10.11.2020, 09:04
Um eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze zu generieren, muss es zu Häufungen von Straftaten, oder Gefahren gekommen sein.
Zum Schutz des Eigentums ist die Maßnahme der Videoüberwachung nach § 184 des Landesverwaltungsgesetztes Schleswig-Holstein nur zulässig, wenn ähnlich gewichtige Schäden wie für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten sind. Hier soll die
Überwachung durch Aufzeichnung der Gefahrenabwehr dienen. Jedoch ist die Nutzung von Aufzeichnungen zur Strafverfolgung nur ein nach dem Gesetz zulässiger Nebenzweck. Das heißt, die Videoüberwachung muss in erster Linie für die Abwehr von Gefahren geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist aber zur Gefahrenabwehr nur geeignet, wenn die Kamerabilder live beobachtet werden und im tatsächlichen Gefahrenfall auch tatsächlich Hilfe geleistet werden kann. Beschränkt sich die Maßnahme der Videoüberwachung nur auf die Aufzeichnung, kann sie nur für den Nebenzweck der Strafverfolgung, nicht aber zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Da der Hauptzweck, in diesem Falle die Verhinderung der Müllablage bei den Containern, nicht erreicht wird, ist die Maßnahme insgesamt nicht zulässig.
(Quelle: ULD, 27.11.2011)