21.04.2016, 21:09
Die form
Neuer Petitionstext: Laut (SGB)IX §1 muss mir als Person mit körperlicher Behinderung die Teilhabe am sozialen Leben ermöglicht werden ( für mich unter anderem die Möglichkeit zu feiern am Werdersee in erreichbarer Nähe) an öffentlichen Plätzen sowie das Treffen mit Freunden zum Feiern am Wochenende, da in der Neustadt aufgrund fehlender Rampen das besuchen von Jugendkeller über Bars und Restaurants nicht möglich ist , zudem ich bei Freunden nicht in die Häuser komme.
Daher bin ich wie viele andere aus eigenen Gründen auf eine alternative (wobei Probleme mit Musik in angemessener Lautstärke keine Rolle spielen und durch die sich Anwohner gestört fühlen könnten) angewiesen.
(Sozialgesetzbuch neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 den Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Nes Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)
,,§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen"
Nach Art 8 und §14 VersG müssen Spontanversammlungen unter freiem Himmel auf öffentlicher Plätzen gestattet werden, zudem nach § 15 Abs. 3 UrhG, § 6 Abs. 5 GrünanlG müssen diese anmeldefrei stattfinden dürfen, nach § 3 LImSchG dürfen bis 22:00 Feiern mit Musik durchgeführt werden.
Da werden.
Sie als SPD ja sehr "Sozial" engagiert sind, bitte ich/wir Sie darum das Verbot von Feiern am Werdesee nicht zu Beschließen und fordere mein/unser Recht nach Art.17a, SGB IX §1,Art 8 gemäß Nr. 7 des Vorschlags der Tagesordnung der Sitzung Nr. 11/15-19 vom 14. April 2016 ist für heute Ihre Beschlussfassung über mögliche örtliche Ausnahmen hinsichtlich des Ortsgesetzes zu Freiluftpartys geplant. In diesem Rahmen – so konnte es der aktuellen Tagespresse entnommen werden – ist im Ergebnis geplant, so genannte Freiluftpartys am Werdersee sowie am Stadtwerder zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit, welche mich in besonderer Weise betrifft. Als Person mit körperlicher Behinderung erschwert mir das Vorhaben des Beirates Neustadt die Teilhabe am sozialen Leben. Aufgrund meiner körperlichen Behinderung bin ich auf die Fortbewegung mittels eines elektrischen Rollstuhls angewiesen. Die Partys, welche an den benannten Orten stattfinden, bieten eine hervorragende Gelegenheit, am sozialen Leben gleichaltriger Personen teilnehmen zu können. Hier bietet sich – zumindest wenn das Wetter dies zulässt – vornehmlich die Gelegenheit, Personen gleichen Alters in der Freizeit zu treffen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine sonstige Teilhabe nur sehr eingeschränkt möglich ist. In der Neustadt ist mir der Besuch von Jugendkellern, Bars und §14 VersG, 15 Restaurants aufgrund mangelnder behindertengerechter Zugänge leider häufig nicht möglich. Die Freiluftpartys stellen hingegen eine erfreuliche Alternative dar, welche auch der Entwicklung der Persönlichkeit dienen. Würde der Beirat solche Veranstaltungen verbieten, würde erheblich in mein Recht auf Teilhabe am sozialen Leben eingegriffen werden. Dieses Recht auf Teilhabe am Leben der Gesellschaft ist nicht nur in § 1 SGB IX einfachgesetzlich verbrieft, sondern verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip sowie durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgt. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund des in Art. 3 Abs. 3 UrhG, § 6 Satz 2 GG enthaltenen Verbots der Benachteiligung Behinderter sowie der in Art. 2 Abs. 5 GrünanlG 3 Satz 2 und § 3 LImSchG ein.
der Bremischen Verfassung enthaltenen Gewährleistung die Eröffnung der Möglichkeit einer angemessenen Beteiligung am gesellschaftlichen Leben dringend erforderlich.
Was bliebe schließlich von der hierin verbürgten staatlichen Förderung der gleichwertigen Teilnahme? Ein Verbot dieser Veranstaltungen wäre darüber hinaus insbesondere unverhältnismäßig. Die erwähnten Veranstaltungen könnten unter Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sowie etwaiger Auflagen nach einem angemessenen Ausgleich der jeweiligen Interessen stattfinden, so dass ein Verbot bereits nicht erforderlich ist. Darüber hinaus erscheint der Eingriff bei einer Gesamtabwägung mit den für ein solches Verbot angeführten Gründen nicht zumutbar.