16.04.2023, 13:53
Es wurden Texte ergänzt und geändert bei der Begründung und Beschreibung. Fehler wurden berichtigt.
Neue Begründung:
Die Tätigkeit von Seminarausbilder:innen ist unabhängig von der Schulform identisch:
- für alle Lehrämter muss zur Qualifizierung eine Regelrevision abgeleistet werden, die der Revision zur stellvertretenden Schulleitung entspricht,
- die Aufgaben und Tätigkeiten der Seminarausbilder:innen aller Lehrämter unterscheiden sich nicht (t1p.de/abtcr); alle Lehrämter arbeiten auf derselben Ausbildungsgrundlage (OVP, KC).
Nicht nachvollziehbar ist, dass Seminarausbilder:innen im gehobenen Dienst eine wesentlich geringere Besoldung bei sogar höherer Stundenverpflichtung (A12 Z - A13 Z, bis zu 28 Std. Unterrichtsverpflichtung) erhalten als Seminarausbilder:innen im höheren Dienst (A15; 25,5 Std. Unterrichtsverpflichtung).
Die historisch gewachsene Unterscheidung zwischen gehobenem und höherem Dienst ist in diesem Zusammenhang nicht zeitgemäß und nicht sachgerecht, da alle Lehrämter einen akkreditierten universitären Abschluss erworben haben!haben!In der Ausbildung der Lehrkräfte in NRW erfüllen die Seminarausbilder:innen eine besonders anspruchsvolle Aufgabe; als hochqualifizierte Expert:innen bilden sie die Lehrkräfte der Zukunft aus.
Mit dem Beförderungsamt wird die Attraktivität für die Tätigkeit als Seminarausbilder:innen erhöht, dem umfangreichen Aufgabenrepertoire und der Verantwortung als Multiplikator:innen an der Schnittstelle zwischen universitärer und schulischer Ebene entsprochen und die Ungleichheit in den Funktionsämtern innerhalb der Lehrämter endlich aufgehoben!
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 10 (9 in Nordrhein-Westfalen)