Gesundheit

Beibehaltung aller bisherigen etablierten Versorgungsformen bei der Langzeit-Sauerstoff-Therapie

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
G-BA des Deutschen Bundestages

6.099 Unterschriften

Bearbeitungsfrist abgelaufen

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Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

26.02.2014, 09:22

Redaktionelle Änderungen.
Neuer Petitionstext: Mehr als 160.000 Menschen sind derzeit auf eine lebenserhaltende Langzeit-Therapie mit Sauerstoff rund um die Uhr angewiesen. Diese Therapie mit ihren unterschiedlichsten, ärztlich individuell verordneten Versorgungsformen ermöglicht es den Betroffenen, ihre Mobilität zu erhalten und verhindert dadurch den Verlust gesellschaftlicher Einbindung mit all seinen psychosozialen Folgen.Durch die europaweiten Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen für die Versorgung der Patienten mit einer Langzeit-Sauerstoff-Therapie ist die Gefahr in Verzug, dass zukünftig durch den Kostendruck auf die Anbieter etablierte Versorgungsformen wegfallen, wie dies auch schon in der Ausschreibung der AOK Ausschreibungen verschiedener
Rheinland-Hamburg GKVen geschehen ist.
Zudem droht, dass durch Ausschreibungen die medizinisch indizierte Versorgung mit einer für den Patienten personalisiert getesteten Sauerstoffquelle nicht mehr verlässlich ausgeführt wird. Der ärztlichen Verordnung mit ihrem bindenden Charakter soll eine Einheitslösung übergestülpt werden, die mit dem Verlust an Mobilität und Qualität in der Gesundheitsversorgung der Betroffenen einhergeht. Das per Grundrecht dem Patienten zugesicherte Recht auf Mobilität wird hierdurch untergraben.

Wir fordern deshalb:

1.
Die bisherigen etablierten Versorgungsformen der Langzeit-Sauerstoff-Therapie mit allen Produkten, wie sie der Hilfsmittelkatalog listen, müssen beibehalten werden.

2.
Die ärztliche und Hilfsmittel Verordnungen müssen für die Krankenkassen bindend sein. Die Art und der Umfang der Verordnung sind nicht verhandelbar und ohne Einschränkung nach Maßgabe der Krankenkassen durch die Leistungserbringer umzusetzen.

3.
Aktuell bereits versorgte Patienten dürfen nur mit deren Zustimmung auf die Versorgung mit anderenProdukten umgestellt werden. Eine Versorgung durch andere Leistungserbringer darf nur bei identischem Leistungsprofil erfolgen.

Die qualifizierte Versorgung von schwer lungenkranken Patienten mit Sauerstoff und deren Mobilität

- hat entscheidenden Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung
- ist ein verbrieftes Recht des Patienten
- darf nicht durch wirtschaftliche Optimierung durch die Kostenträger beschnitten werden

Ausschreibungen durch Krankenkassen müssen alle technisch zugelassenen Verfahren umfassen. Der neutrale, nicht von Kostenträgern bestimmte, Lungenfacharzt hat nach wissenschaftlichen und medizinischenKriterien die individuell richtige Versorgungsart für seinen Patienten auswählen. Das Versorgungsspektrum muss auch Demandsysteme umfassen. Ausschreibungen und Verträge dürfen nicht dazu benutzt werden, von der ärztlich verordneten Versorgungsform abzuweichen und erst im Nachgang durch ein Feststellungsverfahren die benötigte Sauerstoffquelle zu genehmigen.

Den gesamten Petitionstext finden Sie unter www.sauerstoffliga.de auf der Startseite des Internetauftrittes der Deutschen SauerstoffLiga LOT e. V. . Neue Begründung: Die soziale Integration ist für Menschen von existenzieller Bedeutung. Ein „normales“ Leben, wie Wohnen, Arbeiten, Reisen, Menschen treffen, kann ohne Mobilität nicht stattfinden: Die Isolation, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die daraus resultierende Ausgrenzung der Betroffenen wären die Folgen.

Aus den geschilderten Aspekten zur Mobilität, Rechtslage, Richtlinien und medizinischer Notwendigkeit ergeben sich für Ausschreibungen zur Sauerstoffversorgung folgende Forderungen:

1.
Über die Auswirkungen und Zielsetzung einer Ausschreibung müssen Patientenvertreter und Ärzte informiert werden, um die Tragweite in der praktischen Umsetzung beurteilen zu können.

2.
Ausschreibungen dürfen nicht dazu genutzt werden, auf die Form der Versorgung über Einschluss oder Ausschluss von Produkten oder deren Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkasse Einfluss zu nehmen.

3.
Ausschreibungen mit Wechsel des Leistungserbringers stellen für die Betroffenen Patienten eine extreme Stresssituation dar. Deswegen sollte das Instrument des Wechsels möglichst nicht angewendet werden.

4.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind nur im Vergleich identischer Therapieformen / Sauerstoffquellen zulässig. Unterschiedliche Therapieformen / Sauerstoffquellen haben unterschiedliche Kosten und sind unterschiedlich leistungsfähig.

5.
Ein Austausch von Sauerstoffquellen ist aufgrund der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung u. a. der Mobilität der Patienten nur nach medizinischer Abklärung erlaubt. Hierbei gehen ein:

- Mobile oder stationäre Versorgung
- Reichweite der Sauerstoffversorgung in Stunden
- Gewicht mit Zubehör und ggf. zusätzlicher Absicherung der Sauerstoffversorgung
- Lautstärke der Therapiegeräte
- Bioäquivalenz der Versorgung (beim Austausch der Sauerstoffquelle)

6.
Die Leistungsfähigkeit einer Sauerstoffquelle muss sich an folgenden Kriterien orientieren:

a. Die Menge an vorrätigem Sauerstoff muss so ausgelegt sein, dass regelmäßige
körperliche Aktivitäten ohne Einschränkung erfolgen können.

b. Die Sauerstoffquelle muss auch unter körperlicher Belastung die Sauerstoffversorgung
sicherstellen.

c. Technische Limitierungen der Sauerstoffquelle bei hohen Atemfrequenzen müssen bei
der Verordnung berücksichtigt werden.

7.
Wirtschaftlichkeit darf nicht auf Kosten der notwendigen Leistungsfähigkeit gehen.

Die Versorgung des Patienten und nach der Verordnung muss qualifiziert und vollständig erfolgen, um zu vermeiden:

- längere Liegezeiten des Patienten in der Klinik
- verzögerte Rückkehr in die häusliche Versorgung
- Wiedereinweisungen in die Klinik bei Unterversorgung
- Destabilisierung des Genesungsprozesses
- psychische Belastung für den Patienten
- potentielle Gefährdung seines Gesundheitszustands
- erhöhten administrativen Aufwand bei Vertragsärzten

Die Langzeit-Sauerstoff-Therapie ist lebensnotwendig und lebensverlängernd. Eine systembedingte Verzögerung oder gar zeitweise Unterlassung der Versorgung ist weder medizinisch noch ethisch zu rechtfertigen. Ausschreibungen und Verträge dürfen nicht dazu benutzt werden, von der ärztlich verordneten Versorgungsform abzuweichen und erst im Nachgang durch ein Feststellungsverfahren die benötigte Sauerstoffquelle zu genehmigen.
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Den gesamten Petitionstext finden Sie unter www.sauerstoffLiga.de


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