15.02.2024, 09:35
Es wurde das Recht auf Umgang entsprechend §1684 BGB explizit aufgeführt. Die Entscheidung Unterhaltsgeld liegt mit obiger Formulierung allein bei dem betroffenen Elternteil und unterliegt nicht mehr einer "Kann-Bestimmung" des Gerichtes.
Neuer Petitionstext:
Nach BGB §1684 ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt.
Verweigert ein Elternteil dieses Umgangsrecht, dann soll auch kein Unterhaltsgeld fließen. Vor dem Gericht besteht Klagerecht. Mit der Klage ist gleichzeitig ein Maßnahmeplan zur Gewährung des Umgangsrechtes einzureichen. Somit hat das Gericht bei Klage eines Elternteiles eine eindeutige Entscheidungshilfe: kein Umgangsrecht - kein Unterhaltsgeld.
Somit liegt die Entscheidung, ob Unterhalt fließt, beim betroffenen Elternteil. Diese Regelung ist eindeutig, logisch und konsequent für die Betroffenen, für Dritte und auch für die Richter.
Diese, oder eine inhaltlich ähnliche Formulierung, soll bei der vorgesehenen Novellierung des Unterhaltsrechts aufgenommen werden und in der Düsseldorfer Tabelle aufgenommen werden.
Neues Zeichnungsende: 15.03.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 16 (16 in Deutschland)