L 19/219 - Mitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

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Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

02.03.2019, 03:37

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 35 vom 15. Februar 2019

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, dem Anliegen zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 19/219

Gegenstand:
Mitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer

Begründung:
Der Petent wendet sich gegen die Zwangsmitgliedschaft und die Beitragspflicht zur
Arbeitnehmerkammer. Da er nicht im Land Bremen wohne und sich berufsbedingt selten in
seiner in Bremerhaven ansässigen Firma aufhalte, sei die Beitragspflicht für ihn nicht
nachvollziehbar. Die Zwangsmitgliedschaft sei seiner Meinung nach verfassungswidrig.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des
Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen eingeholt. Außerdem hatte der Petent die
Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung seiner Petition mündlich zu
erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Nach dem Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Land Bremen gehört der Petent zum
Kreis der beitragspflichtigen Mitglieder. Sein Arbeitgeber ist in Bremerhaven ansässig. Als
Arbeitnehmer erhält er von dort seine Anweisungen. Die Tatsache, dass er nicht im Land
Bremen lebt und arbeitet ist nach der gesetzlichen Regelung unerheblich. Als Zugehöriger der
Arbeitnehmerkammer ist der Petent zur Zahlung des Pflichtbeitrages verpflichtet.

Die Zwangsmitgliedschaft ist auch nicht verfassungswidrig. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in den siebziger Jahren festgestellt.

Begründung (PDF)


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