25.08.2023, 18:36
Entgegen dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 3 GO steht das Petitionsrecht auch auf kommunaler Ebene jedermann zu und nicht nur den Gemeindeeinwohnern (vgl. Art. 17 GG).
Quelle:
risi.muenchen.de/risi/dokument/v/3176528
Neuer Petitionstext:
Die unterzeichnenden EinwohnerinnenUnterzeichnerinnen und EinwohnerUnterzeichner fordern den Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. fordern den Stadtrat gemäß Art. 56 Abs. 3 BayGO in Verbindung mit Art. 17 GG auf, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. steuert ab sofort den steigenden Preisen für das Wohnen entgegen mit dem folgenden Maßnahmenpaket:
Für Grundstücke für Wohngebäude mit 3 und mehr Wohneinheiten gilt:
- Die Stadt vergibt diese Flächen im Erbbaurecht an Wohnungsbaugenossenschaften oder
- die Stadt bebaut diese Flächen entsprechend dem Bedarf und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit selbst und vermietet die Wohnungen zu sozial gestaffelten Mieten.
Grundstücke für Wohngebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten vergibt die Stadt im Erbbaurecht.
Die Stadt verkauft keine wohnungsrelevanten Flächen, die sich einmal in ihrem Besitz befinden.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 29 (21 in Neumarkt in der Oberpfalz)