25.11.2018, 16:48
-Auszug-
§ 8 SächsBO – Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
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(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
Quelle: www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/kfw.cgi?t=154315701474905302&sessionID=727791290121654473&templateID=document&source=htilist&chosenIndex=0421&xid=327428,9,20160101&highlighting=on&hlt=#hlt_ank