19.04.2020, 15:38
Die Uni Bonn empfiehlt ihren Studenten, wenn diese "Bedenken hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung haben" und dementsprechend "nicht oder nur eingeschränkt" an der digitalen Lehre teilnehmen können, ein Urlaubssemester einzulegen. Studenten werden also genötigt, entweder ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aufzugeben oder sich beurlauben zu lassen.
Quelle (unter dem Punkt: "Aufgrund der Situation (Kinderbetreuung, kein adäquater Internetzugang) oder Bedenken hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung kann ich nicht oder nur eingeschränkt an digitaler Lehre teilnehmen. Was muss ich tun?"):
www.uni-bonn.de/die-universitaet/informationen-zum-coronavirus/coronavirus-spezifische-informationen-fuer-studierende
Aber in der Einschreibungsordnung der Uni heißt es: "Eine Beurlaubung für das erste Hochschulsemester sowie für das erste Fachsemester
ist nicht zulässig." (§15 Beurlaubung, Punkt (6))
Dementsprechend haben diese Studenten keine Optionen, wenn sie berechtigte Bedenken haben wegen der informationellen Selbstbestimmung.
www.uni-bonn.de/studium/vor-dem-studium/orientierung-beratung/studierendensekretariat/download-studentensekretariat/einschreibungsordnung
Bei den Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten der Uni heißt es im zweiten Punkt "Die Teilnahme an Videokonferenzen erfolgt immer auf freiwilliger Basis."
www.ecampus-services.uni-bonn.de/de/nachrichten/zoom#7
Beispielsweise im juristischen Bereich sind die Arbeitsgemeinschaften jedoch verpflichtend zum Erhalt eines AG-Scheins, welche die Voraussetzung bilden, um an den Hausarbeiten teilnehmen zu dürfen.
www.jura.uni-bonn.de/bachelor-law-economics/bachelorstudiengang/studium/uebungen/arbeitsgemeinschaften-jura/
Im eCampus der Uni, wofür man sich einloggen muss, heißt es aber bereits bei einer Arbeitsgemeinschaft:
"Wir sind weiterhin angehalten, die Anwesenheit in der AG zu überprüfen und festzustellen. Wie genau das - insbs. mit den Unterschriften - ablaufen soll konnte mir zumindest bisher noch keiner erklären. Es bleibt also spannend."
Wenn die Teilnahme an den Vorlesungen über Zoom auf freiwilliger Basis erfolgen sollte, dann sollte das auch für die Arbeitsgemeinschaften gelten, ohne dass die Studenten in dem Sinne benachteiligt werden, dass sie dann keinen AG-Schein erhalten. Andere Universitäten verlangen als Voraussetzung für die Teilnahme an Hausarbeiten gar keine Anwesenheitspflicht in den Arbeitsgemeinschaften.
Würden in diesem Semester keine AG-Scheine ausgestellt werden für diejenigen, die ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen, dann werden diese Studenten nachteilig ungleich behandelt. Im Bereich Jura (falls es weitere Fachrichtungen betrifft, kann man mich gerne kontaktieren, dann ergänze ich das) würde das Fehlen eines AG-Scheins bedeuten, dass man keine Hausarbeit in dem Semester schreiben kann, was meist eine Verlängerung der Regelstudienzeit bedeutet, da die Zwischenprüfungen später erreicht werden. Eine Verlängerung der Regelstudienzeit würde sich auch negativ auf die Zahlung vom BAföG auswirken.
Also sollte es, meiner Meinung nach, keine Anwesenheitspflicht für Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften in diesem Semester geben und auch keine negativen Konsequenzen für Studierende, die auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen!