Region: Uelzen
Umwelt

Für den Erhalt des Schlossparkes Holdenstedt

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Rat der Hansestadt Uelzen und Ortsrat Holdenstedt

910 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

910 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

21.08.2019, 15:57

openPetition hat heute von den gewählten Vertretern im Parlament Rat der Stadt eine persönliche Stellungnahme angefordert.

Die Stellungnahmen veröffentlichen wir hier:
www.openpetition.de/petition/stellungnahme/fuer-den-erhalt-des-schlossparkes-holdenstedt

Warum fragen wir das Parlament?

Jedem Mitglied des Parlaments wird hiermit die Möglichkeit gegeben, sich direkt an seine Bürger und Bürgerinnen zu wenden. Aufgrund der relevanten Anzahl an engagierten und betroffenen Bürgern aus einer Region, steht das jeweilige Parlament als repräsentative Instanz in einer politischen Verantwortung und kann durch Stellungnahme zu einem offenen Entscheidungsfindungsprozess beitragen.

Öffentliche Stellungnahmen des Parlaments ergänzen das geordnete Verfahren der Petitionsausschüsse der Länder und des Bundestags. Sie sind ein Bekenntnis zu einem transparenten Dialog auf Augenhöhe zwischen Politik und Bürgern.


Was können Sie tun?

Bleiben Sie auf dem Laufenden, verfolgen Sie in den nächsten Tagen die eintreffenden Stellungnahmen.

Sie haben die Möglichkeit, einen der gewählten Vertreter zu kontaktieren? Sprechen Sie ihn oder sie auf die vorhandene oder noch fehlende Stellungnahme an.

Unterstützen Sie unsere gemeinnützige Organisation, um den Bürger-Politik-Dialog langfristig zu verbessern. openPetition finanziert sich überwiegend aus Kleinspenden unserer Nutzer.


11.07.2019, 13:33

Der Rat sollte eigentlich vor der Sommerpause darüber abstimmen. Bürgermeister Markwardt hat nun mitgeteilt, dass noch verhandelt wird und der Stadtrat wohl erst im Frühherbst darüber entscheidet.

Anm.: Die Verhandlungen laufen jetzt bereits seit Februar 2018, also seit 17 Monaten!!

Die nächste Ratssitzung ist für den 30. September geplant. Daher verlängern wir die Petitionslaufzeit auf den 15. Oktober 2019.


Neues Zeichnungsende: 15.10.2019
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 802 (606 in Uelzen)


26.05.2019, 20:38

Link zu weiteren Informationen eingefügt


Neue Begründung: • die vom Bürgermeister Markwardt vorgeschlagene Variante zielt nicht auf das Schloss, sondern auf den Verkauf des Schlossparkes als günstige Baufläche. - Der politische Auftrag an die Verwaltung vom März 2014 lautete, zu prüfen, ob ein Verkauf des Schlosses Holdenstedt möglich ist. Dass der Bürgermeister nicht das Schloss, sondern den Schlosspark als Bauland vermarkten will, hat seinerzeit wohl niemand für möglich gehalten.
• bei dieser Variante wird das denkmalgeschützte Ensemble aus Schloss, Kirche, Schlossmauer und Schlosspark per Beschluss unwiederbringlich zerstört.
• die per Bescheid genehmigten Gebäude hätten eine Grundfläche von bis zu 1.400 m2 und würden so den Schlosspark gegenüber der Kirche (420 m2) und dem Schloss (650 m2) deutlich dominieren.
• es kann von einem deutlich größeren Eingriff in die raumwirkende und ökologisch wertvolle Gehölzsubstanz ausgegangen werden, als es die bekannt gewordenen Unterlagen suggerieren. Allein 27 größere Bäume stehen im direkten
5m-Umfeld der zukünftigen Gebäude. Unter Rücksicht auf nötige Baufreiheit, Zuwegungs- und Abstandsflächen erscheint eine Fällung von nur 14 Bäumen sehr unrealistisch.
• Eine ruhige öffentliche Erholung und eine qualitative Erlebbarkeit des Schlossparkes wird von der Versammlung als mit dieser Variante nicht vereinbar angesehen.
**Wir missbilligen, dass sich die Stadtverwaltung hier selbst eine Bebaubarkeit per Bauvorbescheid, ohne eine öffentliche Beteiligungsmöglichkeit, genehmigt hat.**
• Es war der Stadt in den ersten Jahren (2014 – 2016) nicht gelungen, einen Käufer für das Schloss zu finden.
• Erst nach der Ausweisung der Bauflächen im Schlosspark meldeten sich ernsthafte Interessenten. Das städtische Gebäudemanagement - selbst von der Stadt mit der Vermarktung beauftragt – hatte wiederum bei der Stadt einen Bauvorbescheid zur zweigeschossigen Bebauung von 1.400 m2 im Schlosspark beantragt. Die Stadt als Verkäufer ist somit Eigentümer, Antragsteller, Baubehörde und untere Denkmalschutzbehörde zugleich!
Weil das Verfahren intransparent, ohne öffentliche Beteiligung erfolgte, fühlen sich die Bürger zu Recht ausgeschlossen und nicht in ihren Bedenken ernst genommen.
**Unverständlich für die Öffentlichkeit ist, dass für diesen sensiblen Bereich die Bebaubarkeit per Bauvorbescheid erteilt wurde, anstatt einen Bebauungsplan aufzustellen.**
**Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund**
*• der kulturellen Bedeutung der Anlage,* für die seit dem 13. Jahrhundert eine Burganlage und schon im 16. Jahrhundert der Standort eines Schlosses bestätigt ist. Es handelt sich um ein herausragendes, über den Ortsbereich hinaus bedeutsames Kulturgut, von dem sogar Merian-Stiche existieren.
*• der möglichen Bebauung unmittelbar neben der St. Nicolai Kirche* (erstmalig 1266 erwähnt). Ein per Bauvorbescheid mögliches Gebäude mit größerer Grundfläche als die Kirche würde das Ensemble zweifelsfrei räumlich und visuell dominieren.
*• der denkmalschutzrechtlichen Belange,* da die gesamte Anlage einschließlich Schlosspark und Schlossmauer als Einheit unter Denkmalschutz steht.
*• der Lage im Landschaftsschutzgebiet.*
Eine Verschlechterung des Landschaftsbildes, des Naturerlebens und des Naturgenusses ist nicht zulässig. Erholungsuchende kommen täglich, um die Ruhe und die Natur im Ambiente des Schlossparks zu genießen.
*• der geplanten Bebauung ohne Bebauungsplangrundlage.*
Dieses würde voraussetzen, dass sich die geplanten Gebäude in Art und Nutzung an der Umgebung orientieren können. Das ist aus der heterogenen Umgebungsbebauung unseres Erachtens nicht ableitbar (landwirtschaftliche Betriebe, Bauhof eines Tiefbauunternehmens, Kfz-Werkstatt, Einfamilienhäuser, Mühlengebäude, ehem. Forsthaus, Kirche Schloss usw.).
*• der zukünftigen Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.*
Andernorts zu erteilende städtisch Auflagen die zuvor genannten Rechtsbereiche betreffend, werden einen kritischen Vergleich mit dem Vorhaben „Schlossparkbebauung Holdenstedt“ Stand halten müssen (Insbesondere Naturschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Bauen ohne Bebauungsplan).
**Weitere Informationen:**
www.pro-holdenstedt.de/index.php?cat=Zerst%C3%B6rung%20Schlosspark

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 49 (35 in Uelzen)


25.05.2019, 00:00

Präzisierung


Neue Begründung: • die vom Bürgermeister Markwardt vorgeschlagene Variante zielt nicht auf das Schloss, sondern auf den Verkauf des Schlossparkes als günstige Baufläche. - Der politische Auftrag an die Verwaltung vom März 2014 lautete, zu prüfen, ob ein Verkauf des Schlosses Holdenstedt möglich ist. Dass der Bürgermeister nicht das Schloss, sondern den Schlosspark als Bauland vermarkten will, hat seinerzeit wohl niemand für möglich gehalte. gehalten.
• bei dieser Variante wird das denkmalgeschützte Ensemble aus Schloss, Kirche, Schlossmauer und Schlosspark per Beschluss unwiederbringlich zerstört.
• die per Bescheid genehmigten Gebäude hätten eine Grundfläche von bis zu 1.400 m2 und würden so den Schlosspark gegenüber der Kirche (420 m2) und dem Schloss (650 m2) deutlich dominieren.
• es kann von einem deutlich größeren Eingriff in die raumwirkende und ökologisch wertvolle Gehölzsubstanz ausgegangen werden, als es die bekannt gewordenen Unterlagen suggerieren. Allein 27 größere Bäume stehen im direkten
5m-Umfeld der zukünftigen Gebäude. Unter Rücksicht auf nötige Baufreiheit, Zuwegungs- und Abstandsflächen erscheint eine Fällung von nur 14 Bäumen sehr unrealistisch.
• Eine ruhige öffentliche Erholung und eine qualitative Erlebbarkeit des Schlossparkes wird von der Versammlung als mit dieser Variante nicht vereinbar angesehen.
**Wir missbilligen, dass sich die Stadtverwaltung hier selbst eine Bebaubarkeit per Bauvorbescheid, ohne eine öffentliche Beteiligungsmöglichkeit, genehmigt hat.**
• Es war der Stadt in den ersten Jahren (2014 – 2016) nicht gelungen, einen Käufer für das Schloss zu finden.
• Erst nach der Ausweisung der Bauflächen im Schlosspark meldeten sich ernsthafte Interessenten. Das städtische Gebäudemanagement - selbst von der Stadt mit der Vermarktung beauftragt – hatte wiederum bei der Stadt einen Bauvorbescheid zur zweigeschossigen Bebauung von 1.400 m2 im Schlosspark beantragt. Die Stadt als Verkäufer ist somit Eigentümer, Antragsteller, Baubehörde und untere Denkmalschutzbehörde zugleich!
Weil das Verfahren intransparent, ohne öffentliche Beteiligung erfolgte, fühlen sich die Bürger zu Recht ausgeschlossen und nicht in ihren Bedenken ernst genommen.
**Unverständlich für die Öffentlichkeit ist, dass für diesen sensiblen Bereich die Bebaubarkeit per Bauvorbescheid erteilt wurde, anstatt einen Bebauungsplan aufzustellen.**
**Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund**
*• der kulturellen Bedeutung der Anlage,* für die seit dem 13. Jahrhundert eine Burganlage und schon im 16. Jahrhundert der Standort eines Schlosses bestätigt ist. Es handelt sich um ein herausragendes, über den Ortsbereich hinaus bedeutsames Kulturgut, von dem sogar Merian-Stiche existieren.
*• der möglichen Bebauung unmittelbar neben der St. Nicolai Kirche* (erstmalig 1266 erwähnt). Ein per Bauvorbescheid mögliches Gebäude mit größerer Grundfläche als die Kirche würde das Ensemble zweifelsfrei räumlich und visuell dominieren.
*• der denkmalschutzrechtlichen Belange,* da die gesamte Anlage einschließlich Schlosspark und Schlossmauer als Einheit unter Denkmalschutz steht.
*• der Lage im Landschaftsschutzgebiet.*
Eine Verschlechterung des Landschaftsbildes, des Naturerlebens und des Naturgenusses ist nicht zulässig. Erholungsuchende kommen täglich, um die Ruhe und die Natur im Ambiente des Schlossparks zu genießen.
*• der geplanten Bebauung ohne Bebauungsplangrundlage.*
Dieses würde voraussetzen, dass sich die geplanten Gebäude in Art und Nutzung an der Umgebung orientieren können. Das ist aus der heterogenen Umgebungsbebauung unseres Erachtens nicht ableitbar (landwirtschaftliche Betriebe, Bauhof eines Tiefbauunternehmens, Kfz-Werkstatt, Einfamilienhäuser, Mühlengebäude, ehem. Forsthaus, Kirche Schloss usw.).
*• der zukünftigen Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.*
Andernorts zu erteilende städtisch Auflagen die zuvor genannten Rechtsbereiche betreffend, werden einen kritischen Vergleich mit dem Vorhaben „Schlossparkbebauung Holdenstedt“ Stand halten müssen (Insbesondere Naturschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Bauen ohne Bebauungsplan).

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 5 (5 in Uelzen)


24.05.2019, 23:40

Präzisierung


Neue Begründung: • die vom Bürgermeister Markwardt vorgeschlagene Variante zielt nicht auf das Schloss, sondern auf den Verkauf des Schlossparkes als günstige Baufläche. - Der politische Auftrag an die Verwaltung vom März 2014 lautete, zu prüfen, ob ein Verkauf des Schlosses Holdenstedt möglich ist.
ist. Dass der Bürgermeister nicht das Schloss, sondern den Schlosspark als Bauland vermarkten will, hat seinerzeit wohl niemand für möglich gehalte.
• bei dieser Variante wird das denkmalgeschützte Ensemble aus Schloss, Kirche, Schlossmauer und Schlosspark per Beschluss unwiederbringlich zerstört.
• die per Bescheid genehmigten Gebäude hätten eine Grundfläche von bis zu 1.400 m2 und würden so den Schlosspark gegenüber der Kirche (420 m2) und dem Schloss (650 m2) deutlich dominieren.
• es kann von einem deutlich größeren Eingriff in die raumwirkende und ökologisch wertvolle Gehölzsubstanz ausgegangen werden, als es die bekannt gewordenen Unterlagen suggerieren. Allein 27 größere Bäume stehen im direkten
5m-Umfeld der zukünftigen Gebäude. Unter Rücksicht auf nötige Baufreiheit, Zuwegungs- und Abstandsflächen erscheint eine Fällung von nur 14 Bäumen sehr unrealistisch.
• Eine ruhige öffentliche Erholung und eine qualitative Erlebbarkeit des Schlossparkes wird von der Versammlung als mit dieser Variante nicht vereinbar angesehen.
**Wir missbilligen, dass sich die Stadtverwaltung hier selbst eine Bebaubarkeit per Bauvorbescheid, ohne eine öffentliche Beteiligungsmöglichkeit, genehmigt hat.**
• Es war der Stadt in den ersten Jahren (2014 – 2016) nicht gelungen, einen Käufer für das Schloss zu finden.
• Erst nach der Ausweisung der Bauflächen im Schlosspark meldeten sich ernsthafte Interessenten. Das städtische Gebäudemanagement - selbst von der Stadt mit der Vermarktung beauftragt – hatte wiederum bei der Stadt einen Bauvorbescheid zur zweigeschossigen Bebauung von 1.400 m2 im Schlosspark beantragt. Die Stadt als Verkäufer ist somit Eigentümer, Antragsteller, Baubehörde und untere Denkmalschutzbehörde zugleich!
Weil das Verfahren intransparent, ohne öffentliche Beteiligung erfolgte, fühlen sich die Bürger zu Recht ausgeschlossen und nicht in ihren Bedenken ernst genommen.
**Unverständlich für die Öffentlichkeit ist, dass für diesen sensiblen Bereich die Bebaubarkeit per Bauvorbescheid erteilt wurde, anstatt einen Bebauungsplan aufzustellen.**
**Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund**
*• der kulturellen Bedeutung der Anlage,* für die seit dem 13. Jahrhundert eine Burganlage und schon im 16. Jahrhundert der Standort eines Schlosses bestätigt ist. Es handelt sich um ein herausragendes, über den Ortsbereich hinaus bedeutsames Kulturgut, von dem sogar Merian-Stiche existieren.
*• der möglichen Bebauung unmittelbar neben der St. Nicolai Kirche* (erstmalig 1266 erwähnt). Ein per Bauvorbescheid mögliches Gebäude mit größerer Grundfläche als die Kirche würde das Ensemble zweifelsfrei räumlich und visuell dominieren.
*• der denkmalschutzrechtlichen Belange,* da die gesamte Anlage einschließlich Schlosspark und Schlossmauer als Einheit unter Denkmalschutz steht.
*• der Lage im Landschaftsschutzgebiet.*
Eine Verschlechterung des Landschaftsbildes, des Naturerlebens und des Naturgenusses ist nicht zulässig. Erholungsuchende kommen täglich, um die Ruhe und die Natur im Ambiente des Schlossparks zu genießen.
*• der geplanten Bebauung ohne Bebauungsplangrundlage.*
Dieses würde voraussetzen, dass sich die geplanten Gebäude in Art und Nutzung an der Umgebung orientieren können. Das ist aus der heterogenen Umgebungsbebauung unseres Erachtens nicht ableitbar (landwirtschaftliche Betriebe, Bauhof eines Tiefbauunternehmens, Kfz-Werkstatt, Einfamilienhäuser, Mühlengebäude, ehem. Forsthaus, Kirche Schloss usw.).
*• der zukünftigen Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.*
Andernorts zu erteilende städtisch Auflagen die zuvor genannten Rechtsbereiche betreffend, werden einen kritischen Vergleich mit dem Vorhaben „Schlossparkbebauung Holdenstedt“ Stand halten müssen (Insbesondere Naturschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Bauen ohne Bebauungsplan).

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 5 (5 in Uelzen)


24.05.2019, 23:28

Präzisierung


Neue Begründung: • die von der Verwaltung vom Bürgermeister Markwardt vorgeschlagene Variante zielt nicht auf das Schloss, sondern auf den Verkauf des Schlossparks Schlossparkes als günstige Baufläche. - Der politische Auftrag an die Verwaltung vom März 2014 lautete, zu prüfen, ob ein Verkauf des Schlosses Holdenstedt möglich ist.
• bei dieser Variante wird das denkmalgeschützte Ensemble aus Schloss, Kirche, Schlossmauer und Schlosspark per Beschluss unwiederbringlich zerstört.
• die per Bescheid genehmigten Gebäude hätten eine Grundfläche von bis zu 1.400 m2 und würden so den Schlosspark gegenüber der Kirche (420 m2) und dem Schloss (650 m2) deutlich dominieren.
• es kann von einem deutlich größeren Eingriff in die raumwirkende und ökologisch wertvolle Gehölzsubstanz ausgegangen werden, als es die bekannt gewordenen Unterlagen suggerieren. Allein 27 größere Bäume stehen im direkten
5m-Umfeld der zukünftigen Gebäude. Unter Rücksicht auf nötige Baufreiheit, Zuwegungs- und Abstandsflächen erscheint eine Fällung von nur 14 Bäumen sehr unrealistisch.
• Eine ruhige öffentliche Erholung und eine qualitative Erlebbarkeit des Schlossparkes wird von der Versammlung als mit dieser Variante nicht vereinbar angesehen.
**Wir missbilligen, dass sich die Stadtverwaltung hier selbst eine Bebaubarkeit per Bauvorbescheid, ohne eine öffentliche Beteiligungsmöglichkeit, genehmigt hat.**
• Es war der Stadt in den ersten Jahren (2014 – 2016) nicht gelungen, einen Käufer für das Schloss zu finden.
• Erst nach der Ausweisung der Bauflächen im Schlosspark meldeten sich ernsthafte Interessenten. Das städtische Gebäudemanagement - selbst von der Stadt mit der Vermarktung beauftragt – hatte wiederum bei der Stadt einen Bauvorbescheid zur zweigeschossigen Bebauung von 1.400 m2 im Schlosspark beantragt. Die Stadt als Verkäufer ist somit Eigentümer, Antragsteller, Baubehörde und untere Denkmalschutzbehörde zugleich!
Weil das Verfahren intransparent, ohne öffentliche Beteiligung erfolgte, fühlen sich die Bürger zu Recht ausgeschlossen und nicht in ihren Bedenken ernst genommen.
**Unverständlich für die Öffentlichkeit ist, dass für diesen sensiblen Bereich die Bebaubarkeit per Bauvorbescheid erteilt wurde, anstatt einen Bebauungsplan aufzustellen.**
**Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund**
*• der kulturellen Bedeutung der Anlage,* für die seit dem 13. Jahrhundert eine Burganlage und schon im 16. Jahrhundert der Standort eines Schlosses bestätigt ist. Es handelt sich um ein herausragendes, über den Ortsbereich hinaus bedeutsames Kulturgut, von dem sogar Merian-Stiche existieren.
*• der möglichen Bebauung unmittelbar neben der St. Nicolai Kirche* (erstmalig 1266 erwähnt). Ein per Bauvorbescheid mögliches Gebäude mit größerer Grundfläche als die Kirche würde das Ensemble zweifelsfrei räumlich und visuell dominieren.
*• der denkmalschutzrechtlichen Belange,* da die gesamte Anlage einschließlich Schlosspark und Schlossmauer als Einheit unter Denkmalschutz steht.
*• der Lage im Landschaftsschutzgebiet.*
Eine Verschlechterung des Landschaftsbildes, des Naturerlebens und des Naturgenusses ist nicht zulässig. Erholungsuchende kommen täglich, um die Ruhe und die Natur im Ambiente des Schlossparks zu genießen.
*• der geplanten Bebauung ohne Bebauungsplangrundlage.*
Dieses würde voraussetzen, dass sich die geplanten Gebäude in Art und Nutzung an der Umgebung orientieren können. Das ist aus der heterogenen Umgebungsbebauung unseres Erachtens nicht ableitbar (landwirtschaftliche Betriebe, Bauhof eines Tiefbauunternehmens, Kfz-Werkstatt, Einfamilienhäuser, Mühlengebäude, ehem. Forsthaus, Kirche Schloss usw.).
*• der zukünftigen Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.*
Andernorts zu erteilende städtisch Auflagen die zuvor genannten Rechtsbereiche betreffend, werden einen kritischen Vergleich mit dem Vorhaben „Schlossparkbebauung Holdenstedt“ Stand halten müssen (Insbesondere Naturschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Bauen ohne Bebauungsplan).

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 5 (5 in Uelzen)


24.05.2019, 23:20

Formatierung


Neue Begründung: **Denn**
• die von der Verwaltung vorgeschlagene Variante zielt nicht auf das Schloss, sondern auf den Verkauf des Schlossparks als günstige Baufläche. - Der politische Auftrag an die Verwaltung vom März 2014 lautete, zu prüfen, ob ein Verkauf des Schlosses Holdenstedt möglich ist.
• bei dieser Variante wird das denkmalgeschützte Ensemble aus Schloss, Kirche, Schlossmauer und Schlosspark per Beschluss unwiederbringlich zerstört.
• die per Bescheid genehmigten Gebäude hätten eine Grundfläche von bis zu 1.400 m2 und würden so den Schlosspark gegenüber der Kirche (420 m2) und dem Schloss (650 m2) deutlich dominieren.
• es kann von einem deutlich größeren Eingriff in die raumwirkende und ökologisch wertvolle Gehölzsubstanz ausgegangen werden, als es die bekannt gewordenen Unterlagen suggerieren. Allein 27 größere Bäume stehen im direkten
5m-Umfeld der zukünftigen Gebäude. Unter Rücksicht auf nötige Baufreiheit, Zuwegungs- und Abstandsflächen erscheint eine Fällung von nur 14 Bäumen sehr unrealistisch.
• Eine ruhige öffentliche Erholung und eine qualitative Erlebbarkeit des Schlossparkes wird von der Versammlung als mit dieser Variante nicht vereinbar angesehen.
**Wir missbilligen, dass sich die Stadtverwaltung hier selbst eine Bebaubarkeit per Bauvorbescheid, ohne eine öffentliche Beteiligungsmöglichkeit, genehmigt hat.**
• Es war der Stadt in den ersten Jahren (2014 – 2016) nicht gelungen, einen Käufer für das Schloss zu finden.
• Erst nach der Ausweisung der Bauflächen im Schlosspark meldeten sich ernsthafte Interessenten. Das städtische Gebäudemanagement - selbst von der Stadt mit der Vermarktung beauftragt – hatte wiederum bei der Stadt einen Bauvorbescheid zur zweigeschossigen Bebauung von 1.400 m2 im Schlosspark beantragt. Die Stadt als Verkäufer ist somit Eigentümer, Antragsteller, Baubehörde und untere Denkmalschutzbehörde zugleich!
Weil das Verfahren intransparent, ohne öffentliche Beteiligung erfolgte, fühlen sich die Bürger zu Recht ausgeschlossen und nicht in ihren Bedenken ernst genommen.
**Unverständlich für die Öffentlichkeit ist, dass für diesen sensiblen Bereich die Bebaubarkeit per Bauvorbescheid erteilt wurde, anstatt einen Bebauungsplan aufzustellen.**
**Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund**
*• der kulturellen Bedeutung der Anlage,* für die seit dem 13. Jahrhundert eine Burganlage und schon im 16. Jahrhundert der Standort eines Schlosses bestätigt ist. Es handelt sich um ein herausragendes, über den Ortsbereich hinaus bedeutsames Kulturgut, von dem sogar Merian-Stiche existieren.
*• der möglichen Bebauung unmittelbar neben der St. Nicolai Kirche* (erstmalig 1266 erwähnt). Ein per Bauvorbescheid mögliches Gebäude mit größerer Grundfläche als die Kirche würde das Ensemble zweifelsfrei räumlich und visuell dominieren.
*• der denkmalschutzrechtlichen Belange,* da die gesamte Anlage einschließlich Schlosspark und Schlossmauer als Einheit unter Denkmalschutz steht.
*• der Lage im Landschaftsschutzgebiet.*
Eine Verschlechterung des Landschaftsbildes, des Naturerlebens und des Naturgenusses ist nicht zulässig. Erholungsuchende kommen täglich, um die Ruhe und die Natur im Ambiente des Schlossparks zu genießen.
*• der geplanten Bebauung ohne Bebauungsplangrundlage.*
Dieses würde voraussetzen, dass sich die geplanten Gebäude in Art und Nutzung an der Umgebung orientieren können. Das ist aus der heterogenen Umgebungsbebauung unseres Erachtens nicht ableitbar (landwirtschaftliche Betriebe, Bauhof eines Tiefbauunternehmens, Kfz-Werkstatt, Einfamilienhäuser, Mühlengebäude, ehem. Forsthaus, Kirche Schloss usw.).
*• der zukünftigen Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.*
Andernorts zu erteilende städtisch Auflagen die zuvor genannten Rechtsbereiche betreffend, werden einen kritischen Vergleich mit dem Vorhaben „Schlossparkbebauung Holdenstedt“ Stand halten müssen (Insbesondere Naturschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Bauen ohne Bebauungsplan).

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 5 (5 in Uelzen)


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