16.10.2013, 23:07
Leider hatte sich bei der ersten Änderung ein Fehler eingeschlichen.
Dieser wurde nun behoben. Wir bitten um Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kotzur
Dr. med. Carmen Röder
Neue Begründung: Nach einem Gutachten durch den medizinischen Dienst der Kostenträger erfolgt die Entscheidung für oder gegen die Genehmigung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Diese Begutachtung durch den medizinischen Dienst erfolgt in der Regel nach Aktenlage und häufig fachfremd.
Die Entscheidung, welcher Rehabilitationsklinik ein Patient zugeführt wird, obliegt derzeit der Entscheidung der Kostenträger. Das führt dazu, dass schwer kranke Patienten mit Allergie, Atemwegs- und Lungenerkrankungen die mehrwöchige stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme mitunter in einer für sie nicht optimal geeigneten Klinik absolvieren und aus dieser Maßnahme kein nachhaltiger Rehabilitationserfolg resultiert. In einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle wird die stationäre Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt.
Im Gesetzestext ist das Wahlrecht des Patienten festgehalten. Ein wirkliches Wahlrecht liegt aber nicht vor. Insbesondere für Für das wichtige Verfahren der Anschlussrehabilitation, der Anschlussheilbehandlung (Rehabilitationsmaßnahme, die nach einer schweren Erkrankung oder Verschlechterung der vorbestehenden chronischen Erkrankung nach einer Krankenhausbehandlung vom Krankenhausarzt eingeleitet wird, bekannt als AHB) wird (AHB) ist dieses Wahlrecht deutlich eingeschränkt. Hier kann der Patient lediglich aus einer von seinem Kostenträger geringen Anzahl vorgegebener Kliniken wählen. In einigen Regionen Deutschlands sind Spezialkliniken wie die Hochgebirgsklinik Davos in diesen Katalog nicht aufgeführt, so dass diese Kliniken den Patienten nicht zur Wahl stehen.
Bei der Wahl einer Klinik wird von den Patienten in der Regel der behandelnde Arzt zu Rate gezogen, da den Patienten das Wissen um die Kliniken fehlt.
Mitunter verzichten Ärzte darauf, ihren schwerkranken Patienten eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vorzuschlagen, da die vom Kostenträger vorgegebenen Kliniken keine ausgewiesene Expertise für das Krankheitsbild aufzeigen und eine unzureichende medizinische Versorgung mit der Folge einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufes befürchtet wird. Insbesondere trifft das für Patienten mit schwerem Krankheitsverlauf ihrer Atemwegs- bzw. Lungenerkrankung sowie mit multiplen Allergien zu.
Das bedeutet, dass das jetzige Gesetz zur medizinischen Rehabilitation sowohl zu einem Rückgang der Anträge für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen als auch zu einer regional verursachten Benachteiligung der Patienten in der medizinischen Behandlung führt.
Die Auswahl der Rehabilitationskliniken durch die Kostenträger erfolgt unter dem Aspekt der Kostenökonomie. In die Beurteilung der Kosteneffizienz geht der Pflegesatz der Kliniken ein. Die Nachhaltigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme wird hier nicht berücksichtigt.
Einen bedeutenden Präzedenzfall stellt aktuell die Hochgebirgsklinik Davos dar.
Durch mangelnde Zuweisungen der Kostenträger, aufgrund des starken Franken sanken die Patientenzahlen in der traditionsreichen Hochgebirgsklinik Davos soweit, dass die Klinikleitung im September den Konkurs melden musste. Eine Mitarbeiterinitiative der Hochgebirgsklinik Davos hat eine Nachlassstundung bis zum 27. November 2013 erwirkt. Bis zu diesem Termin muss ein Rettungsplan erstellt werden, um die Klinik vor dem Aus zu bewahren. Das Aus der Klinik würde bedeuten, dass es für deutsche Patienten keine Möglichkeit mehr gibt, eine medizinische Behandlung im speziellen Hochgebirgsklima von Davos nutzen zu können.
Die Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang (Schweiz) ist für deutsche Patienten mit schwerem Asthma bronchiale, Allergien und Lungenerkrankungen, die einzige Klinik im Hochgebirgsklima. In Deutschland gibt es kein vergleichbares therapeutisches und rehabilitatives Konzept. Deshalb sind diese Patienten auf die Möglichkeit einer Behandlung in der Hochgebirgsklinik Davos angewiesen.
Die Hochgebirgsklinik Davos ist ein Fachkrankenhaus und eine Rehabilitationsklinik zur Behandlung von Allergien, Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, der Haut und der Augen. Es bestehen Vereinbarungen mit allen deutschen Kostenträgern, wie gesetzlichen und privaten Krankenkassen sowie Rentenversicherungsträgern sowohl zur Akut- als auch Rehabilitationsbehandlung. Die Kombination aus hohem Erfahrungswissen, interdisziplinärem Angebot und den Standortbedingungen des nur in Davos anzutreffenden Hochgebirgsklimas stellt eine hervorragende Verbindung zur erfolgreichen Behandlung von Allergien, Atemwegs- und Hauterkrankungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen dar und bedeutet ein einzigartiges Versorgungsangebot – adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen in Deutschland in vergleichbaren Höhenlagen nicht.
Mit dem „Zulassen“ der Schließung der „Hochgebirgsklinik Davos“ wird gegen den § 19 Sozialgesetzbuch IX (1) verstoßen. Die Restriktion von Patientenzuweisungen der Kostenträger in die Hochgebirgsklinik Davos stellt eine Zugangsbarriere für Patienten dar. Mit der Schließung der „Hochgebirgsklinik Davos“ gibt es für deutsche Patienten keine Möglichkeit mehr, eine Rehabilitation bzw. eine medizinische Behandlung im speziellen Hochgebirgsklima (1600 m) durchzuführen und die hohe Expertise für schwere allergische, Atemwegs- und Lungenerkrankungen wie sie derzeit nur in der Hochgebirgsklinik Davos angeboten wird zu nutzen. Damit ist die geforderte Qualität nicht mehr gewährleistet und es wird gegen § 19 SGB IX verstoßen.