29.04.2013, 21:14
Links hinzugefügt
Neue Begründung: Aktives Mitspracherecht für betroffene Bürger
Ein aktives Mitspracherecht für die beim Bau von Windkraftanlagen betroffenen Bürger wird durch bestehende Gesetze verhindert. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 BauGB als privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich zulässig. Auf kommunaler bzw. regionaler Ebene besteht über die Darstellung von WEA-Vorrangflächen in den Bauleit- bzw. Regionalplänen nur die Möglichkeit der Steuerung der WEA-Errichtung.
Das bedeutet, dass die Kreise und Gemeinden nur über die Ausweisung von Vorrangflächen entscheiden können. Sie bestimmen damit lediglich wo Windräder gebaut werden sollen. Die Frage ob überhaupt Windräder gebaut werden dürfen stellt sich nach dieser Gesetzeslage nicht.
Werden diese Vorrangflächen nämlich nicht ausgewiesen, kann sofort überall gebaut werden. Es müssen lediglich einige wenige Vorschriften (Tier- und Naturschutz, Abstände zur Wohnbebauung) beachtet werden, wobei hier der Auslegungsspielraum äußerst weit gehalten wurde um eine möglichst großflächige Bebauung mit Windkraftanlagen zu ermöglichen.
Die Bewohner in den vom Bau der Windkrafträder betroffenen Regionen haben bei den Genehmigungverfahren keinerlei Mitspracherecht.
Es ist vom Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich vorgesehen, dass die Verfahren in der Regel ohne Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Dabei gelten nur wenige Ausnahmen für große Windparks mit besonders kritischen Emissionswerten.
Bedarfsgerechte Einspeisung ohne Vorrang:
Nach jüngsten Meldungen exportiert Deutschland massiv Strom aus „erneuerbaren Energien“ ins Ausland. Man verschweigt dabei allerdings, dass die Herstellung des exportierten Stromes dank der EEG Förderung weitaus teurer ist, als die erzielten Exporterlöse beim Verkauf. 2012 kam es sogar sehr oft vor, dass Deutschland noch dafür bezahlt hat, dass andere Länder den zu viel produzierten Strom überhaupt abnehmen. Die daraus resultierenden Verluste in Milliardenhöhe werden über die EEG Einspeisevergütung auf den Stromkunden abgewälzt.
Die Vorschrift der vorrangigen Einspeisung des „erneuerbaren“ Stromes begünstigt diesen schädlichen Effekt zusätzlich. Überproduktion wird so mit Subventionen belohnt. Deshalb müssen die Betreiber von Wind- und Solaranlagen dazu verpflichtet werden, den Strom bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Auf den Vorrang bei der Einspeisung in öffentliche Netze kann bei bedarfsgerechter Lieferung der benötigten Strommengen dann ebenfalls verzichtet werden.
Weitere Infos unter www.parteidervernunft.de href="http://www.parteidervernunft.de/energiepolitik" rel="nofollow">www.parteidervernunft.de/energiepolitik
Besuchen Sie uns auf Facebook unter: www.facebook.com/groups/368415329941695/