29.08.2017, 16:42
Pet 1-17-09-90212-021940
Funkdienst
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Worte „und für den UKW-Hörfunk bis spätestens
2015“ in § 63 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz zu streichen und die analoge
Rundfunkübertragung dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition mit 2.022 Mitzeichnungen und
86 Diskussionsbeiträgen, 59 Unterschriften sowie weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird in diesem Zusammenhang
um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der analoge
Hörfunk systembedingt die einzige Technik sei, die während einer Katastrophe oder
eines Großschadenereignisses sofort oder kurzfristig zur Informationsvermittlung der
Bevölkerung zur Verfügung stehe. Da Hörfunkempfänger für UKW/FM und
Mittelwelle/AM in großer Stückzahl genutzt würden, sei die Wahrscheinlichkeit, ein
geeignetes Gerät zu finden, sehr groß. Nach einer Nutzung über einen Zeitraum von
über einem halben Jahrhundert sei diese Technologie der gesamten Bevölkerung
vertraut. Andere Systeme, wie z. B. das Internet, würden eine erhöhte
Bedienkompetenz einfordern und seien bei eventuellen Stromausfällen ungeeignet.
Der analoge Hörfunk sei fehlertoleranter als jede andere Übertragungstechnik. Das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfehle vor diesem
Hintergrund das Bereithalten eines batteriebetriebenen Radios (UKW und MW) nebst
Batterien für den Notfall. Dies stehe jedoch im Widerspruch zum
Telekommunikationsgesetz (TKG). Bei Auslandseinsätzen in Katastrophengebieten
etc. könne die digitale Übertragungstechnik die Vorzüge der analogen Technik nicht
erreichen. Der Betrieb des analogen Hörfunks müsse daher auch in Zukunft zum
Zwecke des Zivilschutzes und zur Information der Bevölkerung im Katastrophenfall
weiter erhalten bleiben. Wirtschaftliche Interessen dürften nicht über dem Zivilschutz
stehen. Das Ziel, die analoge Hörfunkübertragung im UKW-Frequenzbereich (87,5
bis 108 MHz) durch ein digitales System zu ersetzen, dürfe nicht weiter verfolgt
werden. Da die terrestrische Reichweite des amplitudenmodulierten Hörfunks auf
Mittel- und Langwelle über die des UKW-Hörfunks deutlich hinausgehe, sollte eine
Digitalisierung von Mittel- und Langwellen behutsam und nur parallel zum
bestehenden analogen System erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. In der 17. Wahlperiode berücksichtigte er nach § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen
Bundestages, dem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen (Drucksache 17/5707) zur Beratung
vorlag und der am 26. Oktober 2011 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Zudem hat der Petitionsausschuss in der 18. Wahlperiode gemäß § 109 Abs. 1 Satz
2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages
eingeholt, dem der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD „Moderne
Netze für ein modernes Land - Schnelles Internet für alle“ (Drucksache 18/1973) zur
Beratung vorlag.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Im September 2000 veröffentlichte die Initiative Digitaler Rundfunk das
„Startszenario 2000“ und skizzierte im Rahmen der EXPO 2000 Deutschlands
„Aufbruch in eine neue Hörfunk- und Fernsehwelt“ u. a. mit den Eckdaten 2010 und
2015 als geplantem Auslaufen analoger Fernseh- bzw. Hörfunkübertragung über
Kabel, Satellit und Terrestrik. Grundgedanke war, durch Digitalisierung von Hörfunk
und Fernsehen die nötigen Voraussetzungen für das Zusammenwachsen von
Informations-, Kommunikations- und Rundfunktechniken zu umfassenden
Datenverbundsystemen zu schaffen und damit neue Wertschöpfungspotenziale
sowohl beim klassischen Rundfunk als auch im Bereich neuer multimedialer Dienste
zu erschließen.
§ 63 Abs. 5 TKG a. F. sah im Hinblick hierauf vor, dass die Regulierungsbehörde
Frequenzzuteilungen für analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe
des Frequenznutzungplanes für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und für
den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen soll.
Der Ausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass am
10. Mai 2012 das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 958). Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
gemeinschaftsrechtlichen Änderungsrichtlinien „Bessere Regulierung“ (2009/140/EG)
und „Rechte der Bürger“ (2009/136/EG) und enthält darüber hinaus eine Reihe von
Regelungen zu aktuellen nationalen regulierungs- und verbraucherschutzrechtlichen
Themen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass durch die TKG-Novelle § 63 Abs. 5 TKG a. F.
gestrichen und § 63 Abs. 4 TKG in Anpassung an den Stand der Marktentwicklung
wie folgt neu gefasst wurde:
„Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum
31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 8 von der
Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach
Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der
Inhalteanbieter dem zustimmt.“
Der Ausschuss stellt mithin fest, dass die Novellierung dem Begehren der Petition
insoweit Rechnung trägt, als kein „Abschaltdatum“ für UKW vorgesehen ist, sondern
UKW zunächst auch weiterhin erhalten bleibt.
Unabhängig davon ist nach dem Dafürhalten des Ausschusses dem Stand der
Technik zur Nutzung frequenzökonomischer und zeitgemäßer Hörfunk-
Übertragungssysteme zu folgen. Dies wird, wie in der Petition empfohlen,
„behutsam“ erfolgen – u. a. auch, um die angedeuteten Sicherheitsaspekte
gebührend zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)