19.02.2024, 20:38
Liebe Unterstützende,
in einem Leserbrief (abgedruckt am 15. 02. 2023 in den Schongauer Nachrichten) tauchte erstmals der Begriff des "Organisationsverschuldens" auf (siehe Anhang!).
Es entstand eine interessante Fragestellung, nämlich die des Organisationsverschuldens wegen zu langer Wege der Rettungsdienste.
Verursacht der Landkreis durch seine Standort-Entscheidung die Gefährdung der Bevölkerung?
Haften alle, die sich nicht klar abgrenzen, ebenfalls mit? Gemeint sind hier die Notärzte, die Notfallsanitäter, der Rettungsdienst, die Rettungsleitstelle, die ambulanten Bereitschaftsärzte.
Müssen diese vorab auf - nicht von Ihnen verursachte - Risiken hinweisen?
Sollten sich die Partner der Notfallversorgung sich ggf. justiziare Beratung einholen und entsprechende Risiken detailliert benennen (Fallbeispiele)?
Müssen sie diese dem Landkreis baldmöglichst zustellen und sich bestätigen lassen?
Sind sie dann aus der Haftung?
Liebe Unterstützende, bitte sprechen Sie wegen des Organisationsverschuldens auch mit Ihrem Hausarzt/mit Ihrer Hausärztin.
Es geht hier um die Überschreitung der 30 Fahrzeitminuten zur nächsten Klinik mit ihren Folgen.
Der Landkreis Weilheim-Schongau ist nach Art. 51 Abs. 3 der bayerischen Landkreisordnung verpflichtet, "(...) die erforderlichen Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten".
Sind konkrete Gefahrenkonstellationen benannt, trägt der Landkreis Weilheim-Schongau die alleinige Verantwortung für aufgrund langer Transportzeiten verursachte Todesfälle oder lebenslange gesundheitliche Einschränkungen.
Anderenfalls hat der Landkreis Weilheim-Schongau festzustellen, wie er Leben und Gesundheit seiner anvertrauten Einwohner in lebensbedrohlichen Situationen auf andere Weise sicherstellen will.
Mit vielen Grüßen
Das Team des Aktionsbündnisses