29.08.2017, 16:50
Pet 4-17-07-410-030982Handelsgesetzbuch
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass das Ordnungsgeldverfahren nach
§ 335 Handelsgesetzbuch (Festsetzung von Ordnungsgeld) für kleine GmbH
angepasst und das Ordnungsgeld auf 250 Euro begrenzt wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Unternehmer aufgrund
finanzieller Probleme teilweise Schwierigkeiten hätten, den Jahresabschluss recht-
zeitig von dem Steuerberater bearbeiten zu lassen und bei der Finanzverwaltung
einzureichen. Der Unternehmer sei verpflichtet, den Jahresabschluss bis zum
31. Dezember des Folgejahres im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
In Hessen sei jedoch beispielsweise die Abgabefrist für die Steuererklärung der
28. Februar des übernächsten Jahres. Eine Pflicht zur Veröffentlichung des Jahres-
abschlusses vor der Einreichung beim Finanzamt sei nicht angemessen.
Darüber hinaus weist der Petent darauf hin, dass das Finanzamt Zwangsgelder ver-
hänge, falls der Jahresabschluss nicht eingehe. Zudem würden Verspätungszu-
schläge im Verhältnis zur festgesetzten Steuer erhoben. Diese seien in der Regel
angemessen und gerecht. Dagegen verhänge das Bundesamt für Justiz (BfJ) bei
verspäteter Abgabe Ordnungsgelder ab einer Höhe von 2.500 Euro. Dabei werde auf
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, auf die Unternehmensgröße
oder die Mitarbeiterzahl keine Rücksicht genommen. Die Höhe des festgesetzten
Ordnungsgeldes sei für viele kleine Unternehmen „absolut untragbar“.
Darüber hinaus gehe das BfJ unterschiedlich schnell vor. Während einzelne Unter-
nehmen bereits drei Monate nach dem Fristablauf eine Androhung erhielten,
geschiehe dies bei anderen hingegen erst nach 18 Monaten. Hier fehle es an der
Gerechtigkeit, insbesondere der Gleichbehandlung. Ferner sei das Finanzamt bei der
Festsetzung von Verspätungszuschlägen gehalten, eine Festsetzung schnellstmög-
lich nach der Veranlagung vorzunehmen. Dagegen setze das Bundesamt für Justiz
zum Teil Ordnungsgelder erst 9 Monate nach der vollständigen Einreichung der
Unterlagen fest.
Schließlich beanstandet der Petent, dass gegen die Ordnungsgeldentscheidung nur
die Beschwerde zum Landgericht Bonn und kein weiterer Rechtsbehelf gegeben sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 153 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stel-
lungnahme des Rechtsausschusses nach § 109 der Geschäftsordnung des Bun-
destages, die am 16. Januar 2013 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drucksache 17/11702). Das Plenum des
Deutschen Bundestages befasste sich mehrmals mit dem sachgleichen Thema und
beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/204 vom
8. November 2012 und Protokoll 17/211 vom 29. November 2012). Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
des zuständigen Fachausschusses sowie der Bundesregierung angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass er sich mit dem
Themenkomplex der Offenlegung sowie der Höhe der ggf. zu verhängenden
Ordnungsgelder in den vergangenen Jahren wiederholt sehr intensiv befasst und zur
Problematik auch mehrere Berichterstattergespräche geführt hat.
Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) im
Regelfall maximal zwölf Monate. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen beträgt
die Frist nach § 325 Abs. 4 HGB maximal vier Monate. Das Gesetz verlangt aller-
dings eine Offenlegung unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die
Gesellschafter. Hintergrund der Fristregelung ist, dass die Offenlegung bezweckt,
den Interessenten des Jahresabschlusses – insbesondere Kreditgebern, Geschäfts-
partnern, Kunden und potentiellen Investoren – frühzeitig ein Bild über die Vermö-
genslage des Unternehmens zu ermöglichen. Dies ist gewissermaßen der Preis für
die gesetzliche Haftungsbeschränkung, die mit einer Kapitalgesellschaft verbunden
ist.
Für eine Verlängerung der Offenlegungsfrist auf 14 Monate (entspricht dem
28. Februar des übernächsten Jahres im Hinblick auf den Abschlussstichtag
31. Dezember) oder darüber hinaus besteht aus Sicht des Petitionsausschusses
keine Veranlassung. Die Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB berücksichtigt
das Interesse der Unternehmen, zuerst gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der
Steuererklärung und erst danach der Allgemeinheit über die Vermögenslage zu
berichten. Denn grundsätzlich haben Kapitalgesellschaften ihre Steuererklärung
bereits zum Ablauf des fünften Monats nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums
einzureichen (§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 KStG i.V.m. § 25 EStG und § 149 AO).
Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass grundsätzlich fünf Monate für die
Steuererklärung ausreichen. Bei Gewinneinkünften (steuerlich) beratener Steuer-
pflichtiger sind die Steuererklärungen spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres, das
dem Veranlagungszeitraum nachfolgt, einzureichen. Erst die auf Antrag im Einzelfall
vom zuständigen Finanzamt bewilligte Verlängerung dieser Frist führt zu einem Frist-
ablauf am 28. Februar; bei dieser Verlängerung wird allerdings das Interesse der
Nutzer des Jahresabschlusses an einer frühzeitigen Offenlegung nicht geprüft.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die neue Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
ausdrücklich festschreibt, dass der Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten
nach Ende des Geschäftsjahrs offen gelegt werden muss. Ein Abweichen von der
geltenden Fristenregelung ist auf nationaler Ebene somit auch mit Blick auf die
europäischen Vorgaben ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die geforderten Erleichterungen für Kleinstbetriebe ist auf das
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) hinzuweisen,
das zum 28. Dezember 2012 in Kraft getreten ist. Das MicroBilG hat die sogenannte
Micro-Richtlinie der EU in nationales Rechts umgesetzt (Richtline 2012/6/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der
Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften). Den
Kleinstunternehmen wird insbesondere erlaubt, bei der Aufstellung des Jahres-
abschlusses auf einen Anhang zu verzichten. Gestattet wird ferner, die Veröffentli-
chung des Jahresabschlusses zu unterlassen, wenn der Betrieb die Bilanz bei der
zuständigen Stelle einreicht und auf diese Weise Dritten über das zentrale Register
auf Antrag eine Kopie dieser Bilanz zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus wer-
den eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine vereinfachte Bilanzglie-
derung zusätzlich ermöglicht. Diese Erleichterungen haben zur Folge, dass
Ordnungsgeldverfahren bei Kleinstunternehmen entfallen, die unter anderem durch
die Unvollständigkeit der Unterlagen oder die Verletzung der Offenlegungspflicht
ausgelöst wurden. Insoweit ist dem Anliegen des Petenten also Rechnung getragen
worden.
Im Hinblick auf die geforderte Herabsetzung der Ordnungsgeldhöhe für kleine
GmbHs ist dem Anliegen des Petenten zumindest teilweise mit dem HGB-
Änderungsgesetz entsprochen worden, das zum 10. Oktober 2013 in Kraft getreten
ist. Das Gesetz enthält im Hinblick auf die Ordnungsgeldhöhe folgende Regelung:
§ 335 Absatz 4 (neu) HGB enthält nunmehr die geforderte Absenkung des
Mindestordnungsgeldes. Im Hinblick auf Kleinstkapitalgesellschaften ist vorgesehen
(§ 335 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 HGB), dass bei einer Überschreitung der gesetzlichen
Nachfrist von sechs Wochen eine Herabsetzung des weiterhin in Höhe von
2 500 Euro anzudrohenden Ordnungsgeldes auf 500 Euro stattfindet, wenn die
Offenlegung erfolgt, bevor das Bundesamt für Justiz seine Entscheidung über die
Ordnungsgeldfestsetzung trifft (vgl. § 335 Absatz 4 Satz 3 HGB: „Bei der
Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des
Bundesamtes eingetreten sind.“). Die Herabsetzung kommt in Frage, wenn die
Offenlegung zwar verspätet, aber noch vor einer Entscheidung des Bundesamtes
erfolgt. Profitieren können von dieser Regelung nach § 267a HGB alle
Kleinstkapitalgesellschaften (Herabsetzung auf 500 Euro).
Nach Schätzungen der Bundesregierung kommen diese Erleichterungen mindestens
500.000 Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Gesellschaften nach
§ 264a HGB) in Deutschland zugute.
Darüber hinaus hat das HGB-Änderungsgesetz die entsprechende Absenkung des
Mindestordnungsgeldes auf 1.000 Euro für „kleine“ Gesellschaften im Sinne des
§ 267 Abs. 1 HGB eingeführt, § 335 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 HGB.
Die Neuregelung findet erstmals Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
die sich auf einen Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 beziehen.
Außerdem ist auf die bereits zuvor im HGB vorgesehene Herabsetzung des
Ordnungsgeldes in Fällen einer nur geringfügigen Verspätung hinzuweisen. Diese
liegt vor, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist die Offenlegung binnen weiterer
14 Tage erfolgt. In diesen Fällen erfolgt regelmäßig eine Herabsetzung auf ein
Zehntel des zuvor angedrohten Ordnungsgeldes, also in der Regel auf 250 Euro.
Durch die HGB-Änderung wurde die bisherige Kannregelung zu einer Mussregelung.
Mit diesen Herabsetzungsmöglichkeiten im HGB-Änderungsgesetz ist dem Anliegen
des Petenten zumindest teilweise Rechnung getragen worden. Für eine
weitergehende Herabsetzung, wie sie vom Petenten vorgeschlagen worden ist, gibt
es kein Bedürfnis, da die Ordnungsgeldhöhe einen gewissen Umfang haben muss,
um von den Beteiligten respektiert und ernst genommen zu werden. Es ist ferner
dabei zu berücksichtigen, dass das Mindestordnungsgeld in einem ersten Schritt
zunächst nur angedroht und dem Unternehmen sodann eine Frist von sechs Wochen
eingeräumt wird, die Offenlegung nachzuholen oder die Unterlassung zu
rechtfertigen.
Eine Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der betroffenen
Gesellschaft bei bzw. vor der Ordnungsgeldfestsetzung könnte in Anbetracht der
Zahl von deutlich über 100.000 alljährlich zu eröffnender Verfahren auch nicht
geleistet werden, zumal die Vorstellung des Petenten, mit einem Mausklick ließe sich
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens aus dem Internet entnehmen, fehlgeht.
Denn gerade wenn das Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt, gibt es
keinerlei weitere Möglichkeit für das Bundesamt für Justiz, hierzu in angemessener
Zeit belastbare Erkenntnisse zu gewinnen.
Im Übrigen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das BfJ auf begründeten
Antrag Zahlungserleichterungen gewähren kann, um erhebliche wirtschaftliche
Nachteile für die von Ordnungsgeldern betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Die
Initiative hierzu muss aber vom jeweils betroffenen Unternehmen selbst ausgehen.
Zur Vereinfachung können die Unternehmen bei der Beantragung den
Antragsvordruck des BfJ verwenden, den es jeweils mit einer Zahlungserinnerung
versendet; es steht überdies auf der Internet-Seitewww.bundesjustizamt.dezum
Abruf bereit.
Soweit der Petent beanstandet, dass die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens
nach § 335 HGB bei einigen Unternehmen drei Monate nach dem Fristablauf, bei
anderen bis zu achtzehn Monate nach dem Fristablauf erfolge, ist im Wesentlichen
ein Problem aus der Anfangsphase angesprochen, das inzwischen weitgehend
behoben ist.
Der Gesetzgeber ging bei Erlass des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahre
2006 davon aus, die Unternehmen würden die (auch unter Mithilfe der Bundessteu-
erberaterkammer) allgemein publik gemachten neuen Regelungen zur elektroni-
schen Einreichung der Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bun-
desanzeigers überwiegend befolgen. Dies war jedoch nicht der Fall, und das BfJ hat
daraufhin bei mehr als einer Million offenlegungspflichtiger Unternehmen über
400.000 Ordnungsgeldverfahren betreffend das Bilanzgeschäftsjahr 2006 einleiten
müssen. Bei dieser unerwarteten Flut von Verfahren konnte es aus Kapazitätsgrün-
den zu unterschiedlichen langen Verfahrensdauern kommen.
Nach Mitteilung der Bundesregierung legen inzwischen über 90% der Unternehmen
ihre Jahresabschlüsse rechtzeitig offen, sodass sich die Zahl der Verfahren und auch
die Bearbeitungsdauer deutlich reduziert haben. Eine zeitgleiche Bearbeitung aller
Verfahren ist allerdings de facto nicht möglich, sodass eine Verfahrenseinleitung
naturgemäß zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Generellen Handlungsbedarf
sieht der Petitionsausschuss aufgrund der inzwischen eingetretenen deutlichen
Verfahrensbesserung in diesem Zusammenhang nicht.
Der Petent kritisiert ferner, dass das BfJ Ordnungsgelder teilweise erst neun Monate
nach erfolgter Einreichung der Jahresabschlüsse festsetze. Das Ordnungsgeld dient
jedoch nicht allein der Erzwingung einer noch ausstehenden Handlung, sondern
zugleich der Sanktionierung der verspäteten Handlung. Es muss daher auch dann
noch festgesetzt werden, wenn die Offenlegung zwar letztendlich erfolgt ist, aber zu
spät vorgenommen wurde. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des
§ 335 Abs. 3 Satz 5 HGB, der eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes ermöglicht,
wenn die Offenlegung geringfügig nach Ablauf der Nachfrist erfolgt ist – also voraus-
setzt, dass die Festsetzung nach der Offenlegung möglich sein soll. Da dem Unter-
nehmen das Risiko einer Festsetzung des angedrohten Ordnungsgeldes nach dem
Ablauf der sechswöchigen Nachfrist aufgrund der Ordnungsgeldandrohung bekannt
ist, kann es sich auf dieses Risiko einstellen. Das Gesetz sieht im Übrigen eine
zweijährige Verfolgungsverjährung vor. Der Ausschuss hält die Rechtslage für
angemessen.
Soweit der Petent beanstandet, dass nach der Beschwerde zum Landgericht Bonn
kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Anliegen
im Rahmen des HGB-Änderungsgesetzes Rechnung getragen worden ist.
§ 335a Absatz 3 (neu) HGB sieht nunmehr vor, dass gegen die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn die Rechtsbeschwerde zum
Oberlandesgericht Köln statthaft ist, wenn das Landgericht sie wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zugelassen hat. Damit gibt es erstmals eine zweite Instanz in
Ordnungsgeldverfahren. Bislang war gegen die Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts Bonn ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Ziel ist die Klärung
von grundsätzlichen Rechtsfragen, nicht aber die Schaffung einer zweiten
Tatsacheninstanz. Insoweit ist dem Anliegen des Petenten also bereits entsprochen
worden.
Der Ausschuss hält die nunmehr geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich – auch vor dem Hintergrund der umfassenden Änderungen im Bereich des
Ordnungsgeldverfahrens – nicht für weitergehende Änderungen im Sinne des
Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Begründung (PDF)