18.01.2024, 20:46
Besseres Verständnis damit Leute mehr Informationen bekommen über den Grund der Petition
Neue Begründung:
DaIn sonstder unser„Struktur- Rettungsund KonzeptBedarfsanalyse der Luftrettung in Baden-Württemberg, 05/2020“ wird empfohlen, den Standort des Christoph 41 nach Süden auf die Achse zw. Tübingen-Reutlingen zu verlegen.
Dies soll die Erreichbarkeit der Gebiete im Bereich der südlichen Schwäbischen Alb, in den Landkreisen Sigmaringen und Zollernalbkreis verbessern.
Um die Versorgung dieser Gebiete mit sehr wenigen Notarzteinsätzen zu erreichen, wird in Kauf genommen, dass gerade die Versorgung der Landkreise mit viel Bevölkerung, viel Verkehr und hoher Notarzteinsatzzahl deutlich verschlechtert wird.
Dies betrifft u.a. die Land- und Stadtkreise Stuttgart, Ludwigsburg, Böblingen, Enzkreis, Pforzheim, Rems-Murr-Kreis Esslingen und Landkreis Heilbronn.
Der als Intensivtransporthubschrauber vorgesehene Christoph 51 mit Standort in Pattonville bei Ludwigsburg soll dann im „Dual-Use“ die Notarzteinsätze in den o.g. Gebieten auffangen. In der Bedarfsanalyse ist jedoch nicht berücksichtigt, dass dieser Hubschrauber schon jetzt stark ausgelastet ist. Zudem ist er einen großen Anteil des Tages durch Intensivverlegungsflüge blockiert und rein zeitlich nicht in der Lage, die vielen Einsätze im o.g. Einsatzgebiet aufzufangen, die der bisherige Christoph 41 im Rettungseinsatz in den o.g. Gebieten geleistet hat.
Es soll also, um ein Gebiet mit sehr wenigen Einsätzen besser zu versorgen, ein Gebiet mit sehr vielen Einsätzen deutlich geschwächt werden!
Die in der Bedarfsanalyse vorgegebene Zwanzig-Minuten-Frist ist eine vom Autor festgesetzte Maximalzeit, die keine gesetzliche Grundlage hat.
(Gesetzlich geregelt ist die im Rettungsdienstgesetz in der aktuellen Fassung vorgegebene Hilfsfrist von nicht mehr soals gut10 und höchstens 15 Minuten.) Diese Hilfsfrist wird in den landesweiten Rettungsdienstbereichen vom bodengebundenen Rettungsdienst größtenteils eingehalten. Wenn der reguläre bodengebundene Notarzt innerhalb dieser Frist vor Ort ist, gibt es kein vorgeschriebenes Zeitlimit, bis wann der nachbeorderte Hubschrauber den Patienten zum Transport übernehmen soll.
Die bodengebundene rettungsdienstliche und notärztliche Versorgung ist in der betroffenen Region gewährleistet!
Die von dem Gutachten gesehene Versorgungslücke im Bereich der südlichen Schwäbischen Alb, in den Landkreisen Sigmaringen und Zollernalbkreisentsteht lediglich durch unrealistische Annahmen der Fluggeschwindigkeit und ohne „Voralarm“ eines Rettungshubschraubers.
(Der „Voralarm“ ist eine neue Form der Alarmierung der Rettungshubschrauber, die seit 2019 mit dem Christoph 43 am Standort Rheinmünster getestet wird. Dies führt zu einer deutlich schnellerer Ausrückzeit und damit zu mehr Reichweite innerhalb des Zeitintervalls zwischen der Meldung bei der Leitstelle und dem Eintreffen bei dem/der Patienten*in.)
Tatsächlich wird diese Region von den Rettungshubschraubern aus Ulm und Villingen-Schwenningen in 20 min größtenteils bereits erreicht. Unter Einbeziehung des Voralarms ebenso innerhalb des o.g. Zeitintervalls von den Rettungshubschraubern aus Leonberg, Ludwigsburg und Friedrichshafen.
Bei realistischer Kalkulation der Fluggeschwindigkeit und mit landesweiter Nutzung des „Voralarms“ schließt sich die Versorgungslücke OHNE JEGLICHE MEHRKOSTEN FÜR DIE STEUERZAHLER*INNEN.
Den Modellversuch des „Voralarms“ mit dem Christoph 43 auf ganz Baden-Württemberg auszudehnen und die Situation nach mehreren Jahren mit den Ergebnissen neu zu bewerten, wäre deshalb ein konsequenter Schritt.
Dies muss vom Land eingefordert werden und kann hohe Umzugs-/ Neubaukosten für die Steuerzahler*innen vermeiden.
Neues Zeichnungsende: 30.06.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 75 (39 in Landkreis Böblingen)