Verkehr

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kleinkrafträder bis 50ccm / 4 KW von 45 auf 60km/h

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

52.155 Unterschriften

Sammlung beendet

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  1. Gestartet Januar 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

06.03.2023, 14:19

Hinweis attraktivität erhöhen von Zweirädern im Vergleich zum Auto, auch auf mittlere Entfernungen.


Neue Begründung:

Mit der Begrenzung auf 45 km/h Höchstgeschwindigkeit liegt ein unbefriedigender Rechtszustand vor. Der Zweck der Regelung besteht darin, gerade junge Fahrer/innen vor den mangels Erfahrung noch nicht zu beherrschenden Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen und ihnen zugleich eine Möglichkeit verbesserter Mobilität zu günstigem Preis zu schaffen.

Gleiches gilt bezogen auf die fehlende Erfahrung älterer Kraftfahrerinnen und -fahrer, die lediglich einen Führerschein der Klasse B, aber keine Erfahrung oder spezielle Ausbildung im Führen zweirädriger Kraftfahrzeuge vorzuweisen haben. Dabei handelt es sich um legitime Gesetzeszwecke und ein prinzipiell geeignetes Mittel. Allerdings wäre eine Begrenzung auf immerhin 60 km/h Höchstgeschwindigkeit ein milderes Mittel, das noch besser geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen.

Der Hauptanwendungsbereich der in die Klasse AM fallenden Kleinkrafträder ist der Stadtverkehr. Daneben werden sie gerade von jungen Menschen auf dem Land zur günstigen Erhöhung der unabhängigen Mobilität eingesetzt. Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

Fahrzeuge, die unterhalb dieser Geschwindigkeit bleiben, werden daher regelmäßig von anderen Verkehrsteilnehmern als Behinderung empfunden und so schnell wie möglich überholt.

Das gilt in besonderem Maße bezogen auf zeitlich gebundene Verkehrsteilnehmerinnen wie Linienbusfahrende und LKW-Fahrende. Gerade von derart großen Fahrzeugen gehen jedoch bei Überholvorgängen gerade für kleine, insoweit Fahrrädern vergleichbare Krafträder erhebliche Gefährdungspotentiale aus.

Diese übersteigen das von einer moderat erhöhten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgehende Gefährdungspotential erheblich. Das gilt ebenso für den Einsatz auf kleineren Landstraßen und Wirtschaftswegen vorrangig durch jugendliche Landbevölkerung. Wie sie im Stadtverkehr ein sicheres und unauffälliges "Mitschwimmen""Mitschwimmen" ermöglicht, könnte die erhöhte Geschwindigkeit auf dem Land dazu beitragen, andere Verkehrsteilnehmerinnen zum Warten bis zu geeigneten Überholsituationen zu motivieren und so die typische Gefahr des Abgedrängtwerdens zu vermindern und es andererseits ermöglichen, auf 25 oder 35 km/h beschränkte landwirtschaftliche Fahrzeuge angemessen zügig und sicher zu überholen.

Zugleich würde durch die Beschränkung auf maximal 60 km/h sichergestellt, dass der Zugang zu Autobahnen nur solchen Fahrer/innen ermöglicht wird, die eine spezielle Kraftradausbildung genossen haben. Sinn und Zweck der Führerscheinklasse A1 blieben somit erhalten.

§ 18 StVO Kraftfahrstraßen Autobahnen (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.

Gerade in Zeiten drohender Fahrverbote in Innenstädten sowie steigender Parkplatznot sollte der Umstieg auf umweltfreundlichere und platzsparendere Zweiräder attraktiver gestaltet werden. Der geringere Energieverbrauch und somit der geringere CO2 Ausstoß in Verbindung mit geringerer Ressourcenbelastung und weniger genutzter Verkehrsflächen sprechen für das Zweirad als Ersatz fürs Auto. Diesen Umstieg gilt es möglichst attraktiv zu gestalten.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 25.871 (25.718 in Deutschland)


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