Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team
openPetition hat heute eine Erinnerung an die gewählten Vertreter im Parlament Gemeindevertretung geschickt, die noch keine persönliche Stellungnahme abgegeben haben.
Bisher haben 0 Parlamentarier eine Stellungnahme abgegeben.
Jedem Mitglied des Parlaments wird hiermit die Möglichkeit gegeben, sich direkt an seine Bürger und Bürgerinnen zu wenden. Aufgrund der relevanten Anzahl an engagierten und betroffenen Bürgern aus einer Region, steht das jeweilige Parlament als repräsentative Instanz in einer politischen Verantwortung und kann durch Stellungnahme zu einem offenen Entscheidungsfindungsprozess beitragen.
Öffentliche Stellungnahmen des Parlaments ergänzen das geordnete, schriftliche Verfahren der Petitionsausschüsse der Länder und des Bundestags. Sie sind ein Bekenntnis zu einem transparenten Dialog auf Augenhöhe zwischen Politik und Bürgern.
Was können Sie tun?
Bleiben Sie auf dem Laufenden, verfolgen Sie in den nächsten Tagen die eintreffenden Stellungnahmen.
Sie haben die Möglichkeit, einen der gewählten Vertreter zu kontaktieren? Sprechen Sie ihn oder sie auf die vorhandene oder noch fehlende Stellungnahme an.
Unterstützen Sie unsere gemeinnützige Organisation, um den Bürger-Politik-Dialog langfristig zu verbessern. openPetition finanziert sich zu 100% aus Spenden.
zunächst möchten wir uns nochmals für den letzten Gesprächstermin mit Herrn Ackermann und ihnen am 09.11.16 herzlich bedanken.
In unserer kurzfristig einberufenen Vorstandssitzung am gestrigen Abend den 10.11.16 haben wir das Förderangebot (jährliche Pauschale in Höhe von 500,- € zzgl. 100,- € je durch die Gemeinde ausgelösten Einsatzes) der Gemeinde ausführlich besprochen/diskuttiert und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Angebot so in dieser Form so für uns nicht akzeptabel ist.
Für uns bleiben da einfach nach wie vor zu viele Fragen offen, gerade was den Bereich Fundtiere, sowie deren medizinische Erstversorgung und Unterbringung betrifft.
Wir fordern sie auf, ihr Angebot nochmals zu überdenken und zu überarbeiten; und eine vernünftige Basis für den Tierschutz, sowie der daraus resultierenden Entlastung der Gemeinde zu schaffen. Es muss doch möglich sein, eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten leben können.
Aus unserer Sicht haben wir zu keinem Zeitpunkt zu Hohe oder überzogene Forderungen gestellt. In unseren Gesprächen mit der Gemeinde Flieden haben wir immer deutlich gemacht, dass wir uns eine Summe in Höhe von 1.500,- Euro jährlich vorstellen, damit auch weiterhin im Bereich der Gemeinde Flieden die Arbeit, die wir bei kranken und verletzten Tieren leisten, der tierärztlichen Versorgung von Fundtieren, sowie der entsprechenden Unterbringung und so weiter, gewährleistet werden kann. Diese von uns geforderte Summe ist nur ein Bruchteil der tatsächlich anfallenden Kosten, die wir auch nur durch Mitgliedsbeiträge und Spenden überhaupt stemmen können.
Wir und viele weitere Tierschutzvereine bemängeln die Art und Weise wie mit hilfsbedürftigen Tieren in vielen Gemeinden verfahren wird. Hier bestimmen gewisse Kriterien, ob es sich bei dem aufgefundenen Tier um ein Fundtier oder um ein herrenloses Tier handelt. Für einen Laien völlig verwirrend, denn jedem Tier in Not steht Hilfe zu.
Was ist also der Unterschied zwischen einem Fundtier und einem herrenlosen Tier?
„Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, ist bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um ein Fundtier handelt, es sei denn, äußere Merkmale:
deuten darauf hin, dass das aufgefundene Tier noch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer hat und somit als Fundtier anzusehen ist. In der Regel kann ein aufgefundenes Tier nach mindestens 4 Wochen als herrenlos behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümerin oder kein Eigentümer gemeldet hat.“
Ein herrenloses Tier hingegen bleibt, sofern sich niemand erbarmt, meist sich selbst überlassen. Als herrenlose Tiere werden frei lebende Tiere, oder auch ausgesetzte Tiere bezeichnet. (Meist werden jedoch alle gefundenen Tiere als herrenlose Tiere bezeichnet, auch wenn oben genannte Regelungen auf das jeweilige Tier zutreffen.)
Allerdings verwirren sich die zuständigen Behörden bei der Unterscheidung ihrer Kriterien öfter in Widersprüche und Paradoxe, in denen sie entgegen der Gesetzeslage ihre eigenen Kriterien als Rechtskonform definieren.
Um die von den Behörden der Kommunen gewählten „verbindlichen“ Kriterien hier einmal zu widerlegen, muss also ein Blick in die Gesetzesschriften etwas Licht ins Dunkel bringen.
So steht zum Beispiel im Grundgesetz:
Artikel 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Das heißt im Klartext: Der Schutz der Tiere ist hier als Staatszielbestimmung formuliert und somit in der Rechtsetzung, Rechtsprechung und deshalb AUCH im Verwaltungshandeln in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den §§ 90a, 903 und 959 ff, sowie im Tierschutzgesetz, in den §§ 1 und 3 heißt es:
Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen (Fundrecht in BGB §§ 960 ff).
Durch den § 90a BGB in Verbindung mit dem § 903 Satz 2 BGB kann ein Eigentümer eines Tieres nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen mit diesem verfahren.
Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, kann die Aufgabe des Eigentums am Tier nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer „normalen“ beweglichen Sache laut § 959 BGB erfolgen.
Eine Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher ebenfalls für ausgesetzte Tiere, weil aufgrund des Dereliktionsverbotes (Aufgabe am Eigentum) des § 3 Tierschutzgesetz die Besitzaufgabe und damit das „herrenlos werden“ rechtlich gesehen nicht möglich sind.
Das wiederum heißt, dass die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters somit parallel zum Fundtierrecht durch die Kommune wahrzunehmen ist.
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, ist es definitiv ein Fundtier und kann rechtlich gesehen nicht als herrenloses Tier bezeichnet werden.
Frage: Warum wird es trotzdem von den Verwaltungen so gehandhabt?
Antwort: Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung von herrenlosen Tieren ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet. Dies ist „vermutlich“ der Grund, dass viele Gemeinden aus eindeutigen Fundtieren kurzum herrenlose Tiere machen…. der Kosten halber.
Die Gemeinden verstoßen in diesem Falle bewusst gegen die Gesetze und die relevanten Paragraphen!
Wie Ihnen ja bekannt ist, läuft die Petition an sie und die Gemeinde Flieden noch bis zum 22.11.2016, dann endet die Zeichnungsfrist. Wir bitten sie nun, uns zeitnah verschiedene Terminvorschläge für die Übergabe der Petition an sie mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Reiling
1. Vorsitzender
Am gestrigen Mittwoch, den 09.11.2016, gab es nun kurzfristig um 16.00 Uhr eine weitere Gesprächsrunde im Fliedener Rathaus bezüglich einer angemessenen finanziellen Unterstützung seitens der Gemeinde Flieden für den Tierschutzverein Fliedetal e.V.
Nach nunmehr über 2 Jahren Gesprächen, in insgesamt 4 Treffen, folgte gestern nun ein fünftes Treffen mit Bürgermeister Christian Henkel, sowie einem weiteren Gemeindevertreter und zwei Vertretern des Tierschutzverein Fliedetal e.V.. Wie auch schon in den vorangegangenen Treffen versicherte man uns, das Problem ernst zu nehmen und uns ja auch gerne unterstützen zu wollen, für die "wertvolle Arbeit" die der Verein leistet. Verständnis dafür, dass zuvor in vier Treffen einiges besprochen wurde, sich die Situation aber nicht verändert hat, geschweige denn irgendetwas passiert ist und wir dann daraufhin am 23.09.2016 eine Petition an die Gemeinde Flieden ins Leben gerufen haben, hatte Herr Henkel natürlich nicht.
Aus unserer Sicht haben wir zu keinem Zeitpunkt zu Hohe oder überzogene Forderungen gestellt. In unseren Gesprächen mit der Gemeinde Flieden haben wir immer deutlich gemacht, dass wir uns eine Summe in Höhe von 1.500,- Euro jährlich vorstellen, damit auch weiterhin im Bereich der Gemeinde Flieden die Arbeit, die wir bei kranken und verletzten Tieren leisten, der tierärztlichen Versorgung von Fundtieren, sowie der entsprechenden Unterbringung und so weiter, gewährleistet werden kann. Diese von uns geforderte Summe ist nur ein Bruchteil der tatsächlich anfallenden Kosten, die wir auch nur durch Mitgliedsbeiträge und Spenden überhaupt stemmen können.
Auf jedenfall hat uns die Gemeinde Flieden gestern am Runden Tisch zum ersten Mal Zahlen genannt und uns ein Angebot gemacht. Dieses Angebot in Höhe von 500,- Euro jährlicher Zuwendung, sowie 100,- € je durch die Gemeinde ausgelösten Einsatz (Darunter versteht die Gemeinde Fälle von Haltungskontrollen), fällt deutlich niedriger aus, als wir es uns erhofft oder erwünscht haben. Aber auf jedenfall ist es schon mal ein Anfang. Vorstandsintern werden wir dieses Angebot nun genau prüfen!
Uns geht es vielmehr um die Kostenbeteiligung bei den kranken und verletzten Fundtieren, zu welchen wir gerufen werden!!!
Hauptargument der Gemeinde ist natürlich, dass wir ein ehrenamtlicher Verein sind und die Gemeinde bereits jährliche Gebühren an das Tierheim zahlt. Unsere Frage allerdings... Ist Tierschutz nur ein Hobby? Aus unserer Sicht nicht! Wir werden gerufen, wenn irgendwo im Gemeindegebiet ein verletztes Tier oder ein herrenloser Hund gefunden wurde. Wir sind dann zur Stelle, wenn es ernst wird und Hilfe benötigt wird. In der Regel verbringen wir dann Tag und Nacht auf unsere Kosten die verletzten Tiere sofort zum Tierarzt oder nehmen sie auf.
Und genau da ist die zuständige Gemeinde in der Pflicht, denn sie muss eigentlich die Kosten für Fundtiere zahlen.
Wir und viele weitere Tierschutzvereine bemängeln die Art und Weise wie mit hilfsbedürftigen Tieren in vielen Gemeinden verfahren wird. Hier bestimmen gewisse Kriterien, ob es sich bei dem aufgefundenen Tier um ein Fundtier oder um ein herrenloses Tier handelt. Für einen Laien völlig verwirrend, denn jedem Tier in Not steht Hilfe zu.
Was ist also der Unterschied zwischen einem Fundtier und einem herrenlosen Tier?
„Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, ist bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um ein Fundtier handelt, es sei denn, äußere Merkmale:
deuten darauf hin, dass das aufgefundene Tier noch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer hat und somit als Fundtier anzusehen ist. In der Regel kann ein aufgefundenes Tier nach mindestens 4 Wochen als herrenlos behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümerin oder kein Eigentümer gemeldet hat.“
Ein herrenloses Tier hingegen bleibt, sofern sich niemand erbarmt, meist sich selbst überlassen. Als herrenlose Tiere werden frei lebende Tiere, oder auch ausgesetzte Tiere bezeichnet. (Meist werden jedoch alle gefundenen Tiere als herrenlose Tiere bezeichnet, auch wenn oben genannte Regelungen auf das jeweilige Tier zutreffen.)
Allerdings verwirren sich die zuständigen Behörden bei der Unterscheidung ihrer Kriterien öfter in Widersprüche und Paradoxe, in denen sie entgegen der Gesetzeslage ihre eigenen Kriterien als Rechtskonform definieren.
Um die von den Behörden der Kommunen gewählten „verbindlichen“ Kriterien hier einmal zu widerlegen, muss also ein Blick in die Gesetzesschriften etwas Licht ins Dunkel bringen.
So steht zum Beispiel im Grundgesetz:
Artikel 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Das heißt im Klartext: Der Schutz der Tiere ist hier als Staatszielbestimmung formuliert und somit in der Rechtsetzung, Rechtsprechung und deshalb AUCH im Verwaltungshandeln in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den §§ 90a, 903 und 959 ff, sowie im Tierschutzgesetz, in den §§ 1 und 3 heißt es:
Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen (Fundrecht in BGB §§ 960 ff).
Durch den § 90a BGB in Verbindung mit dem § 903 Satz 2 BGB kann ein Eigentümer eines Tieres nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen mit diesem verfahren.
Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, kann die Aufgabe des Eigentums am Tier nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer „normalen“ beweglichen Sache laut § 959 BGB erfolgen.
Eine Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher ebenfalls für ausgesetzte Tiere, weil aufgrund des Dereliktionsverbotes (Aufgabe am Eigentum) des § 3 Tierschutzgesetz die Besitzaufgabe und damit das „herrenlos werden“ rechtlich gesehen nicht möglich sind.
Das wiederum heißt, dass die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters somit parallel zum Fundtierrecht durch die Kommune wahrzunehmen ist.
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, ist es definitiv ein Fundtier und kann rechtlich gesehen nicht als herrenloses Tier bezeichnet werden.
Frage: Warum wird es trotzdem von den Verwaltungen so gehandhabt?
Antwort: Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung von herrenlosen Tieren ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet. Dies ist „vermutlich“ der Grund, dass viele Gemeinden aus eindeutigen Fundtieren kurzum herrenlose Tiere machen…. der Kosten halber.
Die Gemeinden verstoßen in diesem Falle bewusst gegen die Gesetze und die relevanten Paragraphen!
Unsere Petition diesbezüglich an die Gemeinde Flieden läuft noch bis zum 22. November 2016 und wir brauchen Ihre Unterschrift, Ihre Stimme und somit Ihre Unterstützung für eine faire und gerechte Lösung.
Die Formulierung der Petition wurde überarbeitet und einige Fehler korrigiert.
Neuer Titel: Fundtierkostenerstattung für den Tierschutzverein Fliedetal e.V. e.V. - Flieden
Neue Begründung: Fundtierkostenerstattung für den Tierschutzverein Fliedetal e.V. - JETZT!!!
Seit über einem Jahr versuchen wir mit den der zuständigen Gemeinden, Gemeinde Flieden, in und für welche wir tätig sind, sind und zu unserem Einzugsgebiet gehört, eine Einigung zu erzielen, um höhere finanzielle Zuschüsse (bisher in Flieden 150,- €, Neuhof 50,- € Kalbach 50,- € jährlich) jährlich pauschale Vereinsbeihilfe) für den Tierschutzverein Fliedetal e.V. zu erhalten. Abgesehen von der Gemeinde Kalbach und dem dortigen Bürgermeister Florian Hölzer, mit der/dem wir jetzt eine befriedigende finanzielle Dauerlösung finden konnten, sind wir keinen Schritt weiter.
Argumentiert wird damit, dass die Betreuung der Fundtiere durch uns freiwillig passiert und keine entgeltliche Pflichtaufgabe darstellt. Im Klartext bedeutet dies, dass wir komplett auf allen Kosten sitzen bleiben.
Die Gemeinden sind der Auffassung, dass Finder ein aufgefundenes Tier bei der Gemeinde abliefern müssen. Die Abgabe im Tierheim / Tierschutzverein und das Informieren der Gemeinde reichen laut Gericht nicht aus, um eine Kostenerstattungspflicht der Kommunen auszulösen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass der Finder ein Fundtier direkt bei der Kommune oder der Polizei abzuliefern hat, sofern das Tier nicht sofort tierärztlich versorgt werden muss. muss.
Denkbar wäre nach dem Urteil auch, dass Finder auf eigene Kosten die Tiere betreuen müssten. Für die Tierheime und Tierschutzvereine könnte das Urteil bedeuten, dass die Gemeinden sich weigern, die Kosten für die Fundtierbetreuung zu übernehmen.