27.06.2019, 00:41
Ergänzung
Neuer Petitionstext: Dringend benötigter Wohnraum in München wird weiterhin illegal an (Medizin-)Touristen z.B. über Portale wie Airbnb und andere vermietet. Eigentümer und Zwischenmieter nehmen nach wie vor hohe Gewinne aus dieser Vermietung ein und zahlen keine Steuern. Die Verschärfung des Bayerischen Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom Juni 2017 zeigt bei professionellen Zweckentfremdern wenig Wirkung. Auch der bundesweit einmalige Vollzug von Ersatzzwangshaft stoppt skrupellose Vermieter nicht.
Ein beispielhafter Fall ist ein in München bekannter Zweckentfremder am Arabellapark (VG München, Beschluss v. 15.12.2017 – M 9 X 17.5450). Selbst während seines Gefängnisaufenthaltes im Rahmen des behördlichen Zwangsmittelvollzuges betrieb er sein Geschäftsmodell von dort weiter: Seine Gehilfen kassierten die Einnahmen von Touristen direkt an der Haustür. Damit hat sich die zweimalige Ersatzzwangshaft als nicht ausreichendes Mittel erwiesen. Gleichzeitig kann er sich dank seiner hohen Einnahmen teure Fachanwälte für zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen leisten; sieht sich aber nicht in der Lage, verhängte Bußgelder zu zahlen – wegen angeblich plötzlicher Mittellosigkeit.
Diese Machtlosigkeit und die schwerfälligen Umsetzungen von Anordnungen durch die zuständigen Behörden sind nicht hinnehmbar. Deshalb fordern wir eine Verschärfung zur Schließung von Schlupflöchern im Bayerischen Landesgesetz, denn wir brauchen Gesetze mit wirkungsvollem Vollzug. Außerdem müssen strafrechtliche Gewinnabschöpfungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat mit dem *Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung* die entsprechenden Grundlagen dafür geschaffen, nur Vorschriften müssen allerdings angewendet werden.
**Unsere Forderungen:**
1) Eine Räumung auch von Nutzern (Touristen) als letztes Vollzugsmittel durch die zuständige Behörde muss möglich sein und daher ergänzend im Bayerischen Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum aufgenommen werden. Es stehen genügend Boardinghäuser, Hotels und Pensionen für kurzfristige Unterbringungen der Touristen zur Verfügung. Eine solche Räumung ist bislang wegen fehlender Gesetzesgrundlage (auch nicht im Einzelfall gemäß Art . 7 Abs. 2, Nr. 1 und Nr. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes) nicht möglich - siehe Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az.: 12 CS 16.899 vom 9.5.2016.
2) Strafrechtliche Abschöpfung der Gewinne aus illegalen Vermietungen. Im letzten Jahr wurde mit der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eine wesentlich vereinfachte Grundlage dafür geschaffen.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1089