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Petition richtet sich an: Bürgermeister Hans Seidl
Das Nachnutzungkonzept der Gemeinde Maisach für die "Konversion Alter Flugplatz Fürstenfeldbruck" muss überarbeitet werden, denn es ist ökonomisch fragwürdig, ökologisch inakzeptabel und belastend für die Anwohner. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit.
Auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände ist für einen großen Anteil der als FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiet gemeldeten Flächen bzw. der „6510er-Flächen“ (artenreiche Flachland-Mähwiesen, deren Bestand in Bayern aufgrund von Grünlandumbruch und Aufdüngung gerade stark zurückgeht) nach den aktuellen Planungen mit „Totalverlust“ und für einen anderen großen Teil mit „erheblicher Störung“ zu rechnen. Die Zerstörung von 240 Hektar Naturschutzgebiet wäre ein unfassbarer Präzedenzfall, der europaweit seinesgleichen sucht.
Begründung
Die vom Landtag geforderte „möglichst hochwertige Nachnutzung“ und das von der Gemeinde Maisach proklamierte Ziel, „die nachhaltige Entwicklung des Gemeindegebietes sicherzustellen“, wird mit dem aktuell verfolgten Konzept nicht erreicht. Die Zahl der entstehenden Arbeitsplätze und die zu erwartende Wertschöpfung sowie die zu erzielenden Verkaufserlöse stehen in keinem akzeptablen Verhältnis zur Größe des zu entwickelnden Gebietes (240 ha) wie auch zu den von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten der Konversion.
Die Belange des Lärmschutzes sind über die Festlegung und Zuweisung sogenannter Lärmemissionskontingente, wenn überhaupt, dann nur unzureichend gewährleistet. Mit den konkreten Planungen ist der Obergrundsatz des § 1, Abs. 6, Nr. 1 BauGB nach der allgemeinen Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt.
Die Ansiedlung von Projekten in FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebieten) ist nur erlaubt, wenn „zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses“ vorliegen. Das Projekt muss dem Allgemeinwohl dienen, es muss einen Nutzen für die Allgemeinheit stiften. Dieses ist weder bei einem Trainingszentrum für Fahrsicherheit noch bei einer Trabrennbahn gegeben.
Für den Ausgleich außerhalb des Bebauungsplangebietes sind Flächen im Mallertshofer Holz mit Heiden, eines auch als Natura 2000-Gebiet gemeldeten Naturschutzgebietes, das teils im Landkreis Freising, teils im Landkreis München liegt, vorgesehen. Konkret soll auf Flächen mit einer Größe von knapp 60 Hektar, die zu den Gemarkungen der Gemeinde Eching bzw. der Stadt Garching gehören, der Ausgleich für den Lebensraumtypus 6510 geschaffen werden, heißt 6510er Flächen sollen hier neu hergestellt werden. Gut 16 Hektar der eben genannten Flächen sollen zudem noch dem Ausgleich nach Art. 15 BNatSchG dienen.
Unsere Kritik an der mehrfachen Inanspruchnahme von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen und unsere Zweifel daran, ob ein Funktionsausgleich und die Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes beispielsweise für die Feldlerche und deren Population über eine so große Entfernung hinweg gelingen und ob mit den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen den Anforderungen an Kohärenzsicherung und Artenschutz Genüge getan werden kann bleiben bestehen.
Weiterhin mehr als fragwürdig bleibt, wenn Gebiete, die bereits als FFH-Flächen ausgewiesen sind, dem Ausgleich weiterer FFH-Flächen dienen sollen und dann auch noch die gleichen Flächen nicht nur zum FFH-Ausgleich, sondern auch zum Ausgleich nach dem Bundesnaturschutzgesetz hergenommen werden dürfen. Grundsätzlich ist die Frage aufzuwerfen, ob es sich bei Flächen in einem Naturschutzgebiet wie dem Mallertshofer Holz überhaupt um aufwertungsfähige und aufwertungsbedürftige Flächen handelt und ob die Inanspruchnahme von Flächen in einem Naturschutzgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zulässig ist.
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