Straßenverkehrsordnung - Änderung der Straßenverkehrsordnung (Verkehrszeichen 253)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

121 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

121 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:43

Christoph FillStraßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent begehrt eine Änderung des Regelungsgehalts des Verkehrszeichens
Nr. 253 Straßenverkehrs-Ordnung.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Städte und Gemeinden
zur Vermeidung von Mautausweichverkehren zunehmend das Verkehrszeichen 253
der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anwendeten. Dieses Zeichen regele ein
Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
3,5 Tonnen (t), einschließlich ihrer Anhänge- und Zugmaschinen, ausgenommen
seien lediglich Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Künftig solle sich der
Regelungsgehalt des Verkehrszeichens nur noch auf Kraftfahrzeuge des
gewerblichen Güterverkehrs mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t
beschränken, um diese von der Nutzung bestimmter Straßen abzuhalten. Momentan
wären nämlich auch die wenigen privat genutzten Wohnmobile mit einem zGG über
3,5 t von dieser Verbotsregelung betroffen. Wohnmobilreisende seien Touristen, man
solle ihnen aus wirtschaftlichem Interesse nirgendwo eine Zufahrt verwehren. Zudem
zahle ein Halter für das „Luxusgut“ Wohnmobil bereits 220 Prozent mehr KFZ-Steuer
als für ein vergleichbar schweres gewerblich genutztes Fahrzeug/LKW. Dies spräche
ebenfalls für eine Herausnahme dieser Fahrzeuge aus der Verbotsregelung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dazu liegen dem Petitionsausschuss 121 Mitzeichnungen und
18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle Aspekte gesondert eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeholt.
Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss führt aus, dass Verkehrsverbote, die von den zuständigen
Straßenverkehrsbehörden der Länder durch Zeichen 253 angeordnet werden, für alle
Kraftfahrzeuge mit einem zGG über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und für
Zugmaschinen gelten. Ausgenommen sind, wie vom Petenten zutreffend dargestellt,
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t gelten nicht als
Personenkraftwagen und müssen nach derzeitiger Rechtslage das Verkehrsverbot
beachten. Anders ist die Rechtslage allerdings dann, wenn das Verkehrsverbot mit
einem beschränkten Zusatzzeichen versehen ist. Dies ist insbesondere bei den vom
Petenten erwähnten Mautausweichverkehren der Fall. Hier wird das Zeichen 253 nur
mit dem Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ und „12 t“ angeordnet. Wohnmobile
sind in diesen Fällen nicht vom Verkehrsverbot betroffen, insofern ist dem Anliegen
des Petenten in diesem Punkt bereits entsprochen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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