Erfolg
Bürgerrechte

Therapiefreiheit für Tiere erhalten – Tierarzneimittelgesetz überarbeiten!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundesrat, Bundespräsident
55.400 Unterstützende 54.249 in Deutschland

Petition hat zum Erfolg beigetragen

55.400 Unterstützende 54.249 in Deutschland

Petition hat zum Erfolg beigetragen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Die Petition war erfolgreich!

28.01.2022, 23:27

Heute, am 28.01.2022 tritt das neue Arzneimittelgesetz ohne die von uns geforderte Änderung in Kraft. Der Antrag auf Einstweilige Anordnung wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Der bisherige Petitionstext hatte zur Grundlage, das Gesetz noch vor Inkrafttreten zu überarbeiten. Nun bleibt uns nur, weiter zu kämpfen, auf die Hauptverhandlung der Verfassungsbeschwerde zu setzen oder im Falle eines Scheiterns den Petitionsausschuss anzurufen.

Der Petitionstext wurde auf die aktuelle Lage angepasst (Datumsangaben und Zeitform, aktueller Stand). Inhaltlich und an der Forderung hat sich nichts verändert.


Neuer Petitionstext:

Mit dem neuen Tierarzneimittelgesetz (TAMG), das am 28. Januar 2022 in Kraft tretengetreten soll,ist, endet die Therapiefreiheit für unsere Haustiere. Durch die nationale Umsetzung der EU-Arzneimittelverordnung von 2019* drohtgilt jetzt ein Anwendungsverbot von rezeptfrei erhältlichen Humanarzneimitteln für HaustierhalterInnen, sofern diese nicht von einem/einer TierärztIn verschrieben wurden.

Dieses Verbot betrifft vor allem homöopathische Arzneimittel, die meist rein aus Kostengründen nicht für Tiere registriert sind und die bisher erfolgreich zum Wohle der Tiere angewendet werden.

NachMit Inkrafttreten des Gesetzes:

  • dürfen TierhalterInnen keine apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Medikamente für Menschen mehr bei ihren Tieren anwenden, wenn diese nicht von einem/r behandelnden TierärztIn verordnet wurden;
  • dürfen auch TierheilpraktikerInnen, ErnährungsberaterInnen und andere tiermedizinisch geschulte Personen keine apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Humanarzneimitttel mehr verordnen oder anwenden;
  • begehen TierhalterInnen und TiertherapeutInnen bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden.

Das Gesetz entmündigt die TierhalterInnen in ihrer freien Entscheidung zwischen alternativer und konventioneller Medizin und schränkt die TierheilpraktikerInnen stark in ihrer Arbeit ein. Klassisch homöopathisch arbeitenden TierheilpraktikerInnen wirdist eine Berufsausübung zudem nahezu unmöglich.unmöglich geworden. Das bedeutet, dass dann die klassische Homöopathie für Tiere als Therapiemethode praktisch nicht mehr zur Verfügung steht; laut Gesellschaft für ganzheitliche Tiermedizin e. V. sind in Deutschland derzeit nur 67 TierärztInnen mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie gelistet (Stand 24.08.21).

Die Bundesregierung hatte im Frühjahr 2021 nach Anhörung von Interessengruppen und Verbänden mehrfach die Möglichkeit, diese massive Einschränkung durch eine Umformulierung zu entschärfen, hat diese Möglichkeit aber bisher nicht genutzt. 

DasVerfassungsbeschwerde TAMGläuft

Unsere mussHoffnung richtet sich nun auf die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Leider wurde der Eilantrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung am 17.09.2127.01.2022 abgelehnt und so die Entscheidung bis zur Hauptverhandlung aufgeschoben.

Sollte in der Hauptverhandlung die Verfassungsbeschwerde scheitern, benötigen wir jede Stimme, damit wir die Zuständigen noch durch den Bundesrat verabschiedet werden. Im Anschluss prüftvon der BundespräsidentTragweite esdieses aufGesetzes Verfassungskonformitätüberzeugen können und unterzeichnetwerden es.spätestens Es besteht also noch Hoffnung fürdann die TherapiefreiheitPetition fürbeim unserePetitionsausschuss Tiere.des DaherBundestages richteneinreichen. wir diesen dringenden Appell an den Bundesrat und den Bundespräsidenten. 

Bitte unterstützen Sie unser Anliegen und teilen Sie die Petition in Ihren Netzwerken, damit wir die Zuständigen noch von der Tragweite dieses Gesetzes überzeugen können.Netzwerken.

Lassen Sie uns gemeinsam die Gesetzesänderung einfordern. In seiner jetzigen Form bringt das Gesetz Schaden für die Tiergesundheit.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung – auch im Namen unsererder Tiere!

------Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates, 

Wir fordern eine Umformulierung des TAMG, insbesondere des §50 Abs. 2, um die bisherigen Möglichkeiten für TierhalterInnen und TiertherapeutInnen zu erhalten, Tiere mit homöopathischen Mitteln behandeln zu können. Laut neuer EU-Bio-Verordnung, die zeitgleich in Kraft tritt,getreten ist, zählen diese sogar zu den First-Line-Medikamenten, um den Gebrauch von Antibiotika zu verringern, welches das erklärte Hauptziel der EU-Verordnung 2019/6 ist. 

Wir begrüßen das Anliegen des TAMG Tiere vor dem unsachgemäßen Gebrauch und der Anwendung von unverträglichen oder schädlichen Arzneimitteln zu schützen. Um jedoch die Therapievielfalt nicht einzuschränken, fordern wir eine Möglichkeit bewährte und für Tiere gut verträgliche Arzneimittel weiterhin unkompliziert zugänglich zu machen. 

Wenn Sie diesesDas Gesetz in der derzeitigen Form nicht stoppen, tritt esist in Deutschland am 28. Januar 202228.01.2022 in Kraft.Kraft getreten. Es beschränkt das Grundrecht auf Berufsfreiheit der TierheilpraktikerInnen und ignoriert dabei auch eine Stellungnahme der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (Tierheilpraktiker und § 50 Gesetzentwurf BT-Drs. 19/28658, Verletzung der Berufsfreiheit bei Verbot homöopathischer Arzneimittel) die zu dem Fazit kommen:

„Der geplante § 50 Gesetzentwurf, mit dem der tierärztliche Vorbehalt auf Arzneimittel nach § 2 AMG ohne Ausnahme für homöopathische Mittel erweitert werden soll, könnte erhebliche Auswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Tierheilpraktiker haben. Wegen der europarechtlich nicht geforderten Regelung und der geringen zu erwartenden Vorteile für das Tierwohl könnte sie als unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt angesehen werden.“ 

Diese ExpertInnenkommission gibt ferner zu bedenken:

„Dabei ist auch zu beachten, dass im Bereich der Humanmedizin homöopathische Mittel frei verkäuflich und ohne ärztliche Anordnung oder Aufsicht individuell angewendet werden können, auch bei Kindern.“ 

Daher bitten wir Sie im Namen aller TierhalterInnen und TierheilpraktikerInnen die notwendige Überarbeitung des Gesetzes einzufordern und es erst dann zu verabschieden.

Für freie Therapiewahl – zum Wohle unserer Tiere – zum Erhalt des Tierheilpraktikerberufs 


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 53.207 (52.115 in Deutschland)


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