen dem Begriff des Arzneimittels und des
    Nahrungsergänzungsmittels. Daher werden pflanzliche Erzeugnisse, die keine
    Arzneimittel sind und die die Kriterien des Lebensmittelrechts erfüllen, unabhängig
    davon, ob sie Vitamine und Mineralstoffe enthalten, in der Gemeinschaft weiterhin
    unter das Lebensmittelrecht und insbesondere unter die Bestimmungen der Richtlinie
    2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel fallen. Die Richtlinie hat danach auch
    für die Bundesrepublik Deutschland keine Auswirkungen auf die Einstufung eines
    Produktes als Arznei- oder Lebensmittel. So wird es auch in Zukunft möglich sein,
    Naturprodukte und Pflanzen, die keine Arzneimittel sind und die die Kriterien des
    Lebensmittelrechts erfüllen,
    in der EU in den Verkehr zu bringen. Der
    Petitionsausschuss weist im Übrigen auf den Beschluss des Petitionsausschusses
    des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 zur Petition 0884/2005, der
    anliegend beigefügt ist, hin.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten und in Übereinstimmung mit dem Beschluss
    des
    Petitionsausschusses
    des
    Europäischen
    Parlaments
    empfiehlt
    der
    Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    mangels eines Verkaufsverbotes von Heilpflanzen in der EU ab dem 1. April 2011
    entsprochen worden ist.

Niciun argument PRO încă.

Eine Petition die sich gegen etwas richtet was gar nicht existiert, da die Richtlinie eben kein Verkaufsverbot für Heilpflanzen ist und sowieso schon seit Jahren in Kraft ist, wird zur Erfolgreichsten dieser Seite. Das wirft kein gutes Licht auf die Unterzeichner, mit einem Minimum an Recherche , z.B dem Lesen der Richtlinie wäre das vermeidbar gewesen.

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