14.10.2014, 19:25
Heute habe ich die Email mit dem Ergebnis der Prüfung/ Beurteilung erhalten. Herr Brückner von der Regierung für Unterfranken hat mir freundlicherweise erlaubt dieses Schreiben hier zugänglich zu machen. Da an dieser Entscheidung nichts zu rütteln ist, hat er mich gebeten darauf hinzuweisen dass von weiteren Rückfragen in dieser Sache bei Herrn Brückner abzusehen ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihren Beschwerden hatten Sie sich gegen die vom Landratsamt Miltenberg beabsichtigte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 469 auf 120 km/h gewandt.
Aufgrund Ihrer Beschwerden hat die Regierung von Unterfranken den Sachverhalt geprüft und hierzu Stellungnahmen des Landratsamtes Miltenberg als zuständiger Straßenverkehrsbehörde, des Staatlichen Bauamtes Aschaffenburg als Straßenbaulastträger und des Polizeipräsidiums Unterfranken eingeholt.
Ergänzend haben wir die Situation am gestrigen 13.10.2014 in einem Behördentermin beim Landratsamt Miltenberg mit den oben genannten Stellen umfassend erörtert.
Im Ergebnis halten wir als Höhere Straßenverkehrsbehörde die beabsichtigte Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B 469 für zulässig. Sie ist eine im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 45 StVO geeignete und verhältnismäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf den betroffenen Streckenabschnitten der B 469 im Landkreis Miltenberg.
Im Einzelnen:
Betroffen sind die beiden bisher nicht geschwindigkeitsbeschränkten Abschnitte Niedernberg – Großwallstadt sowie Obernburg – Trennfurt der B 469. Hier soll in beide Fahrtrichtungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganztags auf 120 km/h begrenzet werden.
1. Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Danach können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Nach der Eingriffsschwelle des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO dürfen derartige Verkehrsbeschränkungen aber nur dort erlassen werden, wo ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden aufgrund der örtlichen Umstände, d.h. einer besonderen Gefahrenlage, zwingend geboten ist.
Sachlich und örtlich zuständig für den Erlass der hier in Frage stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ist das Landratsamt Miltenberg in seiner Funktion als untere Straßenverkehrsbehörde. Der vorherigen Zustimmung der Regierung von Unterfranken als höherer Straßenverkehrsbehörde bedarf es nicht.
2. § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.
Beide Voraussetzungen liegen für die B 469 vor:
2.1.Was zunächst die besonderen örtlichen Verhältnisse anlangt, die eine "besondere" Gefahrenlage hervorrufen können, hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass diese insbesondere dann vorliegen können, wenn überdurchschnittlich starke Verkehrsströme auf verhältnismäßig kurzer Strecke über eine Vielzahl von Ab- und Auffahrten im Zusammenhang mit Anschlussstellen zusammengeführt und getrennt werden und deshalb eine erhöhte Unfallgefahr gegeben
sein kann.
Eine solche Situation liegt nach unserer Einschätzung an beiden Abschnitten der B 469 vor, bedingt durch den Ausbauzustand der B 469 und die tägliche Verkehrsmenge.
a) Nach der amtlichen Straßenverkehrszählung 2010 bewegen sich auf der B 469 zwischen Trennfurt und Niedernberg täglich zwischen 24.000 und 33.000 Fahrzeuge, der Anteil des Schwerlastverkehrs liegt zwischen 1.800 und 2.300 Lkw am Tag. Regional betrachtet ist die Verkehrsmenge im nördlichen Abschnitt größer als im südlichen Abschnitt der B 469. Verkehrsstärken ab 30.000 Fahrzeuge/Tag werden zwischen Obernburg und Niedernberg erreicht. Insgesamt ist auch festzustellen, dass die Verkehrsmenge seit der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005 nochmals zugenommen hat.
Die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) lag auf Bundesstraßen in Bayern bei 9.640 Fahrzeugen, in Unterfranken bei 9.519 Fahrzeugen (Quelle: amtliche Straßenverkehrszählung 2010). Selbstverständlich lässt sich die B 469 mit ihrem vierstreifeigen Ausbau nicht ohne weiteres mit herkömmlichen zweistreifigen Bundesstraßen vergleichen, da sie aufgrund der vier Fahrspuren natürlich geeignet ist, mehr Verkehr aufzunehmen. Die DTV ist dennoch nahezu drei bis viermal so hoch wie auf einer durchschnittlichen Bundesstraße und bewegt sich schon im Bereich einer unterdurchschnittlich belasteten Autobahn (DTV/Bayern 46.111 Fahrzeuge, DTV/Unterfranken 41.716; Quelle jeweils amtliche Straßenverkehrszählung 2010).
b) Diese Verkehrsmenge wird auf einer Straße abgewickelt, die in den 1960er bzw. 1970er Jahren ausgeb