31.10.2013, 20:56
Einarbeitung des neuen Beschluss vom BVerfG 03.09.2013 ! BvR 1282/13
Neuer Petitionstext: Der Unterzeichner dieser Petition fordert die dringende, zeitnahe Änderung des Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg, um die Entscheidungsgründe und Leitsätze des BVerfG aus dem Beschluss vom 05.03.2013 in Landesrecht zu überführen.
Im § 8 Abs. 7 Satz 2 sollte das Wort „rechtswirksamen“ gestrichen werden. Für den Beginn der Festsetzungsfrist sollte wieder der Zeitpunkt der ersten Satzung gelten. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht muss die erste erlassene Satzung ausreichen. Der Bürger ist nicht dafür verantwortlich zu machen, dass regelmäßig Klagen gegen bestehende Satzungen von Erfolg gekrönt sind.
Unter der Beachtung des Artikel 100 Grundgesetz, sollten bis zu einer Änderung des Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg, alle strittigen Verfahren ausgesetzt werden. Neue Begründung: Am 05.03.2013 verfasste das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss, (1 BvR 2457/08) betreff der Verjährung von kommunalen Forderungen als Abgaben für einen Vorteilsausgleich.
Als Leitsatz formulierte das BVerfG:
zum Beschluss des Ersten Senats vom 5. März 2013
- 1 BvR 2457/08 -
Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.
Bei der beschiedenen Streitsache ging es um Formulierungen des bayrischen Kommunalabgabengesetz, welche als Zeitpunkt des Beginn der Festsetzungsfrist eine rechtsgültige Beitragssatzung voraussetzen.
Im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg heißt es:
§8 (7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Im Falle der Erhebung eines Beitrages für die Erneuerung oder Verbesserung einer leitungsgebundenen Einrichtung oder Anlage gilt, soweit die Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, Satz 1 entsprechend.
Mit dieser Regelung hat der Grundstücksbesitzer keine Rechtssicherheit, wann und in welcher Höhe er je zu Beiträgen herangezogen werden kann. Fehlerhafte oder nichtige Satzungen der kommunalen Aufgabenträger setzen damit eine Festsetzungsverfristung immer wieder außer Kraft.
In Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungericht vom 05.03.2013, zusammen mit dem Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, stellt diese Regelung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz dar und verstößt damit gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
Das BVerfG führt dazu aus:
Soweit Beitragspflichten zum Vorteilsausgleich an zurückliegende
Tatbestände anknüpfen, ist es verfassungsrechtlich geboten, diese
Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen.
Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll
einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der
Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser
Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der
Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht
mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend
disponieren zu können. Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen,
dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes,
insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre
Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der
Rechtssicherheit. Das brandenburger Kommunalabgabengesetz sieht eine vier Jährige Verjährungsfrist vor, die aber durch die regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 praktisch ins unendlich gedehnt werden kann!
Für die Erhebung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich ist der Gesetzgeber
verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im
Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des
Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt
in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der
Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die
Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Der Grundsatz der
Rechtssicherheit gebietet, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit
Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die
erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.
Das bestättigte zuletzt das Bundesverfassungsgericht, mit dem Nichannahmebeschluss vom 03.09.2013 (AZ 1 BvR 1282/13) Unter RN 6 und 7 heißt es: "
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG Bbg - enthält zwar keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG vergleichbare Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG Bbg fordert allerdings für das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss; sie kann vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG Bbg einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht bestimmen.
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Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bedarf allerdings zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris, Rn. 29 a.E.). Ein schwerer, unabwendbarer Nachteil der Beschwerdeführerin durch Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache, der ihr nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 104, 65 ), ist weder vorgetragen noch ersichtlich."
Damit ist unsere Forderung höchstrichterlich anerkannt! Das wörtchen "rechtswirksam" im § 8 Abs.