Region: Hessen
Bildung

Hessen macht den Hauptschulabschluss – Initiative Für Eine Faire Berechnung Der Abschlussnoten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Hessischen Landtag

22 Unterschriften

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

22 Unterschriften

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 01.05.2022
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten


11.09.2021, 01:35

Präzisierung einiger Formulierungen zum Zwecke des besseren Verständnisses.


Neue Begründung:

Die unter großen Anstrengungen und mitunter vielen Frustrationserlebnissen erzielten Einzelnoten für den hessischen Haupt- und Realschulabschluss fließen in die Abschlussnote ohne Differenzierung Plus (+), genau (,0) und Minus (-) ein. Bis zu einer Note kann den Schüler:innen im Vergleich dadurch verloren gehen. Das liegt daran, dass Lehrkräfte bis Klasse 9 und 10 die Noten für die Zeugnisse in einer Skala von 1 bis 6 (Schulnoten) festhalten. Sie dürfen zwar Noten mit Plus (+) und Minus (-) differenzieren (VOGSV §30 Abs.1), dieses taucht jedoch nicht im Zeugnis auf. Eine Differenzierung mit Plus (+) und Minus (-) ist nur als Kommentar im Ausnahmefall vorgesehen (VOGSV §30 Abs.1).

Die Abschlussnote im Abschlusszeugnis wird aus diesen gerundeten Noten auf die erste Nachkommastelle genau berechnet und soll von 1,0 bis 6,0 mit einer Genauigkeit von 51 Noten die Leistung der Schüler:innen darstellen (Quelle: VOBGM §54-62). Während die Vornoten bis zur Unkenntlichkeit gerundet wurden, suggeriert die Endnote eine nicht vorhandene Genauigkeit.

1. Eine auf signifikant ungenaue Art zustande gekommene Note entkoppelt die erbrachte Leistung in Teilen von der vergebenen Abschlussnote und steht somit im Widerspruch zu §73 des Hessischen Schulgesetzes (SchulG HE 2017, §73 Abs.1 u. 2), da alle mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen in die Beurteilung einfließen müssen.

2. Die ermittelte Endnote dient dem Ablegen des Abschlusses und der Weiterqualifizierung. Eine zu diesem Zwecke auf signifikant ungenaue Weise zustande gekommene Note entkoppelt die Abschlussnote in Teilen von der Eignung und steht im Widerspruch zu allgemeinen Aspekten von Fairness und Vernunft sowie der Verpflichtung einer möglichst genauen Eignungsfeststellung und unterläuft somit die Verfassung des Landes Hessen, Artikel 59 (Verf HE, Artikel 59 Abs.2), in der die Eignung als einzige Voraussetzung für den Zugang zu Mittel- und höheren Schulen festgeschrieben ist.

Beispiele: Ein:e Schüler:in mit einer in der Realität erbrachten Leistung von 2,82 kann unter Umständen den qualifizierenden Hauptschulabschluss (3,0 oder besser) nicht erhalten, wenn die genauen Noten bei der Eingabe mit Plus (+), Minus (-) oder genau (,0) nicht festgehalten werden. Selbst die Note 3,39 (wird zu 3,3) im Abschluss kann eine in der Realität erbrachte Leistung von 3,0 sein, dann etwa wenn alle 3en eine 3+ und alle 4en eine 4+ wären (selbst nachzurechnen auf Qualichecker.de). Diese Schüler:innen dürften eine Ausbildung nicht antreten, wenn die Bedingung ein qualifizierender Abschluss ist. Der einjährige Realschulabschluss kann nicht ablegt werden und die Aufnahme an vielen Berufsschulen wird verwehrt (ähnliches gilt für den Realschulabschluss).

Jedes Jahr schaffen etwa 20% der hessischen Schüler:innen den Hauptschulabschluss (Quelle: HSL 2019). Schätzungsweise liegen 10% an der magischen Grenze von 3,0 und etwa die Hälfte davon über der Grenze, und das obwohl ihre Leistungen vielleicht besser sind! Bis zu 3% der Schüler:innen verlassen aus vielerlei Gründen die Schulen ohne Abschluss. Wie viele bei genauerer Betrachtung den Abschluss bekommen hätten, lässt sich schwer schätzen. Die Berechnung der Endnoten erfolgt durch die Schulen nach für die Schüler:innen schwer nachvollziehbaren Tabellen und Wertungsskalen,Wertungstabellen, weshalb es vermutlich selten zu Beschwerden kommt. Aus pädagogischer Sicht demotiviert eine ungenaue Benotungspraxis. Die Schüler:innen lernen im besten Fall, dass sie einer gewissen Zahlenwillkür ausgesetzt sind, die sie nicht ohne erhebliche persönliche Schwierigkeiten mit Unterbrechungen im Prüfungsjahr beeinflussen können. Dieser Zusammenhang beeinträchtigt den Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er in der Verfassung des Landes Hessen Artikel 56 (Verf HE Artikel 56, Abs. 4) sowie ihrer Ausgestaltung in §2 des Hessischen Schulgesetzes (SchulG HE 2017, §2 Abs.2.1. u. 2.2.) festgeschrieben wird, zu Lasten einiger Schüler:innen erheblich.

Als irgendwann erwachsene Bürger:innen werden sich alle Schüler:innen immer wieder mit dem Zeugnis bewerben müssen. Eine Note hält ein Leben lang. Sie sollte fair zustande kommen. Wir möchten deshalb Sie alle, Eltern, Lehrkräfte, Schüler:innen, Ausbilder:innen, Politiker:innen und hessische Mitbürger:innen auffordern: Unterstützen Sie unsere Petition an den hessischen Landtag!


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 12 (10 in Hessen)


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